Antrag Nachlaßverwaltung kontra Antrag Nachlaßinsolvenz

  • Klärungsversuch für RPFL am Nachlaßgericht:
    Vor 10 Tagen Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Nachlaßverwaltung
    gem. § 1981 Abs. 2 BGB, begründet u. als richtig angenommen. Der
    Antrag läuft.

    Heute Antrag eines Erben auf Nachlaßinsolvenz gem. § 1980 BGB. Der
    Rpfl nahm auch diesen Antrag zur Niederschrift auf.

    War das überhaupt zulässig, diese beiden Anträge anzunehmen?
    Hätte nicht Nachlaßverwaltung angeordnet werden müssen u. dann
    hätte der Nachlaßverwalter gegf. Antrag auf Nachlaßinsolvenz stellen
    müssen? Das ist meine Meinung.

    Der Rpfl hofft, dass die Kollegen im Netz ihm weiterhelfen können.
    Ich hoffe, Ihr könnt.

    ciao v. woelfle

  • Also ich sehe jetzt keine Probleme.
    Nach § 1988 I BGB endet die Nachlassverwaltung mit Eröffnung Nachlassinsolvenz, der Erbe ist berechtigt einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, es geht ihm ja um die Beschränkung der Haftung, die durch die Nachlassverwaltung nicht herbeigeführt wird. Damit entsteht kein Problem. Sollte zuerst Nachlassverwaltung angeordnet werden, dann endigt diese mit der Eröffnugn des Nachlassinsovlenzverfahrens, wird zuerst das Insolvenzverfahren eröffnet braucht es keine Nachlassverwaltung mehr, bzw. sofern doch noch angeordnet läuft diese ins Leere.

    Einen Antrag zu Protokoll entgegenzunehmen kann nie verkehrt sein, es geht schließlich um die spätere richtige Entscheidung.

  • Das stimmt nicht ganz. Gem. § 1975 BGB beschränkt auch die
    Nachlaßverwaltung die Haftung des/der Erben.

    Ein Rechenexempel
    1. Nachlaßverwaltung:
    Nachlaßmasse bar E 8.500,-, sonst nicht´s da
    Verbindlichkeiten E 14.300,-, 2 Gläubiger je ca. 50 %
    Gebühren rd. E 500,-, Nachlaßverwalter

    Die beiden Gläubiger geben gegen. dem Gericht/Erben einen
    Forderungsverzicht über den Wert der Nachlaßmasse hinaus ab.
    Verteilung der Masse:
    Nach Gebühren bleiben E 8.000,- zur Verteilung je 50 % 2 Gläubiger.
    Jeder erhält also vom Nachlaßverwalter immerhin E 4.000,-.
    Der Erbe ist wg. Forderungsverzicht jede Erbenhaftung los.
    Es war aber sicherzustellen, daß keine weiteren Gläubiger auftauchen.
    Darin war sich der Erbe absolut sicher.

    2. Nachlaßinsolvenz:
    Nachlaßmasse bar E 8.500,-, sonst nicht´s da
    Verbindlichkeiten E 14.300,-, 2 Gläubiger je ca. 50 %
    Gebühren rd. E 4.500,-, 53 % InsolvVerwalter incl. Gutachten

    Nach Gebühren bleiben € 4.000,- zur Verteilung je 50 % 2 Gläubiger.
    Jeder erhält also vom Nachlaßverwalter nur noch E 2.000,-.
    Der Erbe ist die Erbenhaftung los.

    Die Gerichtskosten ähneln sich in beiden Fällen u. bleiben hier mal
    einfachheitshalber unberücksichtigt.

    Die obigen Daten passen zu dem aktuellen Fall. Was macht jetzt
    ein guter Rechtspfleger?

  • Welcher Rechtspfleger? RAST, Nachlassgericht oder Insolvenzgericht?

    Mit dem § 1975 ist richtig, ich sehe aber immer noch kein Problem. Gesetzlich ist vorgesehen, das Nachlassinsolvenz die Nachlassverwaltung sticht. Da nicht eine Person 2 Anträge stellte, sondern verschiedene ist von einer Rechtsmissbräuchlichkeit nicht auszugehen.

    Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, dann wäre die klare Aussage in § 1988 nicht notwendig gewesen.

  • Was ist RAST?
    Also, es liegen die beiden konkurrierenden Anträge noch beim
    Rpfl Nachlassgericht NLG. Er habe so eine Art Mediatorenrolle,
    weil Nachlass-/Erbgeschichten manchmal schwierig sind. Hier könne
    er Fachwissen u. Erfahrung verbinden.

    Der Rpfl NLG hat die 2 Gläubiger u. den einzigen Erben zu einem
    gemeinsamen Termin in den nächsten Tagen eingeladen, um die
    optimale Lösung zu finden.

    Ich werde berichten, weil auch ich meinen "Senf" dazu beitrage.

    ciao v. woelfle

  • @woelfle:

    RAST = Rechts-Antrags-Stelle

    Ich denke, daß die durch den NL-Gläubiger beim NLG beantragte NL-Verwaltung mit Eröffnung den NL-Inso-Verfahrens durch das INSO-Gericht gemäß § 1988 I BGB endet.

