RSB Verfahren länger als Insoverfahren

  • Hallo da draußen!

    Folgendes Problem:

    Das Insolvenzverfahren läuft seit fast sechs Jahren. Ein Ende ist nicht absehbar. Der Verwalter erklärt, er könne keine Schlussrechnung legen, da er noch eine Forderung zur Masse ziehen muss, die nicht unerheblich ist. Diese Forderung ist eine Quote aus einem anderen Insolvenzverfahren, das frühestens in zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

    Wie handhabt ihr so einen Fall. Erteilt Ihr Restschuldbefreiung? Wann hebt ihr Insolvenzverfahren auf?

  • Hallo Micke,
    denke, es ließe sich eine nachtragsverteilung in betracht ziehen. Allerdings sollte die forderung des verwalters des hiesigen verfahrens in dem anderen verfahren zur tabelle festgestellt sein (sonst würde es kompliziert...).
    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Genau das Problem befasst mich auch, habe es mehrmals an einem ähnlichen Fall zur Diskussion gestellt,

    auch

    hier .

    Wäre denn wegen diesem einen Anspruch keine NTV möglich?

    Krasser ist dies in Verfahren, in denen eben mit nichts zu rechnen ist, die Forderung im Verfahren gegen den Dritt(insolvenz)schuldner angemeldet und festgestellt wurde, aber mit nichts zu rechnen ist.

    :mad:

    Der gescheite Buchhalter würde diese Forderungen nicht nur als dubios ver- , sondern gleich voll ausbuchen.

    Vielleicht können wir beide unsere Postings mit "einer Klappe" schlagen.:cool:

  • @hallo micke,

    dieser Sachverhalt wird uns künftig sicher jetzt öfter begegnen, da seit 1.12.01 die Laufzeit der WVP nicht mehr verknüpft ist mit dem Ende des Verfahrens.

    Allerdings dürfte, schon wegen des Wortlauts, eine NTV nicht in Betracht kommen.
    Das Thema hatten wir glaube ich schon mal und ich hatte mich dahingehend verstiegen, dass, aufgrund § 300, I InsO, nach sechs Jahren über die RSB zu entscheiden ist, ohne dass es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt, dies läuft, bis zur entgültigen Verwertung fort. Entsprechend wäre dann § 35 InsO, den Neuerwerb betreffend, zu modifizieren.

    Schlaue Aufsätze zu diesem Thema sind sicher in den nächsten Wochen zu erwarten, da, dies ein Problem ist, was man bei der Novelle von 2001 nicht hinreichend mit angesprochen hat. Da jedoch der Grundgedanke des Ansatzes der 6 Jahre ab IE war, gleiche Voraussetzungen zur Erlangung der RSB zu schaffen, kann jetzt nicht derjenige benachteiligt werden, der bei Eröffnung des Verfahrens Vermögen hatte, es nur bei der Versilberung klemmt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @hallo micke,

    ...ich hatte mich dahingehend verstiegen, dass, aufgrund § 300, I InsO, nach sechs Jahren über die RSB zu entscheiden ist, ohne dass es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt, dies läuft, bis zur entgültigen Verwertung fort.



    Sehe ich genauso. Es kann ja auch nicht sein, dass der Schuldner bestraft würde, nur weil der Verwalter/Treuhänder das Verfahren nicht dicht macht / machen kann.

    Intention des Gesetzgebers war eine kürzere (zmindest in den meisten Verfahren) und genau zu bestimmende Laufzeit der WVP.

  • Das Thema hatten wir glaube ich schon mal und ich hatte mich dahingehend verstiegen, dass, aufgrund § 300, I InsO, nach sechs Jahren über die RSB zu entscheiden ist, ohne dass es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt, dies läuft, bis zur entgültigen Verwertung fort. Entsprechend wäre dann § 35 InsO, den Neuerwerb betreffend, zu modifizieren.



