• Wie würdet Ihr weiter verfahren?
    Ich bekomme eine neue Akte zur Übernahme und sehe nun, dass der Betreuer vor ca. einem Jahr ca. 8/9 des Vermögens des Betroffenen ohne Genehmigung in einen Geldmarktfond eingezahlt hat. Er wurde sodann auf § 1811 BGB hingewiesen und hat noch weitere Informationen zur Geldanlage (Zinserträge, Abstimmung mit dem Betroffenen) eingereicht. Danach ist hinsichtlich dieser Sache nichts mehr veranlasst , sondern nur die Frist zur RL notiert worden. Es liegt weder eine Genehmigung vor, noch eine weitere Beanstandungen der Geldanlage.
    Genehmigt hätte ich die Anlage in dieser Höhe nicht. Eine Nachgenehmigung widerstrebt mir daher. Wie verhaltet ihr Euch in solchen Fällen, wo eigentlich schon alles gelaufen ist?:confused:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich habe das seinerzeit ( als ich noch einen Anteil Betreuungssachen bearbeitet habe ) pragmatisch gelöst:

    Ich habe dem Betreuer per Beschluß die rechnerische Richtigkeit der Rechnungslegung anerkannt, die Erklärung der sachlichen Richtigkeit eben aus den von Dir genannten Gründen ausdrücklich verweigert. Vorher habe ich den Betreuer aber noch angehört ( "Das Gericht beabsichtigt ..." ). Etwas Produktives kam da aber nie von Betreuerseite

  • Ich würde den Betreuer zum Gespräch einladen und ihm den Stand der Dinge mal erläutern. Im Vorfeld würde ich ihn Bitten, aktuelle Unterlagen vorzulegen, wie sich zwischenzeitlich der Fond entwickelt hat. Sind Gewinne oder schwache Verluste zu verzeichnen, dann würde ich den Betreuer anhalten, den Fond aufzulösen und das Geld mündelsicher anzulegen. In einem anderen Thread meinte mal jemand:
    "Der Betreuer hat das Vermögen nicht zu maximieren." So auch hier. Selbst wenn es sich dabei um einen potentiellen Erben handelt, so kann er noch nicht in seinem eigenen Ermessen über das Vermögen bestimmen oder es gar risikobehaftet anlegen. Sollte es schon zu erheblichen Verlusten gekommen sein, dann ist abzuwägen, ob man das ganze weiterlaufen läßt oder aufgrund Schadensbegrenzung und aufgrund des hohen Alters des Betreuten vielleicht doch auflösen sollte, da im Zweifel Kursschwankungen infolge Abwartens nicht mehr ausgeglichen werden können. Auf alle Fälle fetten Vermerk in die Akte, damit nachvollzogen werden kann, dass es Dir aufgefallen ist und ob bzw. welche Aktivitäten von Dir durchgeführt werden oder wurden, zwecks Schadensbegrenzung.
    Viele Grüße Anja

  • Da die Geldmarktfonds der deutschen Großbanken faktisch mündelsicher sind, hätte ich im vorliegenden Fall keinerlei Bedenken, insbesondere weil Geldmarktfonds der Anlagebank in der Regel beim Kauf und Verkauf spesenfrei (und depotgebührenfrei) sind und eine wesentlich bessere Verzinsung als eine Festgeldanlage bringen. Im Prinzip handelt es sich somit um die gleiche Anlage wie bei einem Callgeld.

    Da die ohne gerichtliche Gestattung erfolgte Geldanlage wirksam getätigt ist (nur Innengenehmigung), würde ich gut entwickelte Anlagen im Rahmen der Rechnungsprüfung nachgenehmigen und schlecht entwickelte Anlagen zur Erhaltung der Haftung des Betreuers durch den Hinweis in der Schwebe halten, dass die betreffende Geldanlage ohne Gestattung erfolgt ist und nach Sachlage derzeit auch keine nachträgliche Genehmigung in Betracht kommt.

    Anja:

    Ein normaler EUR-Geldmarktfonds kann überhaupt keine Verluste machen!

  • Dann verstehe ich aber offenbar Mels Problem nicht. Geldmarktkonten sind doch Tagesgeldkonten mit täglicher Verfügbarkeit und annehmbarer Verzinsung.
    Wenn also kein Verlust gemacht wird, das Geld täglich verfügbar ist und gut verzinst wird, warum sollte dann die Erteilung einer Genehmigung nicht erfolgen?
    Oder wurde doch anderweitig investiert und nur der Begriff "Geldmarktfond" unglücklich gewählt?

