Aufgebot durch Betreuer

  • Ich hab gleich noch eine Frage:
    Ein Betreuer beantragt für seinen Betreuten das Aufgebot eines Grundschuldbriefes. Kann er das ohne Genehmigung des VG? Zu seinem Aufgabenbereich gehört diese Tätigkeit auf jeden Fall...
    Die Grundschuld soll danach gelöscht werden. Löschungsbewilligung der Bank liegt auch vor. Der Betreuer gibt die einschlägigen Erklärungen ab.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich hab ja auch nichts gefunden, aber ich dachte, ich bin vielleicht zu dumm zum Suchen! ;) Nein, im Ernst, manchmal sieht man halt einfach den Wald vor lauter Bäumen nicht. Darum Danke fürs "UmdieBäumeherumführen"!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Ich wüsste nicht, aus welcher Vorschrift die Genehmigung des VG für das Aufgebotsverfahren erforderlich sein sollte.



    :dito:

    Wir geben in solchen Fällen lediglich eine Kopie des Antrags sowie des Ausschlussurteils dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis.

  • Hier beantragt die Betreuerin das Aufgebot des Sparbuches.

    Problem: die Betreuung umfasst die Vermögenssorge und Postangelegenheiten.

    Kann sie mit diesem Aufgabengebiet das Aufgebot beantragen? Ich denke nein.

  • Also ist es auch möglich, dass die Betreuerin die eidesstattliche Versicherung abgibt ? Sie versichert hier, dass ihrer Kenntnis nach der Brief nicht an eine andere Person übergeben wurde, keine Pfändung oder Verpfändung bekannt ist.

    Reicht das?

  • Der Aufgabenkreis ist gegeben.

    Bin jedoch davon ausgegangen, dass man bei der Abgabe einer e.V. nicht vertreten werden kann... Aber wenn ich mich irre, um so besser - dann ist die Akte schnell erledigt ;)

    Und die e.V. müsste ja eig eh nur angeboten werden..

  • In meinem Fall wird der Eigentümer durch seine Tochter im Aufgebotsverfahren auf grund einer Vorsorgevollmacht, die u.a. zur Verfügung über Immobilien und Rechten an Immobilien berechtigt vertreten (gewillkürte Vertretung). Sie gibt auch die e.V. für ihren Vater ab, da der Vater gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage ist..

    Meiner Meinung kann sie die e.V. aber also gewillkürte Vertreterin nicht abgegeben.

    Kann das Aufgebot dennoch erlassen werden? Es reicht schließlich, dass die Abgabe der e.V. angeboten wird.

  • Ich behaupte mal, daß ich nur das (beachtlich) anbieten kann, was mir auch zu leisten möglich wäre. Reicht das vorliegende Angebot also tatsächlich?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich behaupte mal, daß ich nur das (beachtlich) anbieten kann, was mir auch zu leisten möglich wäre. Reicht das vorliegende Angebot also tatsächlich?


    Ich kann zwar im Moment nichts nachprüfen, aber mir würde das Angebot nicht reichen.

  • Genau darauf wollte ich hinaus.

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  • Nur welche Möglichkeit besteht dann für den eigentlichen Antragssteller das Aufgebotsverfahren zu betreiben, wenn seine Tochter mit Vorsorgevollmacht zwar den Antrag stellen, nicht aber die e.V. anbieten bzw. abgeben kann?

    Selbst kann er die e.V. nach Angaben des Notars nicht mehr abgeben.

    Man könnte theoretisch auch einen Betreuer bestellen, damit dieser die e.V. abgeben kann. Jedoch ist davon auszugehen, dass im Betreuungsverfahren die Tochter bestellt wird (§ 1897 V BGB), so dass ein Betreuungsverfahren meiner Meinung nach in keinem Verhältnis steht.

    Wie seht ihr das??? :gruebel::gruebel:

  • In keinem Verhältnis wozu? Welche andere Option außer "ich halte das alles für übertrieben und sch... deshalb aufs Gesetz" gäbe es denn noch?

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  • Es sind zunächst ja nur Überlegungen :strecker

    Bin bei meiner Suche nach einer Entscheidung auf http://www.beck.de auf "Ist die eidesstattliche Versicherung eines Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren zulässig?" gestoßen. Dort wurde auf die Bestellung eines Betreuers verzichtet.

    Deswegen stell ich die Frage in den Raum, ob ihr es in Ausnahmefällen akzeptieren würdet ?! ;)

  • Du meinst Litzenburger in ZEV 2004, 450. Habe ich jetzt mal gelesen und finde die Abhandlung auch sehr interessant. Ein für mich entscheidender Satz ist allerdings:

    "§ 2356 Abs. 2 Satz 2 [BGB] eröffnet dem Nachlassgericht die Möglichkeit, auf deren Abgabe zu verzichten, wenn es die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers für „nicht erforderlich” hält."

    Diese Möglichkeit ist in § 468 FamFG (leider) nicht vorgesehen, weshalb ich keine Überlegungen wie "überflüssige Förmelei" anstelle. Hätte der Gesetzgeber es eben ins Gesetz schreiben sollen. Da das Problem ja schon länger (der Aufsatz z. B. ist immerhin 2004 veröffentlicht) behandelt wird, hätte es ins Gesetz aufgenommen werden können, wenn es beabsichtigt wäre. Entweder also absichtlich nicht erfolgt oder (wie wohl öfter beim FamFG) mal wieder schlicht verpennt. In beiden Fällen bin ich als Rechtspfleger nicht der Ersatzgesetzgeber.

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