Lastschriftenwiderruf und lästige Folgen für den Verwalter

  • Es ist wohl allgemein bekannt, dass nach erfolgtem LS-Widerruf der Schuldner von den Gläubigern, deren Lastschriften "geplatzt" sind, angeschrieben, malträtiert und gepeinigt wird. Leidtragender ist im Gunde nur der Verwalter/Treuhänder nach dem Motto "Herr Verwalter, was haben Sie mir da eingebrockt? Jetzt habe ich keinen Versicherungsschutz, und schuld alleine sind nur Sie! Ich werde mich beim Gericht über Sie beschweren..."

    :mad:

    Vermehrt ist in Aufsätzen und Abhandlungen zu lesen, dass die Vertragspartner eigentlich gar nicht kündigen dürfen, weil der Schuldner den Widerruf nicht veranlasst hat. Die Gläubiger sind in diesem Fall nichts anderes als schlichte Insolvenzgläubiger und haben ihre Leistungen weiter zu gewähren, ohne vom Schuldner erneut Zahlung auf Rückstände verlangen zu dürfen.

    Wir müssen hier (Anordnung von "Oben") nun auch Lastschriften widerrufen - auch im IK-Verfahren! Ich soll nun den Gläubigern klar machen, dass dies alles rechtens ist.

    Könnte mir da jemand Rechtsprechung oder ne Fundstelle im einschlägigen Kommentar nennen, aus der hervorgeht, dass eine Kündigung z.B. des Versicherungsvertrages (KV, KfZ-Vers. etc.) nach dem Verwalterwiderruf nicht zulässig ist?

    Fakt ist doch, dass auch der Treuhänder zum Lastschriftenwiderruf verpflichtet ist. Wie soll er die Maßnahmen der Gläubiger abwehren und dem Schuldner zur Fortführung des Vertrages verhelfen?

    :binsauer

  • Könnte mir da jemand Rechtsprechung oder ne Fundstelle im einschlägigen Kommentar nennen, aus der hervorgeht, dass eine Kündigung z.B. des Versicherungsvertrages (KV, KfZ-Vers. etc.) nach dem Verwalterwiderruf nicht zulässig ist?



    Das Thema ist im IK-Bereich so frisch, daß es bislang nur ein paar Aufsätze gibt.

    Das Problem der drohenden Kündigung nach Lastschriftwiderspruch kann man wohl nicht oder kaum auf der insolvenzrechtlichen Ebene lösen, sondern muß das zivilrechtlich angehen. Ein Kündigungsrecht bei einem Vertrag entsteht eben normalerweise erst dann, wenn eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt. Schuldhaft dürfte es aber nicht sein, wenn der Zahlungsrückstand nicht dem Schuldner, sondern dem Treuhänder zuzurechnen ist. Ob das dem Schuldner hilft, ist eine andere Frage. Die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (ist gleich Eröffnung des Insolvenzverfahrens) dürfte in den meisten Fällen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ausreichen. Das wird dem Gläubiger dann schon einfallen, wenn der Zahlungsrückstand als Kündigungsgrund nicht zieht.

  • Ich habe mich vor einiger Zeit mit dem Problem ein wenig beschäftigen müssen, weil sich ein Schuldner über einen Treuhänder beschwerte (der hatte alles widerrufen), und verschiedene Treuhänder/Verwalter befragt, wie sie damit in der Praxis umgehen. Alle haben mir dabei erklärt, dass sie keinen Widerruf der Lastschrift bei "notwendigen Versicherungen" vornehmen. Auch sprechen sie sich hier mit dem Schuldner ab. Als notwendige Versicherung wurde dabei immer die Privathaftpflicht und die Kfz-Haftpflicht erwähnt. Es hat sich bei meiner Befragung auch herausgestellt, dass der Widerruf generell sehr zurückhaltend geltend gemacht wird bei Versicherungen. Der Widerruf ist in der Praxis der "alten Hasen" vor allem in Treuhandverfahren eher die Ausnahme, damit der notwendige Versicherungsschutz für den Schuldner und seine Familie nicht verloren geht.

    Der Treuhänder hat mir erklärt, er könne durch den Widerruf unter Umständen die Kosten des Inso-Verfahrens finanzieren. Meine Antwort war, dass der Schuldner unter Umständen wegen des Widerrufs im Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz hat und dann ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den Treuhänder geltend machen "könnte".

