Sicherungshypothek, Zinsbeginn

  • Hallo miteinander!
    Hab hier mal eine etwas peinliche Frage.
    Es ist eine Sicherungshypothek zur Sicherung einer Kaufpriesrestforderung zur Eintragung beantragt.
    Sie ist laut Urkunde mit 8,132 % zu verzinsen, der Zinsbeginn ist nicht genannt.
    Nur unter dem Punkt "Kaufpreis", der die Darlehensmodalitäten regelt, ist aufgeführt, dass das Darlehen vom 01.11.2007 mit 8,132 % jährlich zu verzinsen ist.
    Gilt dieser Anfangstag des Zinssatzes für's Darlehen aufgrund der Akzessorietät auch für die Sicherungshypothek oder muss er für diese gesondert bestimmt werden?

  • Wenn eine Hypothekenbewilligung keinen Zinsbeginn angibt, ist von einem Zinsbeginn ab Eintragung des Rechts auszugehen.
    (Rpfl. 63,116)
    Da im vorliegenden Fall bei den Darlehensmodalitäten der Zinsbeginn angegeben ist, kann im Wege der Auslegung dieser Zeitpunkt (1.11.07) angenommen werden.

  • Wenn eine Hypothekenbewilligung keinen Zinsbeginn angibt, ist von einem Zinsbeginn ab Eintragung des Rechts auszugehen.
    (Rpfl. 63,116)
    Da im vorliegenden Fall bei den Darlehensmodalitäten der Zinsbeginn angegeben ist, kann im Wege der Auslegung dieser Zeitpunkt (1.11.07) angenommen werden.



    Und wenn ein anderer Zeitpunkt gewollt war. Ich würde auf jeden Fall eine Klarstellung beim Notar/Antragssteller anfordern.

  • Kann jemand sagen, wie es sich rechtlich genau verhält?
    Forderung und Hypothek sind doch akzessorisch zueinander.
    Kann man dann die Modalitäten, die für die Forderung gelten, nicht auch als für die Hypothek geltend ansehen?
    Im übrigen ist mir folgendes im HRP (11. Auflage), Rn 1911 aufgefallen:
    Dort ist ein Antragsmuster für eine Briefhypothek.
    Es heißt dort bzgl. des Zinsbeginns nur: "Das Darlehen ist vom... an zu 8 % jährlich verzinslich,[...]"
    Zum Zinsbeginn für die Hypothek ist nichts ausgesagt.
    Die Eintragungsverfügung lautet "Hypothek zu ] mit acht vom Hundert Zinsen jährlich."

  • .
    Kann man dann die Modalitäten, die für die Forderung gelten, nicht auch als für die Hypothek geltend ansehen?



    Man kann das nicht, man muss dies sogar tun. Eine Bewilligung, die hinsichtlich der Forderung und dem Inhalt der Hypothek unterscheidliche Regelungen enthält, ist nicht möglich. Kommt leider vor, weil Hypotheken so selten geworden sind, dass kaum noch jemand einen Gedanken daran verschwendet, was § 1113 BGB bedeutet. Die Forderung ist das Hauptrecht und die Hypothek ermöglicht als dingliches (Verwertungs-)Recht nur die Befriedigung aus dem Grundstück ausschließlich wegen genau dieser Forderung.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Beantragt wurde die Eintragung einer Kaufpreishypothek mit Zinsen ab dem 01.10.2010. Bewilligung ist vom 15.09.2010. Antrag auf Eintragung wurde am 15.12.2010 gestellt.
    Trag ich hier eine ganz normale Hypothek ein mit Zinsen ab dem 01.10.2010? Oder werden die Zinsen ohne Zinsbeginn aber mit Bezug auf die Bewilligung eingetragen?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wie seht ihr folgenden Fall:

    Zinszeitpunkt ist zu unbestimmt angegeben (ab Auszahlung des Darlehens). In der Zwangsvollstreckungsunterwerfung wurde der Zinszeitpunkt "ab heutigem Tage" angegeben.

    Würdetihr den Zinszeitpunkt aus der ZV-Unterwerfung heranziehen oder eine Ergänzung verlangen`?
    Ich tendiere zur Ergänzung wegen der Akzessorietät.

  • Wenn Du dem Beschluss des BayObLG vom 15.04.2004, 2Z BR 79/04 = DNotZ 2004, 927 = Rpfleger 2004, 482, folgst, könntest Du als Zinsbeginn das Datum der Bewilligung angeben, vorausgesetzt, das Auszahlungsdatum liegt nach dem Bewilligungsdatum (was ggf. klarzustellen wäre).

    Allerdings leuchtet mir für diesen Fall (späteres Auszahlungsdatum) nicht ein, weshalb dann nicht auch ein Zinsbeginn „ab Auszahlung des Darlehens" zulässig sein soll.