  • Zitat von Anja


    Oder wurde doch anderweitig investiert und nur der Begriff "Geldmarktfond" unglücklich gewählt?



    Ich weiß nicht 100% genau, ob der Betreuer den Begriff richtig gewählt hat. Ich habe insoweit noch keine Unterlagen in der Akte, außer zwei Schreiben des Betreuers, die nur wenig hergeben. Habe schon mehr Infos über die Anlage angefordert.

    Mich hat nur interessiert, wie es so von Kollegen gehandhabt wird, wenn erst bei der RL oder dem Bericht auf einmal nicht mündelsichere Anlagen auftauchen, die ohne Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht erfolgt sind.

    Vielen Dank für Eure Antworten.

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  • Es ist zulässig, die fehlende Genehmigung der §§ 1810 und hier 1811 BGB nachzuholen. Aber, wie juris2112 ausführt: die Geldanlage ist wirksam. Was soll denn dann noch die Genehmigung? Wenn ich schon nicht eingebunden werde, soll der Betreuer einen eventuellen Verlust gefälligst auch tragen, ohne mich zu fragen. Warum habe ich ihn denn im Verpflichtungsgespräch auf die Genehmigungsbedürfnisse hingewiesen und das Merkblatt VS 5b ausgehändigt? Ich bin doch nicht der Abnicker vom Dienst, sondern will vorher gefragt werden.
    Je nachdem, wo der Mann das Geld angelegt hat, bekommt er einen auf die Mütze, ggfs. Richtervorlage zwecks Entpflichtung. Falls die Anlage risikoreich, ein Verlust aber noch nicht eingetreten ist, dringe ich auf Änderung und eine sicherere Anlage.

  • Vielleicht noch ein anderer Gedanke:

    Wenn eine Akte von einem anderen Gericht zur Übernahme eintrudelt und man auf solche Sachverhalte stößt, sollte man in Erwägung ziehen, die Übernahme abzulehnen und vor einer erfolgenden Übernahme des Verfahrens zunächst auf der vormundschaftsgerichtlichen Erledigung des Altgeschäfts durch das abgebende Gericht zu bestehen.

    Funktioniert natürlich nicht mehr, wenn schon übernommen wurde und man erst bei der Rechnungslegung auf die Problematik stößt. Wir haben es aus diesen Gründen immer so gehandhabt, dass die Richter die zu übernehmende Akte zunächst an den Rechtspfleger weitergeleitet haben ("Bedenken gegen Übernahme?), damit dieser die Prüfung vornehmen kann, ob das abgebende Gericht auch alle anhängigen Angelegenheiten erledigt hat. Das hat eigentlich immer gut geklappt.

  • Von einer Nachgenehmigung halte ich nichts. Was soll die denn bringen? In so einem Fall weise ich bei der Anerkennung der RL immer darauf hin, dass für Geldanlagen die (Innen-)Genehmigung erforderlich ist. Die Idee mit der sachlichen Richtigkeit (s.o.) erscheint mir da am sinnvollsten.

    Und wenn das der Einzige "Mangel" in der Akte ist, würde ich diese auch nicht an das abgebende Gericht zurückgeben. Würde ich so eine Akte zurückbekommen, weil ein Betreuer das bei mir gemacht hätte (kommt immer wieder mal vor), würde ich auf den zurückgebenden Kollegen etwas säuerlich reagieren, würde einen Aktenvermerk anbringen, dass ich nicht nachgenehmige, und fertig.

  • Wer will ihn wissen + Manfred:

    Ich dachte bei den Nachgenehmigungen eher an die Fälle, bei welchen rechtliche Laien (vor allem nicht befreite Verwandte) auf Anraten der Bank Geldanlagen tätigen und sich dabei gar nicht bewusst sind, gegen das Gestattungserfordernis des § 1811 BGB zu verstoßen. Wenn die gewählte Anlage (wie in der Regel) wirtschaftlich vernünftig und sicher ist, so habe ich in diesen Fällen immer auch die sachliche Richtigkeit der Abrechnung festgestellt und auf diese Weise die Geldanlage stillschweigend gebilligt (an eine förmliche Nachgenehmigung dachte ich dabei natürlich nicht). Ich denke, diese Verfahrensweise liegt auch im Interesse der Betreuer. Denn weshalb sollte ich die nachträgliche Gestattung verweigern, wenn ich sie auch von vorneherein erteilt hätte?