  • . Ein Kündigungsrecht bei einem Vertrag entsteht eben normalerweise erst dann, wenn eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt. Schuldhaft dürfte es aber nicht sein, wenn der Zahlungsrückstand nicht dem Schuldner, sondern dem Treuhänder zuzurechnen ist. Ob das dem Schuldner hilft, ist eine andere Frage. Die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (ist gleich Eröffnung des Insolvenzverfahrens) dürfte in den meisten Fällen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ausreichen. Das wird dem Gläubiger dann schon einfallen, wenn der Zahlungsrückstand als Kündigungsgrund nicht zieht.




    Diese Schiene fahren wir auch. In wenigen Fällen wird das so akzeptiert. In den meisten aber nicht !

    Man könnte den Weg ja auch über die Anfechtung versuchen. Die Voraussetzungen der Kenntnis liegen zuhauf vor, allerdings scheitert es dann wieder an der Gläubigerbenachteiligung, wenn der Betrag aus dem Unpfändbaren bezahlt wurde.

    Letzlich sind die Auswirkungen aber dieselben. Ficht der IV (jetzt mal im IN Verfahren) die Zahlung an (weil sie aus dem pfändbaren Einkommen bezahlt wurde), wird der Vertragspartner kündigen, wenn der Schuldner nicht erneut zahlt.

    Auch dann sollte man sich nach dem Vorgesagten die Anfechutng tunlichst überlegen.

    Ich las vor kurzem einen Aufsatz, der die Pflicht des TH zum Lastschriftenwiderruf generell festschreibt. Im Gegensatz soll der TH verpflichtet sein, die Gläubiger von der Rechtswidrigkeit der Vertragskündigung zu überzeugen.

    Eine Sisyphusarbeit m.E. ! :telefonie

    Allein dies dürfte aufgrund des Mehrwaufwandes, den der TH ja auch vergütet haben will, diese Mühen wohl nicht rechtfertigen

    :dagegen:


    Die "Verpflichtung" des TH dürfte dann wohl nichts anderes sein als eine Farce! :confused:

  • Der Widerruf ist in der Praxis der "alten Hasen" vor allem in Treuhandverfahren eher die Ausnahme, damit der notwendige Versicherungsschutz für den Schuldner und seine Familie nicht verloren geht.
    ...
    Der Treuhänder hat mir erklärt, er könne durch den Widerruf unter Umständen die Kosten des Inso-Verfahrens finanzieren. Meine Antwort war, dass der Schuldner unter Umständen wegen des Widerrufs im Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz hat und dann ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den Treuhänder geltend machen "könnte".



    Ich wage mich auch mal als alten Hasen zu bezeichnen. Vor der Rechtsprechung des BGH zum Lastschriftwiderspruch, die man durchaus auch in Richtung einer Verpflichtung zum Widerspruch verstehen kann, bewahrt mich das aber auch nicht ;)
    Meines Erachtens ist das Risiko, von einem Gläubiger wegen des Unterlassens des Widerspruchs in die Haftung genommen zu werden, deutlich höher als das Risiko, beim Schuldner einen ersatzpflichtigen Schaden anzurichten. Betroffen ist ja durch den Widerspruch ohnehin nur der Zeitraum vor Eröffnung. Fällt dort ein Schaden an, gegen den der Schuldner ggf. nicht mehr versichert sein sollte (was ich bezweifle, weil der Versicherer erstmal gekündigt haben müßte), wäre das ohnehin nur eine Insolvenzforderung.

    Leider wird eben in Gesetz und Rechtsprechung gerade nicht in notwendige Lastschriften und andere unterschieden. Ich tendiere mittlerweile dazu, nur noch zu prüfen, ob der Lastschriftwiderspruch zu einem Zufluß für die Masse führt, dann zu widersprechen und den Schuldner gleichzeitig zu informieren, worauf er sich einzurichten hat. Dazu bekommt er dann ein Merkblatt von mir, was er etwaigen randalierenden Gläubigern entgegenhalten kann. Ich würde mir das gerne ersparen, aber bei der bestehenden Rechtsprechung des BGH sehe ich keine andere Möglichkeit.

