Benachrichtigung Vermächtnisnehmer

  • Hallo

    Ich hab ne kurze Frage, wie das grundsätzlich so gehandhabt wird, wenn ein Vermächtnis im Testament ausgesprochen wird.
    Bei uns bekommen die Vermächtnisnehmer nur eine auszugsweise Testamentsablichtung nach der Eröffnung zugeschickt.

    Jetzt möchte eine Vermächtnisnehmerin (Mitbewohnerin des Erblassers im Ausland, der Erblasser hat jedoch seine Frau zur Erbin eingesetzt und einen Sohn als Testamentsvollstrecker bestimmt) eine vollständige Abschrift nebst Protokoll zur Vorlage bei einer ausländischen Bank, sowie Kfz-Zulassungsstelle, damit Konto und Auto auf sie umgeschrieben werden können (=Vermächtnisinhalt).
    Da es ja ohnehin nur ein Vermächtnis ist, muß ja ohnehin der TV dran, oder? Kann ich sie also einfach an diesen verweisen, oder hat sie trotz allem evt. einen Rechtsanspruch auf eine vollständige Abschrift des Testaments ??

    Danke schonmal im Vorraus.

  • Nunja, das ist so eine Sache.

    Ich stelle mich bei der Mitteilung an Vermächtnisnehmer auf den Standpunkt, dass Vermächtnisnehmer A zB nicht angeht was Vermächtnisnehmer B bekommt und umgekehrt. Deswegen schicke ich, wenn ohne Probleme trennbar nur die für den jeweiligen Vermächtnisnehmer wichtigen Teile, also zB Passus der Erbeinsetzung, TV mit Aufgabenkreis, sein Vermächtnis.

    Bei handschr. Testamenten ist diese Trennung mitunter nicht so einfach praktisch umsetzbar, da verzichte ich dann schon auch mal darauf und schicke das ganze Testament.

    Aber: Als Beteiligter kann der Vermächtnisnehmer jederzeit Abschriften von Blättern aus der Akte haben. Was der dann damit anstellt und dass er sich eigentlich mit dem TV kabbeln müsste und nicht gleich zur Bank laufen darf muss Dir wurscht sein. Es ist Sache der Bank wenn sie an den Falschen auszahlt, weil der irgendwas vorlegt.

    Ergo: Gibs ihm, Du kommst nur schwer bis kaum drum rum.

  • :zustimm:

    Man sollte da einen Mittelweg finden zwischen notwendiger Information, Vertraulichkeit und Praktibilität.

    vgl. MüKo Rdnr. 19 zu § 2262:
    Ein Vermächtnisnehmer muss nur über das Vermächtnis und die Erben oder den Testamentsvollstrecker, die das Vermächtnis zu erfüllen haben, benachrichtigt werden.

    Wenn also sonst nichts Vertrauliches im Testament steht, kann der Vermächtnisnehmer m. E. eine vollständige Abschrift erhalten.

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