Als FamG soll ich die Bestellung einer Baulast genehmigen.
Nach dem Inhalt der Baulast sollen 2 nebeneinander liegende Grundstücke baurechtlich als ein Grundstück behandelt werden.
Eigentümer des einen Grundstücks ist die Mutter, Eigentümer des anderen ihr mdj. Sohn.
Die Baulast wird deshalb bestellt, weil die auf dem Grundstücks des Kindes stehende Garage über die Grenze hinaus auf das Grundstück der Mutter erweitert werden soll.
In notariell beurkundeter Erklärung haben Vater und Mutter daher nun für beide Grundstücke diese Zusammengehörigkeitsbaulast erklärt und der Notar hat Genehmigung beantragt.
Dazu beschäftigen mich nun folgende Fragen:
- Liegt überhaupt ein Genehmigungstatbestand vor?
Ich denke, hier könnte eine Grundstücksverfügung i.S.d. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen.
So jedenfalls verstehe ich MükoBGB, 4. Auflage 2002, beck-online, Rn. 21 zu § 1821 BGB, und OVG Münster, Urteil vom 09.05.1995, Az. 11 A 410/92, NJW 1996, 275, 276.
Demnach wäre eine Genehmigung erforderlich. - Können die Eltern (bzw. die Mutter) das Kind überhaupt selbst vertreten?
Erklärungsempfänger der Baulast ist zwar wohl der Landkreis aber der Baulast liegt ja eine Art Vertrag zwischen Mutter und Sohn zugrunde. Ich sehe daher die Eltern eigentlich als von der Vertretung ausgeschlossen an, da ein (verdecktes) Insichgeschäft vorliegt. Die Kollegin vom VormG sieht das leider bisher anders. - Wäre die Baulastbestellung genehmigungsfähig?
Im Moment profitiert von der Bestellung eigentlich nur das Kind. "Sein" Garagenanbau soll sich auf das Grundstück der Mutter erstrecken. Deshalb erfolgt auch keine Gegenleistung. Allerdings wäre ja nun auch ohne weiteres eine Bebauung auf dem Grundstück der Mutter über die Grenze hinweg möglich.
Ich tendiere dennoch dazu, die Genehmigung zu erteilen, sofern überhaupt das FamG (und nicht das VormG) zuständig sein sollte.
Bin auf Eure Meinungen sehr gespannt!