Formulierung Auflassung

  • Ich habe hier eine bereits seit 2005 andauernde komplizierte Sache liegen, die hoffentlich bald zum Abschluss kommt. In Abt. I ist eine GbR eingetragen. Diese soll vor langer Zeit in eine GmbH & Cie. KG umgewandelt worden sein. Diesbezüglich wollte man die Berichtigung des Grundbuches. Problem ist, dass seit 2005 alle Nachweise für eine mögliche Berichtigung eingereicht wurden, aber anhand dieser (Gesellschafterbeschlüsse etc.) nicht nachgewiesen werden konnte, dass die GbR auch wirklich in die KG umgewandelt wurde. Es passen einfach einige Angaben nicht zusammen, die auf eine Umwandlung genau dieser GbR sprechen. Dennoch sagen Notar und Gesellschafter, dass es so ist.
    Nunmehr soll der Weg der Auflassung gegangen werden, um die KG ins Grundbuch zu bekommen, dh die GbR überträgt den Grundbesitz auf die KG.
    Nun zu meinem eigentlichen Problem. Vertrag wurde eingereicht, die Auflassung ist folgendermaßen formuliert: "Wir sind uns einig, dass der eingetragene Grundbesitz auf die KG durch Umwandlung übergegangen war." (Lt. Notar ist die Formulierung aus steuerrechtlichen Gründen so erforderlich und eine andere Formulierung kommt nicht in Frage).
    Was meint Ihr zu dieser Formulierung? Scheitert daran jetzt die Umschreibung? Wenn ja dann werfe ich die Akte in den Papierkorb, denn dann bin ich mit meinem Latein am Ende.
    Hoffe auf zahlreiche Antworten und bedanke mich jetzt schon.


  • M. E. keine wirksame Einigung.


    Ich tendiere eher zur Gegenansicht.

    Es ist doch offensichtlich, dass die Beteiligten den Eigentumsübergang von der GbR auf die KG wollen. Das müsste doch reichen, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oje mir wird ganz schlecht bei der Antwort.



    Das tut mir jetzt aber leid.

    Einigung ist ein auf dingliche Rechtsänderung gerichteter abstrakter Vertrag (Palandt RZ 9 zu § 873 BGB)

    Meiner Ansicht nach ist die Formulierung in Deiner Urkunde eher eine "Rechtsbestätigung" als ein Vertrag zur Rechtsänderung.
    Wie schon gesagt, es ist nur meine Meinung.

  • Ich hätte auch Bedenken.
    Es ist erklärt worden, dass man sich über den Übergang von der GbR auf die KG durch die Umwandlung einig ist. Also quasi eine Erläuterung des außerhalb des Grundbuchs erfolgten Eigentumsübergangs. Das ist doch etwas anderes als eine Auflassung.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich schließe mich rainermdvZ an.
    Aber ich könnte mir vorstellen, dass das einer von den Fällen ist, in denen beide Meinungen vertreten werden können.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Wenn die Erklärung von allen Berechtigten abgegeben worden ist, würde ich sie als Berichtigungsbewilligung auslegen und eintragen. Ein anderer lückenloser Nachweis ist nicht möglich und eine Auflassung nicht notwendig.

  • Zitat: Es ist doch offensichtlich, dass die Beteiligten den Eigentumsübergang von der GbR auf die KG wollen. Das müsste doch reichen, oder!?

    Ich würde eintragen.

  • Ich verstehe nicht, warum die Beteiligten den Weg der Auflassung wählen. Wenn die GbR umgewandelt ist, ist sie doch rechtlich weg. Und kann nichts mehr auflassen, oder? Aber ich halte mich zurück. GbR und ich: Das passt nicht.
    Ich würde es wie Line und Ulf halten.

  • Ich würde prüfen, ob eine wirksame Berichtigungsbewilligung vorliegt, und die "Auflassung" als solche auslegen, d.h. alle Betroffenen stimmen zu, und der Rechtsübergang wird schlüssig dargelegt.

    Wenn das nicht geht, wüsste ich allerdings nicht, wie ich das Konstrukt als Auflassung auslegen sollte. Denn ich kann diesen Satz "Wir sind uns einig, dass der eingetragene Grundbesitz auf die KG durch Umwandlung übergegangen war." nur so auffassen, dass sie gemeinsam den tatsächlich erfolgten Rechtsübergang feststellen (= Berichtigungsbewilligung). Eine Auflassung ist das nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Erklärung von allen Berechtigten abgegeben worden ist, würde ich sie als Berichtigungsbewilligung auslegen und eintragen. Ein anderer lückenloser Nachweis ist nicht möglich und eine Auflassung nicht notwendig.


