Teilungs- und Vollstreckungsversteigerung

  • Hallo zusammen, bitte helft mir, ich habe bei folgendem Sachverhalt wirklich ein Brett vorm Kopf.

    Im Grundbuch eingetragen sind die (Ex-)Eheleute A und B zu je 1/2 Anteil und in Abt. III die Rechte III/1 und III/2 jeweils lastend auf beiden Anteilen.

    A betreibt die Teilungsversteigerung.

    Wenig später beantragt die Gläubigerin der Rechte III/1 und III/2 die AO der ZVG.
    Nachdem § 30a, § 766, Dienstaufsichtsbeschwerde und § 765a durch A in der Forderungsversteigerung umfassend ausgeschöpft wurden, sind nun beide Verfahren terminsreif.

    Die Frage lautet, welches Verfahren als erstes angesetzt werden sollte?

    Wenn zunächst Termin für die TV stattfindet, worauf A natürlich besteht, bleibt doch - neben den Rechten III/1 und III/2 auch der Versteigerungsvermerk der Vollstreckungsversteigerung bestehen, oder hab ich das falsch gelesen :gruebel:?

    Wenn ich aber zunächst die Forderungsversteigerung terminiere, riskier ich eine erneute Dienstaufsichtsbeschwerde und im ersten Termin wird das Objekt - mangels Interessenten - auch nicht weggehen.

    Hintergrund ist, dass A das Grundstück allein erwerben will.

    Was mach ich denn nun :confused:?

  • Wenn zunächst Termin für die TV stattfindet, ....., bleibt doch ...... auch der Versteigerungsvermerk der Vollstreckungsversteigerung bestehen, ......:gruebel:?


    Ja!

    Wenn ich aber zunächst die Forderungsversteigerung terminiere, riskier ich eine erneute Dienstaufsichtsbeschwerde und im ersten Termin wird das Objekt - mangels Interessenten - auch nicht weggehen.

    Hintergrund ist, dass A das Grundstück allein erwerben will.

    Was mach ich denn nun :confused:?



    Das mußt Du entscheiden, an die Reihenfolge der Rechtshängigkeit bist Du nicht gebunden. Wenn Du die Teilungsversteigerung zuerst terminierst, kann A unter Übernahme der Rechte und des Vollstreckungsvermerks erwerben, mit der Folge, dass gegen ihn weiter aus den Rechten vollstreckt wird. Andersrum ist es sicherlich einfacher und schneller.

  • Wenn zunächst Termin für die TV stattfindet, ....., bleibt doch ...... auch der Versteigerungsvermerk der Vollstreckungsversteigerung bestehen, ......:gruebel:?


    Ja!

    Mhm ... bin mir gar nicht so sicher. Ich überlege die ganze Zeit hin und her ... :gruebel:. Klar bleiben bei einer TV alle Rechte bestehen, aber der ZV-Vermerk ist kein Recht am Grundstück, sondern eine Verfügungsbeschränkung. Kann sowas überhaupt bestehen bleiben?

    Auch hier überlege ich hin und her. Andersrum wäre der Fall einfacher, weil dann klar wäre, dass der Antrag auf TV eine der Beschlagnahme des Gläubigers gegenüber unwirksame Verfügung wäre, mit Rechtskraft des Zuschlags in der Vollstreckungsversteigerung könnte die TV aufgehoben werden. Aber so rum? ... Puhh ... :gruebel:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das der ZVG-Vermerk kein Recht ist hat mir auch schon zu denken gegeben und viel mehr noch die Tatsache, dass eine Berücksichtigung eigentlich ja nur auf Anmeldung erfolgt, weil er zum Zeitpunkt der Eintragung des Teilungsversteigerungsvermerks noch nicht grundbuchersichtlich war. Aber wer um Himmels Willen sollte denn anmelden?