    Sowohl der GL war berechtigt den NL-Verwaltungsantrag zu stellen als auch der Erbe berechtigt (und nach § 1980 I BGB sogar verpflichtet) ist trotzdem NL-Insolvenz zu beantragen.

    Die NL-Verwaltung beantragt man idR dann, wenn noch nicht klar ist, daß der NL überschuldet ist aber es trotzdem sein könnte und man nicht mit dem persönl. Vermögen haften möchte.

    Die NL-Insolvenz kann nur bei tatsächlicher Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beantragt werden (§320 InsO).

    Gruß!

    TL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nochwas:

    Zitat von woelfle


    Also, es liegen die beiden konkurrierenden Anträge noch beim
    Rpfl Nachlassgericht NLG. Er habe so eine Art Mediatorenrolle,
    weil Nachlass-/Erbgeschichten manchmal schwierig sind.



    Das NLG ist m.E. für der InsO-Antrag unzuständig und muß diesen an das InsO-Gericht weiterleiten. Der NLG-Rpfl kann nicht selbst entscheiden ob nun die NL-Verwaltung oder das Inso-Verfahren laufen soll.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Genau wie TL es sagt, für den InsO Antrag ist das Nachlassgericht vollkommen unzuständig, da braucht es auch keinen Mediator. Über die Anträge haben nicht nur unterschiedliche Gerichte sondern auch funktionell andere Personen zu entscheiden, zumindest über den InsO Antrag hat der zuständige Richter zu befinden.
    Um eine Frage von weiter oben aufzugreifen, was macht der gute Rechtspfleger, nun dieser am Nachlassgericht sollte den InsO Antrag zur Entscheidung an das zuständige Gericht weiterleiten und zwar am besten ohne Verzögerung.

  • Der Rpfl am NLG hat den Antrag auf Nachlaßinsolvenz angenommen u. hat
    ihn an das zuständ. zentrale Amtsgericht "mit Insolvenzgericht" weiter-
    zuleiten, das 7 Amtsgerichte "ohne" betreut!

    Morgen aber treffen sich Gläubiger u. Schuldner, um unter fachlicher
    Beratung des Rpfl eine saubere Lösung zu finden. Ich weiss, dass dem
    Erben E 500,- von den 2 Gläubigern angeboten werden, wenn er den
    InsolvAntrag zurückzieht!

    Ein InsolvVerwalter würde 53 % der Masse kosten ...u. für was denn bitte?
    Vom IV bekäme der Erbe doch gar nicht´s mehr. Es gewänne immer nur
    der IV. Verlierer wären die Gläubiger. Ich habe zuviel gesehen, wie IVer
    Gebühren "schinden!"

  • Der Beschluss der Vergütungsfestsetzung ist rechtsmittelfähig. Wenn "geschunden" wurde, dann kann der Gläubgier ja versuchen sich zu wehren. Und die Vergütung des IV steht in der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung.
    Na gut, wenn sich am Nachlassgericht ein Lösung abzeichnet ist es doch gut.

  • Bis ich das Verhandlungsergebnis vom NLG-Rpfl
    erhalte, eine hypthet. Zwischenfrage:
    Angenommen, der einzige Erbe schlägt die Erbschaft
    nun für sich u. seine Kinder aus, was passiert dann
    in vorlieg. Fall?

  • Das wäre keine schlechte Lösung....


    Sind keine weiteren Erben vorhanden oder zu ermitteln, bzw. schlagen alle aus, wird das Fiskuserbrecht festgestellt mit der Folge, daß der Fiskus das Vermögen vereinnahmt und die GL sich bis zur Höhe des vereinnahmten NL an ihn wenden können.

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  • Wird der Antrag vor Eröffnung zurückgenommen gibt es kein Problem, Kosten fallen dem Antragsteller zu Last. Sollte Erbe nur ausschlagen ist immer noch über den Antrag zu befinden. Antrag eines Antragsberechtigten lag zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, fällt zum Zeitpunkt der Entscheidung weg. Hatte ich noch nicht, bislang auch noch keine Gedanken macht, da Richterzuständigkeit. So oder so bleiben die Kosten des Antrags am Antragsteller hängen.

  • Hi, das ist elegant gelaufen heute beim NLG:
    Die 2 Gläubiger haben mit Formulierungen Rpfl
    Forderungsverzicht über den Nachlasswert hinaus
    erklärt. Damit waren Insolvenzgründe gem. § 320 InsO
    entfallen.
    Der einzige Erbe hat dann den Insolvenzantrag zurück-
    genommen u. erklärte sich mit dem lfd. Nachlassverwal-
    tungsantrag gläubigerseits einverstanden, der ihm den
    Erbhaftungsausschluss gem. 1975 BGB garantiert. Die
    Gläubiger müssen halt noch etwas auf ihr Geld warten.

    Dann kassierte er von den 2 Gläubigern cash E 600,-
    für seinen Abstand vom InsolvAntrag.
    Davon gebe er E 100,- für anschliess. Einladung aus!

    Hätten Gläubiger u. Erbe gestritten, dann wäre ein IV
    der "lachende Dritte" gewesen. So aber haben sich die
    beiden Parteien überschwenglich beim Rpfl bedankt u.
    sehen ein Bierchen für ihn nicht als Bestechung an!

  • :laola


    Coole Lösung! :cowboy:

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