    M.E. brauchen wir da keine schlauen Aufsätze, weil sich die RSB-Erteilung sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung hinreichend klar aus dem Gesetz ergibt. Für alle, die nur mit dem Gesetz allein Beschlusshemmung haben: Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 287 Rz. 49.

  • Das Thema hatten wir glaube ich schon mal und ich hatte mich dahingehend verstiegen, dass, aufgrund § 300, I InsO, nach sechs Jahren über die RSB zu entscheiden ist, ohne dass es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt, dies läuft, bis zur entgültigen Verwertung fort. Entsprechend wäre dann § 35 InsO, den Neuerwerb betreffend, zu modifizieren.



    M.E. brauchen wir da keine schlauen Aufsätze, weil sich die RSB-Erteilung sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung hinreichend klar aus dem Gesetz ergibt. Für alle, die nur mit dem Gesetz allein Beschlusshemmung haben: Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 287 Rz. 49.

  • Hoppala, das mit dem Zitieren klappt noch nicht.
    Naja egal.
    Zunächst möchte ich mal sagen, dass man hier - wie so oft in der InsO - mehrere Meinungen vertreten kann, da das Gesetz den Anwender hier mal wieder im Regen stehen lässt.
    Ich tendiere allerdings dazu, eine Restschuldbefreiung erst mit Aufhebung zu erteilen. Zwar spricht § 300 InsO von einer Entscheidung nach Ablauf der Abtretungsfrist; dem stehen aber die §§ 289 und 290 InsO entgegen. Wir sind uns ja wohl einig, dass in so einem Fall nur eine Versagung gem. § 290 in Betracht kommt. Und hierzu habe ich die Gläubiger im Schlusstermin zu hören. Einen Schlusstermin kann ich aber nur nach § 197 InsO bestimmen. Außerdem spricht z.B. § 290 Nr. 5 von der Dauer des Insolvenzverfahrens und nicht von der Dauer der Abtretungserklärung. Auch aus der Stellung der Vorschriften im Gesetz und der Maßgabe, dass für die Erteilung der RSB ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren Voraussetzung ist, spricht m.E. dafür, dass ich erst das Insolvenzverfahren durchlaufen muss, bevor sich die Frage nach § 300 InsO stellt Andernfalls doktert man m.E. an zu vielen §§ herum (s.o.), müsste einen Pseudoschlusstermin veranstalten u.ä.
    Dass das für den Schuldner nicht lustig ist, ist mir auch klar, aber die armen Menschen, deren Verfahren kurz vor dem 01.12.2001 eröffnet wurde, und die 7 Jahre ab Aufhebung des Verfahrens warten müssen, wurden vom BGH auch mit einem netten "Pech gehabt" abgespeist. Der Nachteil für den Schuldner hält sich übrigens in Grenzen, da er während des Verfahrens ohnehin nicht verfügungsbefugt ist und seine Mitwirkungspflichten zwangsweise durchgesetzt werden könnten.

    Die Meinung, dass ein Neuerwerb nach 6 Jahren nicht mehr in die Masse fällt, erachte ich nicht für haltbar. Wenn man konsequent wäre, dürfte dann mit dieser Argumentation bei Schuldnern, die keine RSB beantragt haben, gar kein Neuerwerb in die Masse fallen. Oder bei denen auch nur 6 Jahre und warum? Bei Versagung der RSB Rückzahlung der pfändbaren Beträge?
    Ich sehe das aus Gerichtssicht auch pragmatisch: Wenn der Schuldner der Meinung ist, er wäre durch ein überlanges Verfahren geschädigt, soll er sich an den z.B. bummelnden Insolvenzverwalter halten.
    Wenn ich hier allerdings vorzeitig RSB erteile und sage der Neuerwerb fällt nicht mehr in die Masse und der BGH sieht das in ein paar Jahren anders, was glaubt ihr, an wen sich die Gläubiger dann halten wollen...(da hilft dann auch kein Uhlenbruck).

