Prozesskostenhilfe für AUG-Verfahren

  • Ich hoffe, jemand aus dem Forum kann mir vielleicht bei folgendem Problem helfen:

    Wer entscheidet über eine Anwaltsbeiordnung für ein Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), ist eine Beiordnung überhaupt möglich/ zulässig (da ja schließlich nur Entgegennahme eines Antrages vorgesehen ist), entscheidet vielleicht eine Folgebehörde über den PKH - Antrag ?

    :gruebel:

    Bin im Moment echt überfragt, zumal die Praxis bei uns bisher war, nur stillschweigend die Kosten der notwendigen Übersetzungen aus der Staatskasse zu übernehmen (bei Vorliegen der Voraussetzungen der PKH).

    Die Anwältin der Antragstellerin beharrt jedoch auf einer Beiordnung.

    Was nun?:confused:

  • Nach KG FamRZ 1992, 1318 und Böhmer IPRax 1993, 223, 224 kann PKH wegen Anwalts- oder Übersetzungskosten nicht gewährt werden, ebenso ganz neu KG KGR 2005, 780 = RVGreport 2005, 400 (Leitsatz). Ggf. kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe in Betracht.

    Zum ähnlichen Verfahren nach dem UN-Unterhaltsübereinkommen lehnt das OLG Frankfurt FamRZ 1987, 302 ebenfalls PKH ab. Zur Praxis in einzelnen Ländern gibt es eine Übersicht von Niclas in der Zeitschrift JAmt (früher DAVorm) 2001, 213. In Niedersachsen sieht eine AV aus dem Jahr 1967 (Nds Rpfl 1967, 28) vor, dass Übersetzungen auf Kosten der Justizverwaltung beschafft werden können (ob diese AV noch gilt oder zwischenzeitlich aufgehoben oder ersetzt wurde, ist mir nicht bekannt).

    Schließlich kann nach AG Weilburg / OLG Frankfurt FamRZ 2000, 756 auch im Verfahren nach dem (damaligen) SorgeRÜbkAG keine PKH gewährt werden. In diesem Verfahren fertigt der Generalbundesanwalt als zentrale Behörde erforderliche Übersetzungen auf Kosten des Antragstellers, den das Amtsgericht von Kostenerstattung einstweilen befreien kann.

    Entscheiden müsste der Rechtspfleger, dem die Entgegennahmeverfahren nach § 29 RPflG zugewiesen sind.

  • Danke für die schnelle Antwort (in dem Rechtsgebiet kennen sich ja nur die wenigsten aus :D ).

    Werd mir die genannten Fundstellen / Meinungen mal beiziehen und dann entscheiden.

    Irgendwie seh ich ja nicht ein, dass der Anwalt für so was beigeordnet werden soll, da erfahrungsgemäß die Hauptarbeit hier bei der Entgegennahmestelle und natürlich beim Antragsteller selbst liegt.
    :mad:

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