Ich hoffe, jemand aus dem Forum kann mir vielleicht bei folgendem Problem helfen:
Wer entscheidet über eine Anwaltsbeiordnung für ein Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), ist eine Beiordnung überhaupt möglich/ zulässig (da ja schließlich nur Entgegennahme eines Antrages vorgesehen ist), entscheidet vielleicht eine Folgebehörde über den PKH - Antrag ?
Bin im Moment echt überfragt, zumal die Praxis bei uns bisher war, nur stillschweigend die Kosten der notwendigen Übersetzungen aus der Staatskasse zu übernehmen (bei Vorliegen der Voraussetzungen der PKH).
Die Anwältin der Antragstellerin beharrt jedoch auf einer Beiordnung.
Was nun?