Vereinfachtes Verfahren: Fristablauf n. § 651 VI ZPO

  • Mich würde mal interessieren, wie Ihr verfahrt, wenn beachtliche Einwendungen erhoben wurden und die 6-Monatsfrist des § 651 Abs. 6 ZPO ergebnislos verstrichen ist.

    Macht Ihr noch irgendwelche Beschlüsse? Kosten? Streitwert?

    Ich verfüge bisher immer nur Kosten + Weglegen. :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich verfüge bisher immer nur Kosten + Weglegen.



    Mache ich genauso, allerdings habe ich überwiegend die Anträge der Jugendämter nach UVG.

    Da ich keine Kosten berechne, weiß ich nicht, ob ohne Entscheidung Gebühren entstehen. Sonst müsste man bei Privatparteien wohl noch den Streitwert festsetzen.

  • Eine Gerichtsgebühr entsteht nur für die Entscheidung über den Antrag. Allenfalls wären noch Kosten für die Zustellung der Anhörung zu erheben, die aber entweder außer Ansatz gelassen werden können, weil das Jugendamt/Sozialamt selbst Antragsteller ist, das antragstellende Kind einen PKH-Antrag gestellt hat (§ 10 KostVfg) oder sie unter die Kleinbetragsverordnung fallen.

    Einen Streitwert würde ich nur auf Antrag festsetzen, falls der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • [quote='Ulf','Vereinfachtes Verfahren: Fristablauf n. § 651 VI ZPO verfüge bisher immer nur Kosten + Weglegen.



    Mache ich genauso, allerdings habe ich überwiegend die Anträge der Jugendämter nach UVG. (Zitat von Bella, habe wohl wieder zuviel rausgelöscht Sorry)

    [align='left']

    Ich habe nur solche Anträge.
    Wenn da Einwände erhoben werden, teile ich das dem
    Jugendamt mit, und dann verfüge ich einfach nur
    keine Kosten, weglegen.[/align]


    Aber warum keine anderen Anträge kommen, weiß ich auch nicht.
    Kann sein, dass der Richter mit dem Jugendamt oder den Anwälten ausgemacht hat, die Kindesmütter (oder Väter) anzuhalten gleich zu klagen.
    Das Schlimme (oder Gute? ) ist ja, dass man sich dann auch nicht damit beschäftigt. Also wenn die ersten
    " richtigen Anträge" irgendwann kommen, weiß ich auch nicht, wie ich da rangehe und mein fehlendes Wissen aufholen kann.
    Das was ich jetzt im Forum über die neuen Bestimmungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren gelesen habe, sind für mich böhmische Wälder.

  • Bin da auch noch relativ unfit, deswegen Frage an euch:

    Im vereinfachten Verfahren macht die Antragsgegnerin Einwendungen unter Punkt G - keine Leistungsfähigkeit. Sie wird anwaltlich vertreten (der Anwalt beantragt PKH unter seiner Beiordnung) und reicht einen Bescheid nach SGB II ein.
    Der Einwand wird ans KJA zur Stellungnahme geschickt, daraufhin kommt folgende:

    Ich teile mit, dass die Kindesmutter bis zum heutigen Tage bei hiesiger Stelle trotz zugestellter Anhörung und zugestellter Verdienstanfrage keinerlei Erklärung über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation abgegeben hat.
    Hiesiger Stelle war daher nicht bekannt, dass die Kindesmutter im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht.
    Da die Kindesmutter nunmehr dem Gericht entsprechende Auskunft erteilt hat und unter o.g. Voraussetzungen eine Realisierung von Unterhaltsansprüchen derzeit nicht geschehen wird, ziehe ich den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts zurück.
    Ich beantrage eventuell entstandene Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese durch ihr Verhalten den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts notwendig gemacht hat.

    Ist da eine Kostenentscheidung erforderlich? Und muss die PKH noch bewilligt werden? Eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen. Dann läuft das ja ins Leere...

  • Eine Kostenentscheidung ist m.E. überflüssig, da auf Antragstellerseite keine außergerichtlichen Kosten entstanden sein dürften und Gerichtskosten erst mit Festsetzung anfallen würden. Dies würde ich dem Ast.-Vertr. (KJA) mitteilen.

    PKH kann (und muss) wohl bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen dürften vorliegen und die Antragsrücknahme zeigt auch die Erfolgsaussicht.
    Wenn der PKH-Antrag spätestens zeitgleich mit den Einwendungen gestellt wurde, dürfte für die Einwendungen wohl auch eine Gebühr abgerechnet werden können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Eine Kostenentscheidung ist m.E. überflüssig, da auf Antragstellerseite keine außergerichtlichen Kosten entstanden sein dürften und Gerichtskosten erst mit Festsetzung anfallen würden. Dies würde ich dem Ast.-Vertr. (KJA) mitteilen.

    PKH kann (und muss) wohl bewilligt werden.



