Berechnung: Widerruf Maßregel

  • Hey, hier ist ja gar nichts los im Strafrecht-forum :(

    na dann stell ich mal wieder ne Frage, sonst wirds ja langweilig :) ..

    ...ich hab gerade eben (ich glaub an Wochenenden sollte man das net machen) ein wenig in meinen Studiumsunterlagen gestöbert und da bin ich auf einen SV gestoßen der mir net ganz einleuchtet. Vielleicht kann ein(e) erfahrene (r) Kollege (in) helfen der den Fall schon mal hatte ?

    Also, wenn mir ne Maßregel (§64 StGB) und ne FHS haben. Die Maßregel wurde länger als der 2/3 Termin der FHS vollstreckt und dann wurden beide zur Bewährung ausgesetzt. Nun sind beide rk. widerrufen worden. Klar ist der Maßregelrest (bis zur verlängerten Höchstfrist) vorweg vor der Restfhs zu vollstrecken. Doch wie verfährt man in der Praxis? Rechnet man den Rest der Maßregel in Tagen aus? Und wenn die Höchstfrist erreicht ist kann das Gericht die Vollstreckung der Restfhs nochmals zur Bew. aussetzen oder wird diese nunmehr durchvollstreckt? Ich hatte den Fall zwar noch net, aber problematisch erscheint mir auch, wenn die Maßregel vor dem 2/3 Termin der FHS zur Bew. ausgesetzt und widerrufen wird, da man dann ja wieder die Maßregel vor der zugleich angeordneten FHS (bis zum bisher nicht erreichten 2/3 Termin) vollstreckt und so wohl eine neue verlängerte Höchstfrist berechnen müsste !?!.

    Mann, diese doofen Maßregel und BTM-Verfahren häufen sich in letzter Zeit so sehr, dass man gar net mehr zu anderen Sachen kommt, wobei ich zugleich bemerken will, dass das was man an der FH dazu lernt nicht im geringsten zum Bewältigen ausreicht.

  • Zitat von Olli

    Mann, diese doofen Maßregel und BTM-Verfahren häufen sich in letzter Zeit so sehr, dass man gar net mehr zu anderen Sachen kommt, wobei ich zugleich bemerken will, dass das was man an der FH dazu lernt nicht im geringsten zum Bewältigen ausreicht.


    Tach da kann ich nur zustimmen und deine Frage hört sich eher an wie ne Prüfungsklausur zur Rechtspflegerprüfung!
    Ich würde sagen den Strafrest der Maßregel muß man in jedem Fall nach Tagen berechnen § 40 StVollstrO.
    Die Reststrafe kann in jedem Fall nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden auch nach Erreichen der Höchsfrist da spricht nix dagegen.
    Den zweiten Fall mit der Unterbrechung vor dem 2/3 Termin halte ich für eher unwahrscheinlich, aber falls doch hab ich ehrlich gesagt keine Lösung parat aber theoretisch ohne nachzulesen gehts vielleicht mit der Berechnung einer neuen Höchsfríst aber diese Angabe ist ohne Gewähr!

  • Hallo, ich neu hier, aber interessantes Thema.
    M. E. dürfte sich die Höchstfrist nur um die tatsächliche Dauer der anzurechnenden Freiheits- oder Jugendstrafe verlängern, da sich die Höchstfrist ja nur insoweit verlängert, als der Verurteilte in den Genuss einer Anrechnung seiner Strafe kommt. Sinn und Zweck ist doch hier die längere (...Bearbeitung, ähhm, Verzeihung) Einwirkung auf den Verurteilten um das Ziel der Maßregel zu erreichen. Die Reste sind gemäß § 40 StVollstrO immer in Tagen auszurechnen.

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