Aufgebotsverfahren §§ 120 ff GBO

  • Hallo alle zusammen,
    mir liegt ein Antrag der Gemeinde auf Eröffnung eines Aufgebotsverfahrens nach §§ 120 ff GBO vor. Demnach soll ich zahlreiche Grundstücke in das Eigentum der betreffenden Gemeinde umschreiben.
    Bisher ist in Abteilung I des Grundbuches, wo die betroffenen Grundstücke gebucht sind, eingetragen "Nicht ermittelte Eigentümer". Nunmehr führt die antragstellende Gemeinde aus, dass eine Agrargenossenschaft von der Gemeinde einen Teil der Flächen erwerben will. Die als Ackerflächen näher bezeichneten Grundstücke werden auch von der Agrargenossenschaft bisher bewirtschaftet. Ein anderer Teil der betreffenden Flurstücke ist Verkehrsfläche. Den will die BRD gemäß Bundesfernstraßengesetz von der Gemeinde erwerben.
    Meine Frage ist nunmehr, ob die Gemeinde nicht nach Art. 233 § 10 EGBGB die Grundstücke veräußern kann, ohne vorher als Eigentümer eingetragen zu sein. Eine Zuordnung der Flächen durch die Bundesanstalt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erfolgt nach Aussagen der Gemeinde nicht.
    Dies ist hier kein Einzelfall. Viele Gemeinden wollen für Flächen, welche bisher in Abteilung I als 'Nicht ermittelte Eigentümer' oder 'Wege und Gewässer' gebucht sind, als Eigentümer im Wege des Aufgebotsverfahrens eingetragen werden. Muß das Grundbuchamt dieses Verfahren durchführen ? Oder gibt es eventuell schon gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema ?

    Danke für Eure Hilfe.

  • Das Aufgebotsverfahren nach § 120 GBO ist in Deinem Fall nicht möglich. Dieses Aufgebot wird durchgeführt, wenn für bisher buchungsfreie Grundstücke der Gemeinde auf Antrag (§ 3 II GBO) ein Grundbuch angelegt wird (§§ 116 ff GBO). Hier existiert jedoch ein Grundbuch.

    Aus Art. 233 § 10 EGBGB ist m.E. nicht einschlägig. Ein Personenzusammenschluss im Sinne dieser Vorschrift ist nicht eingetragen und die Gemeinde will in Deinem Fall ja auch nicht als Vertreter der Eigentümer sondern im eigenen Namen verkaufen. Dies ist jedoch nicht möglich.

    Es wird der Gemeinde wohl nichts anders übrig bleiben, als eine Pflegerbestellung für die unbekannten Eigentümer anzuregen. Der Pfleger wird dann natürlich fragen, wieso eine Agrargenossenschaft fremdes Eigentum bewirtschaften darf.

  • :daumenrau sehe ich genauso wie HorstK, da der Gemeinde im konkreten Fall die Antragsberechtigung fehlt, wäre meiner Meinung nach Anregung einer Antragsrücknahme bzw. sofortige Zurückweisung angebracht

  • Ich habe folgendes Problem zu lösen.

    Im Bodensonderungsverfahren wurde ein Anteil an unvermessen Hofraum aufgeteilt, und die Berichtigung eingetragen. Für 2 Grundstücke wurde ein Grundbuchblatt angelegt und als Eigentümer „nicht ermittelter Eigentümer“ eingetragen. Nun beantragt das DRK die Eintragung als Eigentümer.

    Dem DRK ist bzgl. eines angrenzenden – vermessenen - Grundstücks bereits als Eigentümer gemäß Auflassung 1997 eingetragen worden. In dem damaligen Kaufvertrag ist der UH-Anteil nicht enthalten. Somit wurde im Bodensonderungsverfahren auch für diese Grundstücke das Eigentum des DRK nicht festgestellt.

    Die Bodensonderungsbehörde hatte dem DRK dies mitgeteilt, und anheim gestellt einen entsprechenden Antrag an das Grundbuchamt zu stellen.

    Nach der Flurstückskarte ist ersichtlich, dass das bereits erworbene Grundstück, und der UH-Anteil aneinandergrenzen. Beide Grundstücke sind mit einem Gebäudebebaut, welche vom DRK genutzt wird.

    Muss nun ein Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB oder ein Anlegungsverfahren nach § §§ 116 ff. GBO durchgeführt werden?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Guten Morgen. Habe noch selbst weiter nach einer Lösung gesucht. Evtl. kann doch jemand von Euch doch einen Rat geben wie mit diesem Antrag umzugehen ist.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Das Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB scheitert schon an Satz 1, da das Grundstück ja erst jetzt nach Bodensonderung entstanden ist. Mich interessiert, wer den für den ungetrennten Hofraum als Eigentümer eingetragen war.
    Ein Verfahren nach § 116 ff GBO halte ich auch nicht für machbar, da ja bereits ein Grundbuch angelegt ist. Also siehe # 2 letzter Absatz. Ich denke, anders kommen wir hier nicht weiter.

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