  • Das Merblatt kriegt er von uns auch, all die schönen Belehrungen, dass wegen Insolvenzforderungen ja nicht gekündigt werden darf. Und dass der Schuldner ja nichts dafür kann, wenn der Verwalter widerruft.

    Und es ist leider so, dass in masselosen Insolvenzverfahren der Widerruf fast immer zur einzigen Massemehrung führt und zu dem Vorteil, dass die in 99 % der Fälle uneinbringlichen Verfahrenskosten teilweise gedeckt sind. Das sehen die Herren Rechtspfleger natürlich schon.

    Was nützts die Belehrung? Nix! Wenige Tage nach dem Widerruf stehen die Schuldner hier Schlange, Arcor, die Telekom und freenet drohen mit bösen Briefen, den Anschluss zu sperren wegen der Rückstände. Wir schreiben dann zurück, mit deinen Argumenten, Filosof, kein Verschulden des Schuldners und quasi "höhere Gewalt". Die Internetanbieter sperren meist einige Tage später den Anschluss, Telefone werden lahmgelegt. Mein Kollege telefonierte erst kürzlich ne dreiviertel Stunde mit einem Versicherungsheini, der die KfZ Versicherung "wegen Rückständen" kündigte und für keine Argumente ihm sein Ohr schenkte.

    Die Meinungen und Forderungen hier gehen teilweise bereits soweit, dass die auf dem Anderkonto gutgeschriebenen Gutschriften aus den Lastschriften zur Abwendung der Kündigung an "wichtige Gläubiger" (wie die Krankenversicherung) wieder auszuzahlen sind. Mal sehen, welcher Rechtspfleger dem zustimmt?

    Meiner Meinung ist die Pflicht des Verwalters/TH ein völliger Witz. Für die minimalen Salaire, die im masselosen Verfahren dem Treuhänder bezahlt werden, soll er diese Torturen nun auf sich nehmen.

    :(

    Kurt hat da völlig Recht. Er würde mich wahrscheinlich die Kohle vom Anderkonto zahlen lassen, damit der siebzig jährige Rentner seinen Versicherungsschutz noch weiter genießt. Fliegt er nämlich aus der privaten Krankenkasse, sieht's denkbar schlecht aus. Da dürfte der Herr Verwalter haften - auch privat ! :teufel:

  • Fliegt er nämlich aus der privaten Krankenkasse, sieht's denkbar schlecht aus. Da dürfte der Herr Verwalter haften - auch privat ! :teufel:



    Wieso sollte da der Verwalter haften? Dass das kein schönes Ergebnis ist, gebe ich gerne zu. Wenn der Schuldner aber aus der Krankenversicherung fliegt, und der Verwalter dafür haften soll, setzt das aber erstmal ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters voraus. Das möchte ich hier aber mal dargelegt haben... Der Verwalter hat keine Fürsorgepflicht dem Schuldner gegenüber, wohl aber der Masse. Im übrigen: ich habe es langsam auch mal satt, immer das ausbügeln zu sollen, was der Schuldner mangels ordentlicher Beratung im Vorfeld des Verfahrens verbrummt hat. Das Problem Lastschriftwiderspruch ist bekannt, soll er halt rechtzeitig auf Überweisung umstellen. Oder er soll die Insolvenzantragstellung sein lassen, wenn ihm die Folgen nicht gefallen.

    Im übrigen: warum soll es denn Aufgabe des Verwalters/Treuhänders sein, ihm den Telefonvertrag zu erhalten? Darf er sich bitte auch selbst mal um was kümmern? Dafür gibt es Beratungshilfe, es gibt einstweilige Verfügungen mit Prozeßkostenhilfe - es steht nirgendwo in der Insolvenzordnung, dass es Aufgabe des Verwalters ist, den Schuldner an die Hand zu nehmen und durch das Verfahren zu geleiten. Und genausowenig steht da irgendwo, dass der Schuldner dem Verwalter gegenüber Anspruch auf Rundumbetreuung hat. Wenn ich helfen kann, tue ich das. Aber die Initiative muß schon vom Schuldner kommen. Er hat mit seinen "Lieferanten" Verträge, die er fortführen will, nicht ich.