    Ursprünglich wurde die Vereinbarung des Zinsbeginns „vom Tage der Auszahlung des Darlehens“ für eintragungsfähig gehalten (s. KG v. 10.04.1930, HRR 1930 Nr. 1457); allerdings nicht bzgl. der Unterwerfung nach § 800 ZPO (LG Aachen, MittRheinNotK 1985, 38).

    Gegen die Entscheidung des KG hatte sich das BayObLG im Beschluss vom 24. 8. 1995 - 2 Z BR 74/95 = DNotZ 1996, 96 mit der Begründung ausgesprochen, dass sich der Zinsbeginn aus den für jedermann zugänglichen Quellen ergeben müsse.

    Nachdem der BGH im Beschluss vom 13. 7. 1995, V ZB 43/94, = BGHZ 130, 342 = DNotZ 1996, 93, jedoch den Beschluss des BayObLG vom 22. 7. 1993, 2Z BR 76/93 = DNotZ 1994, 180 zur Reallast („soweit zumutbar“) auf den Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart vom 24. 11. 1994, 8 W 427/94 = DNotZ 1995, 317, hin aufgehoben hat, ist das BayObLG im Beschluss vom 8. 3. 2001, 2Z BR 29/01 = DNotZ 2001, 702 = DNotI-Report 2001, 102 = NJOZ 2001, 1133 = BayObLGR 2001, 49 zur Sicherungshypothek für eine Kaufpreisforderung davon ausgegangen, dass es nicht erheblich sei, dass ein Dritter die jeweils tatsächliche Belastung des Grundstücks nicht ohne eine Prüfung außerhalb des Grundbuchs liegender Umstände feststellen kann und dass die Frage des Zinsbeginns möglicherweise erst im Wege richterlicher Entscheidung zu klären sei. Dabei zitiert es u. a. den Beschluss des BGH, BGHZ 130, 342/345). Dieser Fall betraf den Zinsbeginn „ab Fälligkeit“, den das BayObLG als bestimmt genug angesehen hat.

    Den einzigen Unterschied, den ich in Bezug auf die Bestimmtheit zwischen den Varianten „ab Fälligkeit“ und „ab Auszahlung“ erkennen kann, ist der, dass die Fälligkeit wohl stets der Eintragung nachfolgt, während das Auszahlungsdatum auch vor der Eintragung liegen könnte. In diesem Fall wäre aber nach dem Beschluss des BayObLG vom 15.04.2004, 2Z BR 79/04, auch kein Zinsbeginn „ab Eintragungsbewilligung“ einzutragen.

    Wolfsteiner führt dazu im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Einleitung zu §§ 1113 ff RN 63 aus:

    ….“Soll der Zinsbeginn nach Eintragung im Grundbuch liegen, so ist allerdings (ggf im Weg der Auslegung) zu unterscheiden, ob - was möglich ist - wirklich der Verzinsungsbeginn des Grundpfandrechts hinausgeschoben sein soll oder ob die Verzinslichkeit mit Eintragung beginnen, das Zinspfandrecht aber erst später Fremdpfandrecht werden soll; Letzteres ist zu vermuten, wenn formuliert ist, ein Hypothekendarlehen sei „vom Tag der Auszahlung des Darlehens an“ zu verzinsen; für den Zeitpunkt der Umwandlung in eine Fremdhypothek gilt dann der Bestimmtheitsgrundsatz nicht (aA BayObLGZ 1995, 271 wie vor, das eine solche Auslegung nicht erwägt; ihm folgend Demharter, GBO28 Anh zu § 44 Rn 46 sowie - zögernd - Schöner/Stöber15 Rn 1957; einschränkend, wenn auch grundsätzlich bestätigend BayObLGZ 1999, 198 vom 15. 7. 1999 - 2Z BR 96/99 und BayObLGZ 2000, 60 wie vor; im vorstehenden Verständnis aber wohl BayObLG vom 14. 12. 2000 - 2 Z BR 19/00 - DNotZ 2001, 701, das - richtig - objektive Bestimmbarkeit genügen lässt und von einer „unbedingten Hypothek zur Sicherung des aufschiebend bedingten Zinsanspruchs“ spricht; s zu Letzterem § 1178 Rn 8). Jedenfalls ist es zulässig, die Verzinsung der Hypothek zu einem Zeitpunkt beginnen zu lassen, an dem die Auszahlung des Darlehens möglich ist, auch wenn eine erst spätere Auszahlung wahrscheinlich sein sollte (BayObLGZ 2004, 101 vom 15. 4. 2004 - 2Z BR 079/04). …“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Folgende Frage:

    Es sollen bei einer unverzinslich eingetragenen Sicherungshypothek nun als Inhaltsänderung Zinsen eingetragen werden. Und zwar in kapitalisierter Form, hier wie folgt:
    "Die Forderung von 60.000 EUR ist am 31.12.2019 fällig und bis dahin mit 3.420 EUR zu verzinsen".
    Kann im Hinblick auf die für die Zwasi maßgebenden Urteile, die eine kapitalisierte Verzinzung ausschließen, diesem Antrag entsprochen werden?
    Meine Zweifel habe ich schon, im HRP gäbe es wohl nach Rdn. 1953 eine jährliche Zinsfestlegungsmöglichkeit "1000 EUR jährlich".