    Wie gesagt, wie immer viele Meinungen vertretbar; in einem sind wir uns aber wohl einig: Die Leute, die dieses Gesetz verbrochen haben (freuen wir uns schon mal auf die Änderung) haben zu viel das Kraut der Halblinge geraucht...

    Gruß an alle InsO-Gebeutelten

  • Sorry Astaroth, aber das überzeugt mich nicht. Nur weil in einigen Vorschriften erkennbar nicht der Fall berücksichtigt wurde, dass das Insolvenzverfahren (BTW: auch ohne bummelnde Verwalter) länger als die Laufzeit der Abtretungserklärung dauern kann, kann ich nicht das in § 300 I eindeutig festgelegte Recht des Schuldners auf Entscheidung über die RSB nach sechs Jahren ignorieren.

    Was das Haftungsrisiko anbelangt: Der Schuldner, der der Meinung ist, er werde durch ein überlanges Verfahren geschädigt, könnte auch auf die Idee kommen, sich an das bummelnde Gericht zu halten. Scylla kommt nicht allein!

    BTW 2: Wie bekommt man denn als Schuldner im laufenden Verfahren einen bummelnden IV in die Gänge? (Bitte nicht mit so putzigen Vorschlägen kommen wie "Schadensersatzdrohungen", "insolvenzgerichtliche Aufsichtsmaßnahmen" oder "Antrag auf Sonderverwalter").



  • BTW 2: Wie bekommt man denn als Schuldner im laufenden Verfahren einen bummelnden IV in die Gänge? (Bitte nicht mit so putzigen Vorschlägen kommen wie "Schadensersatzdrohungen", "insolvenzgerichtliche Aufsichtsmaßnahmen" oder "Antrag auf Sonderverwalter").



    Jeden Tag den Verwalter anrufen oder vorbeischauen, wenn man vor Ort wohnt. Sonst können auch tägliche Faxe nerven.

  • :motz:Wir bummeln nicht.

    Stimmt natürlich - mein ältester noch bei Gericht schlummernder Schlussbericht/Vergütungsantrag ist gerade mal ein Jahr alt; das ist erfahrungsgemäß vergleichsweise harmlos. Dafür hält sich weiterhin eisern mein persönlicher Rekord eines (erstinstanzlich) nicht beschiedenen Antrags aus 2003.

    Dass die Definition evtl. durch Arbeitsauslastung bedingter Verzögerungen beim IV anders lautet als beim InsG war mir nicht bewusst.;)



  • Stimmt natürlich - mein ältester noch bei Gericht schlummernder Schlussbericht/Vergütungsantrag ist gerade mal ein Jahr alt; das ist erfahrungsgemäß vergleichsweise harmlos. Dafür hält sich weiterhin eisern mein persönlicher Rekord eines (erstinstanzlich) nicht beschiedenen Antrags aus 2003.



    :eek::eek: Ich halte das für unzumutbar, Anträge so lange liegen zu lassen. Ist der Schlussbericht so umfangreich und ist der Antrag so ungewöhnlich.

    Hast Du schon mal mit dem zuständigen Rechtspfleger gesprochen, notfalls mit dessen Geschäftsleiter?

  • Astaroth: 100% agree!!!
    Es muss ja nicht immer am bummelnden IV oder Gericht liegen. Vielleicht dauert in manchen Fällen die Verwertung tatsächlich so lange. Ich habe z.B. ein Verfahren, in dem jahrelang eine Grundstücksverwertung nicht möglich war, mittlerweile hier ein Gewerbegebiet entstanden ist und der Grundbesitz jetzt für gutes Geld verwertet werden kann, so dass ein ganzer Batzen für die Masse hängen bleibt. Der IV hatte noch steuerliche Probleme mit dem Finanzamt zu klären. Nunmehr ist alles geklärt und ein Käufer vorhanden. Leider "droht" auch das Ende der Abtretungserklärung. Soll ich etwa (z.B. einen Tag vor dem Notartermin) die RSB erteilen und die Verwertungsmöglichkeit für beendet erklären????
    Ich denke zumindest die ordnungsgemäße Verwertung (sprich: das eröffnete Verfahren) muss ordnungsgemäß zu Ende gebracht werden, bevor die RSB erteilt werden kann (auch wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits abgelaufen ist)!

