Fehlende Inhaberbezeichnung im VB

  • Hallo zusammen,
    habe einen Vollstreckungsbescheid gegen eine e.K; dummerweise habe ich hier nicht aufgepasst und die Inhaberbezeichnung vergessen. VB wurde so erlassen. Gerichtsvollzieher hat Teilforderung beigetrieben. Nun soll Haftbefehl wegen Abnahme der e.V. beantragt werden. Dass Vollstreckungsgericht teilt nun richtigerweise mit, dass ein solcher wegen der fehlenden Inhaberbezeichnung nicht erlassen werden kann. Habe daraufhin Berichtigung beim Mahngericht beantragt. Dieses teilt nun mit, dass VB sei richtig erlassen; es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigung. Was nun? Es muss doch irgendeine Möglichkeit zur Berichtigung geben, oder?

  • Ich weise bei unrichtiger Parteibezeichnung immer den Berichtigungsantrag zurück: Es muss halt bei einer Berichtigung immer ein Irrtum des Gerichts vorliegen, Zöller Rdn 4 zu 310. Und da ich ja antragsgemäß erlasse, liegt kein Irrtum vor, daher kein Raum für 319.

    Grade eine Erweiterung des VB darf ja nicht stattfinden, indem die Haftung auf die natürliche Person erweitert wird, siehe Zöller Rdn 14 zu 319 a.E.

    Tja und die Kosten werden ja erst interessant wenn er sich wehrt und da kann man ja noch argumentieren, dass es erforderlich ist, sich die persönliche Haftung titulieren zu lassen.

    Nett wirds nur dann, wenn er sich nun wehrt und die Forderung nun den Bach runter geht.:teufel:

  • Interessant wäre, wie - unter Beachtung des Klarnamensverbots - die Parteibezeichnungen konkret aussehen. Mal angenommen, der Antragsgegner war als "Fa. Jupp Schmitz" bezeichnet - Inhaber ist aber Tünnes Schmitz. Da würde ich keine Möglichkeit einer Berichtigung sehen. Was ist aber, wenn die Bezeichnung des Antragsgegners einfach "Fa. Sonnenschein" war? Hätte dann nicht das Mahngericht die Titulierung ablehnen müssen, weil so eine korrekte Bezeichnung des AG nicht vorgelegen haben kann? Und wenn die AG-Bezeichnung offensichtlich unrichtig ist, müsste sie doch einer Berichtigung zugänglich sein?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zunächst vielen Dank für die Antworten. Werde wohl nicht umhin kommen, erneut Mahnbescheid mit Inhaberbezeichnung zu beantragen und darauf hoffen, dass alles gut geht.
    Es ärgert mich allerdings schon, dass das betroffene Mahngericht Ausfüllhinweise bezüglich e.K.`s gibt in denen nicht mit einem Wort die Rede davon ist, dass der Inhaber anzugeben ist und dies auch noch auf ihrer Internetseite mit dem Hinweis, dass so Monierungen vermieden werden können. Wenn nun ein Laie sich diese Ausfüllmuster ansieht und den MB so beantragt und dann später in der Vollstreckung gesagt bekommt, dass der Inhaberzusatz nicht angegeben wurde und so die Vollstreckung nur bedingt möglich ist, findet er dies bestimmt nicht witzig. Aber das hilft mir nun auch nicht weiter.

  • Zunächst vielen Dank für die Antworten. Werde wohl nicht umhin kommen, erneut Mahnbescheid mit Inhaberbezeichnung zu beantragen und darauf hoffen, dass alles gut geht.
    Es ärgert mich allerdings schon, dass das betroffene Mahngericht Ausfüllhinweise bezüglich e.K.`s gibt in denen nicht mit einem Wort die Rede davon ist, dass der Inhaber anzugeben ist und dies auch noch auf ihrer Internetseite mit dem Hinweis, dass so Monierungen vermieden werden können. Wenn nun ein Laie sich diese Ausfüllmuster ansieht und den MB so beantragt und dann später in der Vollstreckung gesagt bekommt, dass der Inhaberzusatz nicht angegeben wurde und so die Vollstreckung nur bedingt möglich ist, findet er dies bestimmt nicht witzig. Aber das hilft mir nun auch nicht weiter.

    :dagegen: Ein abermaliges Mahnverfahren ist wegen anderweitiger Rechtskraft unzulässig! Richtig wäre m. E. der oben vorgeschlagene Weg einer Feststellungsklage, wonach gerichtlich festgestellt wird, wie der Titel gemeint ist.

  • Nö, ich habe einen Titel gegen die Fa. nicht gegen den Inhaber. Das ist ein unterschied und die dopptelte Rechtshängigzeit zählt nicht.

    Kollege Z ist leider im Büro und ich weiss nicht, wann ich dahin zurückkomme, aber bei der Kommentierung zum 727 cpo steht was dazu.

  • Nö, ich habe einen Titel gegen die Fa. nicht gegen den Inhaber. Das ist ein unterschied und die dopptelte Rechtshängigzeit zählt nicht.

    ja und nein :teufel: Ihr habt beide Recht...

    Wegen der "Schnittmenge" ist die doppelte Rechtshängigkeit gegeben.
    Rehkeules Vorschlag erneut MB mit Inhaberbezeichnung zu beantragen wäre doppelt und daher (wie Titus ausführt) nicht möglich.

    Du hast trotzdem Recht, weil lediglich ein Titel gegen die Firma vorliegt, aber keiner gegen den Inhaber, also ist nur der Inhaber jetzt wg Haftung als Antragsgegner aufzuführen.

  • Aber es íst doch ein e.K. Ergo würde ich dem Antrag auf Haftbefehl einen beglaubigten Registerauszug beifügen, aus dem sich der Inhaber ergibt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aber es íst doch ein e.K. Ergo würde ich dem Antrag auf Haftbefehl einen beglaubigten Registerauszug beifügen, aus dem sich der Inhaber ergibt.

    und dann?
    hab ich die EV für die Firma und ihn immer noch nicht am Wickel :confused:

  • Kollege Z, Rdn 34 zu 727 cpo: Es bleibt nur ein neuer MB gegen ausschließlich den Inhaber.

    Na, ob das stimmt? Die Stelle bei "Z" ist von einem gewissen "St" kommentiert, und da bin ich immer vorsichtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!