    Zu ersterem: M. E. liegt ein Kostenantrag vor über den zu entscheiden ist. Darauf, ob die Kostenentscheidung sich für einen der Beteiligten (wirtschaftlich) auswirkt oder nicht kommt es nicht an. Man kann natürlich wie von Ulf beschrieben verfahren um so eine Rücknahme des Kostenantrags zu errreichen.

    Die Bewilligung von PKH ist m. E. unstreitig. Diskutieren ließe sich m. E. über die Frage der Anwaltsbeiordnung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. März 2009 um 08:41)

  • @ Ernst P.: Das hört sich doch mal gut an :) Ich tendiere auch dazu, PKH zu bewilligen aber den RA nicht beizuordnen, da meiner Meinung nach insoweit kein rechtliches Bedürfnis besteht. Lediglich die Auskunft, dass die Antragsgegnerin nicht leistungsfähig ist, erfordert doch keine anwaltliche Mitwirkung. Das Formular auszufällen und nen Bescheid anzutackern kann man ja wohl von jedem erwarten.

    Dann bewillige ich jetzt PKH und mach ne Kostenentscheidung, dass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat.

    Danke für eure Anregungen! :daumenrau

  • zu #1 ff., mich wundert schon, dass niemand die Rücknahme und Beendigung des Verfahrens dem Gegner mitteilt.

    zu #10, mit ausfüllen und tackern ist es nicht getan, man darf und sollte sich genau überlegen, ob ! man den Einwand tatsächlich erhebt, da das streitige Verfahren droht und weitere Kosten. Wer berät? die RAST jedenfalls nicht.

    Und leicht ist das Formblatt nicht wirklich, aber ist Geschmackssache.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich wärme das Thema nochmals auf.

    Mein Fall:

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren. Ast. ist das Land, daher kostenbefreit.

    Der nicht anwaltlich vertretene A`Gegn. erhebt zulässige Einwendungen.

    Eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist nicht möglich, auch nicht teilweise.

    Der Ast. wird über die Erhebung der Einwendungen informiert. Ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahren wird gem. § 651 Abs. 6 ZPO binnen 6 Monaten nicht gestellt.

    Nach § 651 Abs. 6 ZPO gilt der Antrag als zurückgenommen.

    Einen Kostenantrag hat keiner der Beteilgten gestellt.

    Frage:
    Muss ich von Amts wegen (!) (z. B. gem. § 308 Abs. 2 ZPO) eine Kostenentscheidung treffen oder nicht ?
    Darauf, ob und ggf. welche Gerichts- und außergerichtlichen Kosten wem entstanden sind, dürfte es bei Beantwortung der Frage m. E. NICHT ankommen. Entweder ist habe von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen oder nicht. Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen diese hat, kann und muss bei Beantwortung der Frage keine Rolle spielen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (26. August 2009 um 11:46)

  • Wie handhabt ihr das denn dann mit den Gerichtskosten? Keine erheben? Ansonsten wäre Antragstellerhaftung und das Land müsste die Kosten tragen...

  • Soweit ich weiß, fallen im vV erst Gebühren an, wenn ein Festsetzungsbeschluss ergeht. Werden vorher beachtliche Einwendungen erhoben und endet dann das Verfahren nach den 6 Monaten, können daher keine Gerichtskosten entstehen.

    Ansonsten würde das Land als Ast. haften. Dieses dürfte aber gebührenbefreit sein, so dass dann keine Kosten zu erheben wären.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vom FamFG weiß ich noch nicht viel, daher unter Vorbehalt:

    § 81 FamFG gilt hierfür nicht, § 113 Abs.1, da dies eine Familienstreitsache ist, §§ 112, 231 FamFG.



    Ich meine nicht, dass es es sich um eine Streitsache handelt, das Verfahren war schon immer wie das Mahnverfahren nicht kontradiktorisch ausgerichtet und fällt deshalb nicht unter Unterabschnitt 1, sondern 3, vgl. auch § 255 Abs. 2 FamFG.

    Deshalb besteht ja auch kein Anwaltszwang bis zur Überleitung ins Streitige Verfahren.

    Aber § 243 Nr. 2 FamFG ist für die Kostenentscheidung anzuwenden?

  • Soweit ich weiß, fallen im vV erst Gebühren an, wenn ein Festsetzungsbeschluss ergeht. Werden vorher beachtliche Einwendungen erhoben und endet dann das Verfahren nach den 6 Monaten, können daher keine Gerichtskosten entstehen.

    Ansonsten würde das Land als Ast. haften. Dieses dürfte aber gebührenbefreit sein, so dass dann keine Kosten zu erheben wären.



    Ulf: was du schreibst, ist sicherlich alles richtig, nur hatte dies nicht meine, inzwischen beantwortetet, Frage beantwortet, ob von Amts wegen über die Kosten entschieden werden muss. Sich vor der Kostenentscheidung zu fragen, welches Auswirkungen die hätte, hieße das Pferd von hinten aufzäumen.

    Wobder: danke, ich werde mir die Vorschriften des FamFG (wenn es drauf ankommt) nochmals anschauen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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