    Meinetwegen kann er auch gerne einen erfolgreichen Antrag beim Gericht auf Freigabe "notwendiger" zurückgeholter Lastschriften stellen - ich ziehe mir den Schuh nicht an. Die rechtliche Begründung für eine solche Freigabe möchte ich im übrigen mal sehen.

    Um Mißverständnisse auszuschließen: ich halte die ganze Widerruferei für absolut hirnrissig. Ich kann aber auch nicht aus eigener Herrlichkeit die Ergebnisse herstellen, die ich selbst für gerecht halten würde.

    Es bleibt als Ergebnis: Lastschriftwiderspruch braucht kein Mensch. Gesetzgeber, bitte handeln.

  • Oberflächlich gesehen ist das Ganze doch eine Spiegelfechterei. Der Schuldner verliert seinen Versicherungsschutz nicht wegen des Lastschriftwiderrufs, sondern aufgrund von § 103 InsO. Kein Verwalter wird hier die Erfüllung wählen..

  • Der Treuhänder hat mir erklärt, er könne durch den Widerruf unter Umständen die Kosten des Inso-Verfahrens finanzieren. Meine Antwort war, dass der Schuldner unter Umständen wegen des Widerrufs im Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz hat und dann ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den Treuhänder geltend machen "könnte".




    Da ist Filosof aber ganz anderer Meinung!

    Ich denke, wir hören da morgen sicher noch mehr von anderen Kollegen.

    Der richtige Weg wird wohl sein, dass die Herren Verwalter (oder wir, deren Knechte) die Lastschriften prüfen müssen. Beim Premiere- oder Porno- Abo wird der Widerruf zulässig sein, denn das braucht der Schuldner zum Leben nicht. Die Krankenversicherung oder das KfZ allerdings schon.

    Erst neulich hat Chick darauf hingewiesen, dass man um Gottes Willen die entrichtete KfZ-Steuer nicht anfechten soll, da dem Schuldner die Karre sonst stillgelegt wird.

    Auch die KfZ-Steuer wird in aller Regel per Lastschrift beglichen. Und da ist es wurschd, ob die Beträge aus dem Pfandfreien kommen - Lastschrfit ist Lastschrift. Jetzt müssen wir Vater Staat ans Eingemachte? Da wird sich Exec sicher freuen.
    :D

    Sollen sich die Staatsdiener nun auch besser nen Abbuchungsauftrag statt der "gefährlichen" Einzugermächtigung erteilen lassen?
    :teufel:

  • Auch die KfZ-Steuer wird in aller Regel per Lastschrift beglichen. Und da ist es wurschd, ob die Beträge aus dem Pfandfreien kommen - Lastschrfit ist Lastschrift. Jetzt müssen wir Vater Staat ans Eingemachte? Da wird sich Exec sicher freuen.



    Mein Mitleid hält sich da in Grenzen... Ich habe auch nicht wirklich verstanden, welchen Sinn es macht, die Kfz-Steuer auf den Stichtag Verfahrenseröffnung abzurechnen (quasi das Auto virtuell an- und wieder abzumelden), den Überschuß der Masse zu erstatten und dann den Schuldner nochmal Kfz-Steuer zahlen zu lassen. Das haben hier einige Finanzämter so gehandhabt. Rechtlich richtig wäre es wohl sogar, ansonsten ist es genauso widersinnig wie der Lastschriftwiderspruch.

  • Oberflächlich gesehen ist das Ganze doch eine Spiegelfechterei. Der Schuldner verliert seinen Versicherungsschutz nicht wegen des Lastschriftwiderrufs, sondern aufgrund von § 103 InsO. Kein Verwalter wird hier die Erfüllung wählen..




    Nö, Gerit ! War hier noch nie der Fall. Sofern keine Rückstände bestehen, wird der Vertrag "freigegeben" bzw. der Nichteintritt erklärt. Die Verträge werden alle fortgesetzt mit dem Schuldner. Klar, wir haften auch nicht für unsere "Schäfchen".

    Die Probleme der Vertragskündigung treffen uns erst jetzt, nachdem die Anweisung "von Oben" kam, es sind künftig frank und frei "Global" alle Lastschriften zu widerrufen. Klar, die Beschwerden der Schuldner gehen bei uns ein, nicht beim Chef. Dazu hat man Angestellte!
    :wechlach:

  • Interssant und äußerst anschaulich beschrieben wird das brisante Thema in

    diesem

    Aufsatz!