    Ich würde prüfen, ob eine wirksame Berichtigungsbewilligung vorliegt, und die "Auflassung" als solche auslegen, d.h. alle Betroffenen stimmen zu, und der Rechtsübergang wird schlüssig dargelegt.

    Wenn das nicht geht, wüsste ich allerdings nicht, wie ich das Konstrukt als Auflassung auslegen sollte. Denn ich kann diesen Satz "Wir sind uns einig, dass der eingetragene Grundbesitz auf die KG durch Umwandlung übergegangen war." nur so auffassen, dass sie gemeinsam den tatsächlich erfolgten Rechtsübergang feststellen (= Berichtigungsbewilligung). Eine Auflassung ist das nicht.



    Dem würde ich mich anschließen. Wenn alle eingetragenen BGB-Gesellschafter und die gesetzlichen Vertreter der KG mitgewirkt haben, hast Du eine Berichtigungsbewilligung. Ist eigentlich der Gesellschafterbestand von GBR und KG identisch?

  • Eine Berichtigungsbewilligung nützt aber Nico81 nichts, da der Nachweis nicht geführt werden kann.


    Der Nachweis wird doch durch die Berichtigungsbewilligung geführt.

    Ulf

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  • Problem ist, dass seit 2005 alle Nachweise für eine mögliche Berichtigung eingereicht wurden, aber anhand dieser (Gesellschafterbeschlüsse etc.) nicht nachgewiesen werden konnte, dass die GbR auch wirklich in die KG umgewandelt wurde. Es passen einfach einige Angaben nicht zusammen, die auf eine Umwandlung genau dieser GbR sprechen.



    Und was soll uns dann das hier sagen?

  • Eine Berichtigungsbewilligung nützt aber Nico81 nichts, da der Nachweis nicht geführt werden kann.



    § 22 GBO sieht die Berichtigungsbewilligung doch für den Fall vor, dass der Unrichtigkeitsnachweis durch andere Unterlagen (Register etc.) nicht geführt werden kann. Wenn natürlich auch in der Bewilligung die Unrichtigkeit nicht glaubhaft dargelegt werden kann oder bekannt gewordene Gesellschafterwechsel nicht belegt werden können, muss Nico halt zurückweisen.

  • Aus den eingereichten Nachweisen ergibt sich, dass der Gesellschafterbestand von GbR und KG nicht identisch ist. Da mischt noch eine dritte Person mit, bei der sich aus den Urkunden auch nicht ergibt, wo diese auf einmal herkommt oder wie diese an den Gesellschaften beteiligt ist. Der Notar sieht natürlich ganz eindeutig aus den Unterlagen, dass zwischen GbR und KG Personenidentität gegeben ist. Aber das ist eben überhaupt nicht der Fall. Und deshalb kommt für mich eine Berichtigungsbewilligung nicht in Frage, wenn nicht geklärt ist, wo diese dritte Person hinzustecken ist. Und das konnte seit 2005 nicht geklärt werden. Bzw. anscheinend ist das GBA unfähig Personenidentitä zu sehen, denn für den Notar ist ja alles eindeutig (wie auch immer er das hinbekommt).
    Deshalb sehe ich als einzigen Weg nur noch die Auflassung, die unglücklicherweise sehr unglücklich formuliert ist und eine andere Formulierung für den Notar auch nicht in Frage kommt.

  • Da mit Umwandlung GbR/KG keine Vermögensübertragung erfolgt (Schöner/Stöber, Rn. 984a, 3293) nützt doch eine Auflassung eigentlich gar nichts. Und weil eine Auflassung nicht erforderlich ist, kann die in der Urkunde enthaltene Erkärung auch nicht dahingehend ausgelegt werden. So auf die Schnelle.

  • Durch die Umwandlung einer GbR in eine KG findet unter Wahrung der Identität ein Formwechsel außerhalb des UmwG statt. Eine Auflassung ist daher nicht möglich. Das Grundbuch ist unrichtig geworden und kann daher nur durch Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises bzw. einer Berichtigungsbewilligung (alle Gesellschafter der GbR und der KG (+ HR-Auszug KG) berichtigt werden.

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