  • Naja, kann ja aber auch nicht sein, dass ich Leute, die RSB beantragt habe besser stelle, als die ohne Antrag. Wenn kein Antrag vorliege (weil z.B. vergessen), dann muss derjenige auch warten, bis die Verwertung des Grundstückes durch ist. Wenn ich nu aber RSB beantragt hab, das Verfahren länger als 6 Jahre dauert und dann die Verwertung (weil Notarvertrag nach RSB erst zustande kommt)zum Neuerwerb wird, steht der RSB-beantragte besser da, oder?

  • ...da fühlt sich wer angegriffen. Im Ernst, das mit dem bummelnden Verwalter war (auch durch "z.B." so gekennzeichnet) nur ein kleines Beispiel; mir lag nichts ferner, als hier alle Insolvenzverwalter der Bummelei zu beschuldigen. Darum geht es vorliegend auch nicht.
    Wie ich schon andeutete passt das Gesetz hier einfach nicht. Ok, ich enthalte dem Schuldner eine Entscheidung nach den 6 Jahren vor; Du enthältst dafür den Gläubigern eine ordnungsgemäße Anhörung im Schlusstermin vor...
    Außerdem: Wenn man am § 35 InsO nichts dreht, was m.E. eben nicht geht, hat es für den Schuldner wenig praktische Auswirkungen ob er erst mit Aufhebung oder schon früher seinen Persilschein in Händen hält. Deshalb kann man doch die Gläubiger ganz elegant im regulären Schlusstermin anhören und dann die RSB erteilen.

    In diesem Zusammenhang: Bei der Änderung der InsO soll ja hier nichts geändert werden, oder? Haben sie mal wieder nicht gesehen, dass das ein Problem sein könnte...

  • Soll ich etwa (z.B. einen Tag vor dem Notartermin) die RSB erteilen und die Verwertungsmöglichkeit für beendet erklären????



    Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen: Die Erteilung der RSB vor Abschluss des Insolvenzverfahrens hindert doch nicht die Fortsetzung bzw. den Abschluss der Verwertung. Ausschließlich der Neuerwerb aus der Zeit nach RSB-Erteilung kann konsequenterweise nicht mehr zur Masse gezogen werden.

    Wie hätte man sonst auch mehr als 100 Jahre lang Konkursverfahren abgewickelt, in denen Neuerwerb von Anfang nicht zur Masse gehörte.

  • Naja, kann ja aber auch nicht sein, dass ich Leute, die RSB beantragt habe besser stelle, als die ohne Antrag. Wenn kein Antrag vorliege (weil z.B. vergessen), dann muss derjenige auch warten, bis die Verwertung des Grundstückes durch ist. Wenn ich nu aber RSB beantragt hab, das Verfahren länger als 6 Jahre dauert und dann die Verwertung (weil Notarvertrag nach RSB erst zustande kommt)zum Neuerwerb wird, steht der RSB-beantragte besser da, oder?



    1. Der Erlös aus der Verwertung eines massezugehörigen Gegenstands ist kein Neuerwerb des Schuldners (siehe auch mein vorhergehendes posting).

    2. Warum ich jemanden, der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, nicht (durch Entscheidung über den Antrag) besser stellen soll als jemand, der keinen solchen Antrag gestellt hat, leuchtet mir nicht ganz ein. Weist Ihr auch Pfändungsschutzanträge mit dem Argument ab, dass der Schuldner ja dann besser stehen würde als die, die keinen solchen Antrag stellen?:confused:

    3. Keine Angst, ich bin nicht zum INTI mutiert.

  • Du enthältst dafür den Gläubigern eine ordnungsgemäße Anhörung im Schlusstermin vor...



    § 300 Abs. 1: Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders, ...

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