  • Denke nicht, dass sich das mit der Kapitalisierung von Zinsen bei einer Zwangshypothek vergleichen läßt. Dort geht es darum, dass sich der Gläubiger damit ohne entsprechende Titulierung einen Vorteil beim Betreiben der Zwangsversteigerung verschaffen würde, da er aus einer besseren Rangklasse heraus betreiben würde. Auf Anhieb würde ich sagen, dass die Vereinbarung hier bei der rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek als betragsmäßig festgesetzte einmalige Nebenleistung zulässig ist (vgl. Staudinger/Wolfsteiner BGB § 1115 Rn 40).

  • Hänge mich hier mal mit folgendem Fall dran:

    Der Sohn der Eigentümerin erhält Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und soll an seine Geschwister Ausgleichsleistungen zahlen.
    Zahlen soller einen Betrag von je 50.000,- EUR.

    Der jeweilige Ausgleichsbetrag ist zahlbar in monatlichen Raten von je 200,- EUR inklusive Zinsen. Die erste Rate ist fällig bis zum 5. Werktag des auf den Tod des Veräußerers folgenden Monats und jede weitere am selben Tag der dann folgenden Monate.

    Der jeweilige Ausgleichsbetrag ist mit 1% Zinsen jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind mit den jeweiligen Raten fällig.

    Zur dinglichen Absicherung soll jeweils eine Sicherungshypothek in Höhe von 50.000,- EUR nebst 1 % Zinsen jährlich seit 01.04.2016 nebst Unterwerfung nach § 800 eingetragen werden.

    Ist diese Eintragung zulässig?

    Gegen die grundsätzliche Eintragung der Sicherungshypothek habe ich keine Bedenken. Ich bin mir jedoch unsicher, ob der Zinsbeginn schon der 01.04.2016 sein kann, wenn die Eigentümerin nachweislich am 31.03.2016 (Tag der Urkunde) noch lebte und somit an diesem Tag die zu Grunde liegende Forderung überhaupt noch nicht verzinslich sein konnte. Das bringe ich irgendwie mit der Akzessorietät der Sicherungsgrundschuld nicht zusammen.

    Oder mache ich einen Denkfehler bezüglich des Zinsbeginns der Ausgleichsleistung? Müsste ich beim Notar nachfragen, ab wann die zu Grunde liegende Forderung selbst verzinslich ist? :gruebel:

  • Die Tochter erwirbt von der Mutter ein Grundstück. Kaufpreis500.000,--EUR.

    Der Kaufpreis ist in monatlichen Raten von 1000,00EUR erstmals am 1.3.2017 unddanach an jedem ersten des Monats fällig, jedoch erst wenn nachstehendeVoraussetzungen erfüllt sind und der amtierende Notar die Vertragsteile hiervonin Kenntnis gesetzt hat.

    Gerät die Käuferin mit insgesamt 2 Raten mehr als einen Monat in Verzug, wowird der gesamte KP fällig und ist vom letzten Fälligkeitstermin mit jährlich 5% über Basiszins zu verzinsen. Hierbei ist die Wertstellung auf dem Konto derVerkäuferin maßgeblich.

    Zur Sicherung wird eine Sicherungshypothek über 450.000,00EUR mit den vereinbarten Zahlungsbedingungen bewilligt.

    Es liegt kein festes Datum für ev. Zinsbeginn vor, wäre eine Eintragung …..unterUmständen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinslich….möglich?

    Einmal editiert, zuletzt von baffy (15. März 2018 um 15:05)

  • Ich habe noch überlegt, ob die Hypothek überhaupt verzinslich zur Eintragung bewilligt wurde.

    Die Bewilligung lautet: ...zur Sicherung der vorgenannten Kaufpreiszahlungsverpflichtung eine Sicherungshypothek in höhe von 400000,--EUR mit den vereinbarten Zahlungsbestimmungen.

    Zinsen wurden nicht erwähnt.

    Laut Schöner/Stöber Nr. 1954 gilt, wenn ein Zinssatz in der Eintragungsbewilligung nicht genannt ist, ist die Forderung unverzinslich.

    Die Forderung ist jedoch im Falle des Verzuges verzinslich.
    Oder handelt es sich hier um die gesetztlichen Verzugszinsen, die nicht eintragungsfähig sind? Denn grundsätzlich ist die Forderung unverzinslich, solange gezahlt wird. Oder ist dies die Vereinbarung eines Zinszuschlages (Rdn. 1963 Schöner/Stöber spricht von weiteren Zinsen, die habe ich hier nicht)

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