    Der Autor nimmt am Schluss zum Ganzen wie folgt Stellung:

    Im übrigen fehlt es hier jedenfalls am Vorsatz des Schuldners. Letztlich wird der Lastschriftwiderruf zu erheblichem Mehraufwand für den Schuldner führen. Nachteilige Rechtsfolgen können jedoch i.d.R. vermieden werden, wenn dem Vertragspartner das fehlende Verschulden des Schuldners entgegengehalten wird.

    Genau das versuchen wir hier die ganze Zeit. Aber ohne Erfolg. Die Verträge werden gekündigt, notfalls wegen Insolvenz als "außerordentlichem Kündigungsgrund". Vielleicht leben wir einfach im falschen Bundesland.

    In Bayern geht alles viel einfacher ! :daumenrau

  • ...

    Mein Mitleid hält sich da in Grenzen... Ich habe auch nicht wirklich verstanden, welchen Sinn es macht, die Kfz-Steuer auf den Stichtag Verfahrenseröffnung abzurechnen (quasi das Auto virtuell an- und wieder abzumelden), den Überschuß der Masse zu erstatten und dann den Schuldner nochmal Kfz-Steuer zahlen zu lassen. Das haben hier einige Finanzämter so gehandhabt. Rechtlich richtig wäre es wohl sogar, ansonsten ist es genauso widersinnig wie der Lastschriftwiderspruch.



    wenn es denn so wäre. Tatsächlich wird der Überschuß nur dann zur Auszahlung gebracht, falls keine Verrechnungsmöglichkeit mit Forderungen des FA bestehen. Dies ist nämlich Zweck der Übung....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wenn es denn so wäre. Tatsächlich wird der Überschuß nur dann zur Auszahlung gebracht, falls keine Verrechnungsmöglichkeit mit Forderungen des FA bestehen. Dies ist nämlich Zweck der Übung....



    Schon klar, aber der übliche Verbraucherinsolvente hat halt normalerweise keine Steuerschulden.



  • Schon klar, aber der übliche Verbraucherinsolvente hat halt normalerweise keine Steuerschulden.


    Gott, das würde ich so aber nicht gegenzeichnen! Auch ehemals Selbständige unterfallen den Regelungen der §§ 304 ff. InsO, und dass Pappa Staat bei denen nahezu immer Gläubiger ist, dürftest du mir sicher bestätigen. Steuern werden immer zum Schluss bezahlt, wenn überhaupt!

    Lies mal den oben verlinkten/zitierten Aufsatz und nimm dazu Stellung.

    Grüße Ernst

  • Ich denke auch, dass der Widerspruch notwendiger Lastschriften aus dem privaten Bereich unbedingt zu korrigieren ist.

    Aus Sicht der Massemehrung könnte man in den Stundungsverfahren folgendes einwenden: Die meisten Stundungsverfahren-Schuldner sind solche, die es nicht gewohnt sind, saftige und wirkungsvolle Briefe samt Darstellung der rechtlichen Seite an die Gläubiger zu verschicken. Die sind hilflos und schlagen, wie Ernst schon beschrieben hat, beim Treuhänder auf und erwarten von ihm Hilfe. Hilft er ihnen selbst, hat er erheblich Mehrarbeit. Schickt er sie weg, sie sollen sich um ihr Zeug selbst kümmern, hat er die Mehrarbeit in Zukunft durch einen Schuldner, der nur aus Zwang mit ihm zusammenarbeitet (und mein Herz sagt mir zudem, dass diese zusätzliche Hilflosigkeit eine ganze Reihe psychisch ohnehin schon schwer belasteter Schuldner an den Rand des Zusammenbruchs schickt und man sie spätestens dann zur Traumatherapie weiterleiten müsste).

    Also schickt man den Schuldner am besten zu einem Rechtsanwalt, der sich mit so etwas auskennt. Mit Beratungshilfe dürfte das ja kein Problem sein. Ich gebe dem Staat also die Lastschriften in die rechte Tasche und der Schuldner nimmt sich durch Beratungshilfe etc. das Geld aus der linken Tasche wieder raus. Und was hat man da gewonnen? Es freut mich natürlich für junge Anwälte, wenn sie zu Mandaten kommen (die haben es momentan schwer genug), aber wirtschaftlich sinnvoll ist das nicht.