  • Da die Forderungsversteigerung aus den in der Teilungsversteigerung bestehenbleibenden dinglichen Rechten betrieben wird und das Grundstück deswegen beschlagnahmt ist, würdest Du bei einer Bevorzugung der Teilungsversteigerung mit Zuschlag unter Löschung des Versteigerungsvermerks für die Forderungsversteigerung die Gläubiger benachteiligen, indem Du deren rechtswirksame Beschlagnahme eliminierst und das darf nicht sein. Die betreibenden Gläubiger werden aber natürlich ihren Zwangsversteigerungsantrag zurücknehmen, wenn der Ersteher der Teilungsversteigerung sie aus den bestehenbleibenden Rechten ordnungsgemäß bedient. Darauf kann man natürlich in der Teilungsversteigerung hinweisen (vorsorglich vorher mit den Gl. telefonieren).

  • Klingt logisch. Gefunden hab ich zu der Problematik nur leider sehr wenig, daher die Verunsicherung.
    Ein Dritter wird auf das Objekt mit den bestehen bleibenden Rechten ohnehin nicht bieten. Also kommt dann wieder nur A in Betracht, gegen den sich die Forderungsversteigerung dann (wohl) fortsetzen würde.

  • Mein uralter Handkommentar von Drischler sagt zwar, dass die Forderungsversteigerung in jedem Fall den Vorzug verdient, lässt sich aber nicht zu dem warum aus. Die Art und Weise wie beide Verfahren durchzuführen seien, sei umstritten. Er verweist auf Anm 79 zu § 180 bei seinerzeit Zeller.

  • Die betreibenden Gläubiger werden aber natürlich ihren Zwangsversteigerungsantrag zurücknehmen, wenn der Ersteher der Teilungsversteigerung sie aus den bestehenbleibenden Rechten ordnungsgemäß bedient. Darauf kann man natürlich in der Teilungsversteigerung hinweisen (vorsorglich vorher mit den Gl. telefonieren).



    Das wird aber nur zu funktionieren wenn der Ersteher nicht der Alteigentümer ist, denn die zahlen ja offensichtlich nicht. Ich würde die Forderungsversteigerung zuerst ansetzen, da gibts ein lastenfreies Grundbuch. Der Alteigentümer kann mit ersteigern und falls es zum Zuschlag kommt ist die Teilungsversteigerung gleich mit erledigt.

  • Hatte auch mal so einen Fall. Ich habe dann den Beteiligten der TV das zu erwartende geringste Gebot vorgerechnet und damit zu verstehen gegeben, dass wenn die Rechte III/1 und III/2 zu übernehmen sind, die Aussicht auf eine anständiges Gebot gering ist. Sie haben dann der Durchführung des Termins in der ZV zugestimmt. Das einzige Problem in meinem Fall war aber, dass ich in der TV bereits das teure Gutachten hatte und nunmehr diese Kosten nicht aus der Masse der ZV begleichen konnte. Die Antragstellerin der TV hatte zudem vorher von mir die PKH bewilligt bekommen. Sehr ärgerlich für den Fiskus!

    Im vorliegenden Problem habe ich auch daran gedacht, ob man nicht beide Termine gleichzeitig durchführen könnte und hätte dann für die Interessenten 2 Ausgebote. Oder wäre das für Dich zu unübersichtlich, Else?

  • Das wird aber nur zu funktionieren wenn der Ersteher nicht der Alteigentümer ist, denn die zahlen ja offensichtlich nicht.


    Was nicht unbedingt heißt, dass A nicht alleine zahlt. Ich ziehe in der Regel auch lieber die Forderungsversteigerung vor, allerdings mache ich das stark einzelfallabhängig. Bei unterschiedlichen Beteiligten (z.B. Pfändungsgl. in der Teilungsversteigerung) ziehe ich auch mal die Teilungsversteigerung zuerst durch. Sollte man halt nur direkt am Einzelfall entscheiden.