    Zur evtl. Verweigerung der Übernahme des Verfahrens:

    Ich glaube, es macht einen Unterschied, ob das bisher zuständige Gericht nur eine einzelne andersartige Geldanlage nicht gestattet hat oder ob insoweit aufgrund laxer Handhabung über die Jahre bereits ein ganzer Rattenschwanz von nicht gerichtlich gebilligten Geldanlagen aufgelaufen ist. Im letztgenannten Fall kann man dem übernehmenden Gericht wohl nicht zumuten, ein solches Sammelsurium einfach zu übernehmen. Aber auch insoweit sollte gelten, dass man von einer stillschweigenden Billigung der Geldanlagen ausgehen kann, wenn das bisher zuständige Gericht auch die sachliche Richtigkeit der Rechnungslegungen der Vergangenheit festgestellt hat.

  • @juris

    Mit den Geldanlagen handhabe ich das genauso, wie Du es im Absatz 1 beschreibst. Die meisten Laien vergessen einfach nur, an die Genehmigung zu denken. Außerdem sind 95% der getätigten Geldanlagen Sparbriefe oder Geldmarktanteile. Selten mal der DE... Fonds oder andere Aktienfonds.

    Bisher hatte ich nur zwei Anträge wegen eines geschlossenen Immobilienfonds. Nachdem ich von der Bank weitere Informationen zur Möglichkeit des jederzeitigen Verkaufs der Anteile und zur Nachschusspflicht und Haftung haben wollte, kam nichts mehr. Wahrscheinlich wollte die Bank nur ihr Hausprodukt an den Mann bringen, ohne den Kunden korrekt über die Risiken aufzuklären.

    Ich selbst habe es bisher aber noch nie erlebt, dass ein Betreuer über Jahre hinweg immer wieder risikoreiche Geschäfte tätigt.

  • Die Sache ist schon übernommen und ich habe erstmal mehr Infos angefordert. Hier hat ein Berufsbetreuer gehandelt, so das ich es schon strenger sehe als bei Ehrenamtlern.

    Leider blenden die Banken bei den ehrenamtlichen Betreuern oft mit Genehmigungssammlungen um Ihnen zu demonstrieren, die Anlage sei mündelsicher. Bislang hatte ich erst zwei solcher Fälle. Dort hat aber die Bank die Sache ohne Verlust rückabgewickelt, nachdem die Betreuer Rabbatz gemacht haben als sie von mir erfahren haben, dass die Anlage nicht mündelsicher war. Nach dem Langmachen des Bankberaters wegen der schlechten Beratung war die Bank dann sehr kulant. So musste ich mir bislang die weiterführenden Gedanken noch nicht machen.

    Daher nochmals Danke für die Denkanstösse.:D

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  • Zitat von juris2112

    Vielleicht noch ein anderer Gedanke:

    Wenn eine Akte von einem anderen Gericht zur Übernahme eintrudelt und man auf solche Sachverhalte stößt, sollte man in Erwägung ziehen, die Übernahme abzulehnen und vor einer erfolgenden Übernahme des Verfahrens zunächst auf der vormundschaftsgerichtlichen Erledigung des Altgeschäfts durch das abgebende Gericht zu bestehen.

    Funktioniert natürlich nicht mehr, wenn schon übernommen wurde und man erst bei der Rechnungslegung auf die Problematik stößt. Wir haben es aus diesen Gründen immer so gehandhabt, dass die Richter die zu übernehmende Akte zunächst an den Rechtspfleger weitergeleitet haben ("Bedenken gegen Übernahme?), damit dieser die Prüfung vornehmen kann, ob das abgebende Gericht auch alle anhängigen Angelegenheiten erledigt hat. Das hat eigentlich immer gut geklappt.


    Gibt es dazu ( Verweigerung der Übernahme ) Rechtsprechung ? Ich habe auch gerade so einen Fall, wo das Abgebende Gericht noch mitten in einer Grundstücksverwertung steckt und nun abgeben will.

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