    Frage zur Beratungshilfe: Das ist für einen Anwalt ja ein sehr arbeitsintensiver Job, ggf. muss er sich mit mehreren Gläubigern und Zwangsmaßnahmen von deren Seite auseinandersetzen. Wie umfangreich ist denn die Beratungshilfe? Wird der Aufwand angemessen vergütet? Oder gibt es eine schnell erreichte Obergrenze, so dass solche Mandate für Anwälte ein Minusgeschäft sind?

  • Lies mal den oben verlinkten/zitierten Aufsatz und nimm dazu Stellung.



    Der Autor hat uneingeschränkt recht. Der Aufsatz ist von mir, insofern fällt mir eine Stellungnahme etwas schwer... ;)

  • I

    Frage zur Beratungshilfe: Das ist für einen Anwalt ja ein sehr arbeitsintensiver Job, ggf. muss er sich mit mehreren Gläubigern und Zwangsmaßnahmen von deren Seite auseinandersetzen. Wie umfangreich ist denn die Beratungshilfe? Wird der Aufwand angemessen vergütet? Oder gibt es eine schnell erreichte Obergrenze, so dass solche Mandate für Anwälte ein Minusgeschäft sind?

    Du sprichst mir aus der Seele. Richtig, viele Anwälte sind Sozialhilfeempfänger und sind froh um jeden Cent. Auch für die Schuldner, die du so generös zu diesen schickst, werden sie dankbar sein.

    Rausspringen tut für diese leider nicht viel, da der Staat nicht gerade großzügig zahlt. Vor allem, wennn das ganze außergerichtlich abläuft (also keine PKH).

    Diesen Vorschlag sollten wir aber bereits eingrenzen: Nicht überall gibt es die "lukrative" BerHI. An vielen Amtsgerichten gibt es keine Beratungshilfe für das von dir geschilderte Szenario. Die Rpfl meinem, das ist Sache des Treuhänders. Auch wäre es eine Sache der Beiordnung nach § 4a InsO, falls es überhaupt etwas gäbe. Aber da ist dann die gerichtliche Fürsorgepflicht und die des Verwalters :wechlach: am Zuge!

    So, und just steht der liebe Schuldner wieder auf der Matte - und wiederum beim Treuhänder/Verwalter (dessen Kanzleiknecht - grrrrrrrrrrrrr :binsauer)

    Was machen wir jetzt? Vielleicht zum Rechtspfleger schicken, soll der doch Rechtshilfe gewähren???)

  • [
    Der Autor hat uneingeschränkt recht. Der Aufsatz ist von mir, insofern fällt mir eine Stellungnahme etwas schwer... ;)


    Welch ein Zuall ! Also zunächst, ohne Schmeicheleien: Der Aufsatz ist super und wenn du schon mal hier mit diskutierst: Deine Argumente bringe ich in meinen Schreiben immer, seitenlang, mit Hinweis auf sämtliche zivilrechtliche Paragrafen. Auch dürften deine Ausführungen hinsichtlich der Versicherungsverträge zutreffend sein. Es ist "höhere Gewalt", wenn der Verwalter widerruft, da ist kein Verschulden des Schuldners gegeben. Kommt der Schuldner für seine Neuverbindlichkeiten auf, die nach der Eröffnung neu entstehen, so dürfte einer Fortführung des Vertrages nichts im Wege stehen!

    Dachte ich mir! Iss aber nich !

    Schick mir doch ein paar einschlägige Kommentarstellen zu dem Ganzen!

    Ein Hoch auf dich, Filosof !

    :blumen:

  • dieses hick-hack wird irgendwann dazu führen, daß sich auch im privaten zahlungsverkehr zunehmend der abbuchungsauftrag durchsetzen wird, weil dort der gläubiger zumindest noch eine kleine sicherheit hinsichtlich der lastschrift hat.

    ansonsten kann man bei mancherlei lastschrift auch argumentieren, daß die gegenleistung durch den lastschriftempfänger bereits erbracht wurde.

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