  • Ich würde mal bei der Gläubigerin anfragen, ob sie den Antrag auf Versteigerung zurücknehmen würde, wenn einer der Schuldner in der TV den Zuschlag erhält. Sollte diese ohnehin weiter vollstrecken wollen, würde ich zuerst die Forderungsversteigerung terminieren und die Eigentümer darauf hinweisen, dass die Gläubigerin ihr Verfahren trotz Zuschlag in der TV weiter durchziehen wird. Zudem hat A ja auch die Möglichkeit, das Objekt in der Forderungsversteigerung zu erwerben und dann sogar lastenfrei...

  • Im vorliegenden Problem habe ich auch daran gedacht, ob man nicht beide Termine gleichzeitig durchführen könnte


    Wie gleichzeitig? Halte ich nicht für zulässig!


    Ich nämlich auch nicht, da eine Verbindung der Verfahren ja gerade ausgeschlossen ist.
    Das einzige was ich überlegt hatte, war die Sachen am selben Tag anzusetzen, aber hübsch nacheinander.
    Die Gläubigerin möchte einfach nur ihr Geld (und wohl auch keine weiteren Vertragsverhältnisse mit A oder B, weil sie doch sehr anstrengend sind :teufel:). Ich werd da heute mal anrufen und fragen, wie die Sachlage aussieht, wenn A in der TV den Zuschlag erhält.

  • Mal unabhängig von den Interessen des Antragstellers und seiner Beschwerden:
    An deiner Stelle würde ich mir einfach ganz genau anschauen, welcher Termin mehr Sinn macht.
    Sprich: Würden die Rechte III/1, 2 aufgrund ihrer Höhe mehr oder weniger zur Aussichtslosigkeit der Teilungsversteigerung führen ?
    In dem Falle würde der Antragsteller auch noch auf seinen Kosten sitzen bleiben - will er das wirklich ?
    Tiffys Vorschlag ist auch nicht schlecht.
    Wenn fast abzusehen ist, dass die Gläubigerin gegen den möglicherweise selbst erwerbenden Antragsteller ihre Vollstreckung fortsetzt, ist auch niemandem geholfen.
    Eine gleichzeitige Terminierung halte ich weder für zulässig noch für besonders sinnvoll.

    Die vielversprechendere Variante ist üblicherweise die Forderungsversteigerung und daher wird diese meist auch vorgezogen.

  • Einen gemeinsamen Termin würde ich auch nicht riskieren (wird ja auch im Stöber unter 14.3 zu § 180 dringend von abgeraten). Aber ich würde gleichzeitig terminieren: zuerst die Vollstreckungsversteigerung und etwa einen Monat später die TV. So kann sich keiner beschweren, dass "sein" Verfahren nicht bearbeitet wird.

  • Die Ausgangssituation sieht folgendermaßen aus.

    - 2 Grundstücke - BV 1 und 2
    - dazu die zwei Miteigentümer - A und B
    - BV 1 ist belastet mit III/1 und III/2

    III/1 betreibt die Forderungsversteigerung gegen A und B in BV 1.

    A betreibt die Teilungsversteigerung gegen B in BV 1 und BV 2.

    A gehört zur querulatorischen Franktion, so dass stets sämtliche Rechtsmittel und DAB ausgeschöpft werden, auch wenn sie völlig unsinnig sind.

    Nach Aussagen von A will sie die Grundstücke wohl in der Teilungsversteigerung selbst ersteigern, ob sie dazu in der Lage ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls wäre bereits ein Gebot auf das Bargebot - aufgrund der bestehenbleibenden Rechte - wohl bereits zuschlagsfähig, wobei dann der Forderungszwangsversteigerungsvermerk im GB eingetragen bliebe auf BV 1.

    Nun sind beide Verfahren terminsreif, und es stellt sich die Frage, welches soll zuerst angesetzt werden oder beide an einem Tag oder wie überhaupt:confused:

    Trotz Lektüre bei Stöber und Storz ist die Unschlüssigkeit nicht zu überbieten.

    Wie würdet Ihr Euch entscheiden?

    Ich hoffe, den Sachverhalt erstmal verständlich dargestellt zu haben.

    Edit: Themen zusammengeführt. Stefan

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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