Vorsätzlich begang. unerl. Handl. nachträglich

  • Ein Gläubiger hat ordnungsgemäß seine Forderung angemeldet. Sie wurde vom IV in die Tabelle aufgenommen, geprüft in in voller Höhe festgestellt.

    Jetzt, Monate später, möchte der IV, dass ein weiterer besonderer Prüfungstermin anberaumt werden soll, weil der Gläubiger nachträglich als Forderungsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" geltend macht. Man solle den Termin anberaumen, den Schuldner belehren und insoweit nachträglich den Forderungsgrund v.b.u.H. prüfen.

    Wer von den Kollegen/Kolleginnen hatte schon diesen Fall? Lösung?

  • Der Hintergedanke ist wohl die Pfändung nach 850d, genauer gesagt, der Differenzbetrag zum Betrag aus der Tabelle. Bei einem Vollstreckungsbescheid/Versäumnisurteil als Schuldtitel würde mir der gern gewählte Zusatz "aus unerlaubter Handlung" nicht ausreichen.

  • Meine Frage war an für sich, ob das geht, weil ja die Forderung bereits in der Tabelle vor Monaten wirksam im Prüfungstermin festgestellt wurde.Und jetzt nachträglich kommt man mit der v.b.u.H. daher. Man möchte nun wegen dieses bestimmten Forderungsgrundes einen besonderen Prüfungstermin.

  • Ich denke, das ist kein Problem. Nachträgliche Änderung des Forderungsgrundes, warum nicht ? Wir haben keine Probleme damit und beraumen einen besonderen Prüfungstermin an.

    Hintergrund ist übrigens nicht § 850d ZPO, sondern das die Forderung nicht von der RSB erfasst wird.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dito Mosser.
    Im Prinzip handelt es sich um eine weitere Anmeldung, der Gläubiger kann damit ja nicht ausgeschlossen werden, kostet ihn halt die nachträgliche Prüfungsgebühr, aber als Gericht kommt man nicht um einen weiteren Prüfungstermin herum.

    Die Qualifizierung als v.b.u.H ist für den Gläubiger der Ausgangspunkt, das seine Forderung nicht von der RSB erfasst wird. § 302 InsO verlangt dafür ja nur die Anmeldung der Forderung als solche.

  • Gläubiger hat Forderung aus vbuH ordnungsgemäß angemeldet.
    Insolvenzverwalter hat dies übersehen und hat das Gericht dementsprechend auch nicht informiert. Der IV möchte jetzt einen nachträglichen Prüfungstermin.

    Ist es möglich nur das Attribut der unerlaubten Handlung in einem besonderen Prüfungstermin zu prüfen. M.E. doch nicht.

    Es muss doch die Forderung komplett in einem Termin geprüft werden.

  • Ist m.E. nur eine technische Frage, wie man die Sache löst. Ein "Nachschieben" des Grundes ist prinzipell möglich.
    Nun muss man den Schuldner noch belehren und ihm die Möglichkeit zum Widerspruch geben. Ich habe es in einem solchen Fall auch schon mal so gemacht, dass ich den Schuldner belehrt und ihm eine Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Belehrung zur Einlegung eines Widerspruchs gegeben habe.
    Eine "richtige" Forderungsprüfung ist das m.E. nicht, da ja die Forderung an sich festgestellt ist und gegen das Attribut der vbuH weder der Insolvenzverwalter noch die anderen Gläubiger etwas machen können. Wobei es m.E. auch nicht falsch wäre einen Termin anzuberaumen und den Schuldner zu laden. Hauptsache er wird nachweislich belehrt und hat die Gelegenheit der vbuH zu widersprechen.

  • Also Du meinst, den Schuldner belehren, dass der Gläubiger die Forderung als vbuH angemeldet hat und er nun 2 Wochen Zeit zum Widerspruch hat?

    Wenn ich die Forderung komplett neu prüfen würden, dass müsste der Gläubiger zuerst die Forderung zurücknehmen, damit ich sie erneut prüfen kann.

  • Hallo,

    ich mache es genauso wie Astaroth.

    Termin zur Püfung des Rechtsgrundes, Zustellung nur an Schuldner und Insoverwalter. Mit Belehrung. Dann Protokoll nur Prüfung des Rechtsgrundes.

    So, jetzt tauche ich wieder in meine dreifachen Aktenberge...

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  • hm hatten wir das nicht schon mal ?
    Steht m.E. sogar im Gesetz: § 177 I 3 InsO.
    Dem Gläubiger eine Rücknahme der Forderungsanmeldung aufzunötigen, ist aber nicht nur vor dem Hintergrund der o.g. Vorschrift unzulässig, sondern wirft noch folgendes Prob auf:
    man stelle sich vor, der Gläubiger hat seinerzeit eine Kaufpreisforderung angemeldet, der Verwalter hat sie - vorbehaltlich weiterer Prüfung - bestritten; nun macht der Gläubiger seinen Anspruch noch aus vermeintlichem Eingehungsbetrug geltend. Aufgrund des freundlichen Hinweises des Gerichts nimmt der Gläubiger seine - alte Anmeldung -zurück. Er meldet neu an und zwar keine Atributte (actiones sind klag- bzw. anmeldbar, what the hell sind "attribute" außerhalb des mathematischen oder grammatikalischen Bereichs ?), sondern eine Forderung in Anspruchsgrundlagen!!konkurrenz: 1. Kaufvertrag 2. SEA aus Eingehungsbetrug.
    Der Verwalter: hm, Kaufpreisanspruch ist mittlerweile verjährt (die 1. verjährungsunterbrechende Anmeldung ist ja zurückgenommen, nun ist Verjährungsfrist aber abgelaufen..) ergo bestreitet er auch den SEA unter Hinweis auf das Erfordernis weiteren Vortrags in der Sache....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (18. August 2009 um 23:02) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Hab ich mich auch gefragt, weil ich den Fall grad auf dem Tisch hatte. Ich denke, ja, aber ich hab grad gesehen, dass ich die 15,- € nicht erhoben habe :cool:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da sage ich ganz klar ja. Wer nachträglich was anmeldet, was auch nachträglich geprüft werden muss, muß (bei uns) 15,- € zahlen. So z.B. auch bei Erhöhungen der Forderung, die nachträglich angemeldet werden. Wir stellen letztlich darauf ab, dass ein besonderer Prüfungstermin anberaumt werden muß und diese Kosten als Ausgleich dienen.

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  • OK, die Forumsgemeinde hat entschieden, danke.



    :huldigen:Tja, da bettet Euch mal alle zur Ruhe. Kraft Gesetz und kraft rainermdvz bin ICH die Forumsgemeinde :huldigen:

    p.s.: es sei denn, Du nimmst keine Kohle, dann bin ich ...:daemlich:behaemmer:wall:

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