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Thema: Vereinfachtes Verfahren: Welche Höchstgrenze gilt?

  1. #1
    Administrator / Club 8.000 Avatar von Ulf
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    Vereinfachtes Verfahren: Welche Höchstgrenze gilt?

    Nun haben wir schon sooo viel wegen des vVs und des neuen Unterhaltsrechts diskutiert und trotzdem gibt's noch Dinge, die einen plötzlich vor Probleme stellen:

    Ich habe einen Antrag aus Jan. 2008 im vV, mit dem für ein Kind (2. Altersstufe) u.a. ein Rückstand für Dezember 2007 mit einem Festbetrag von 387,00 € geltend gemacht wird.

    Ist das zulässig?

    Nach § 645 Abs. 1 a.F. ZPO war das vV nur für Beträge bis zum 1,5fachen Regelbetrag zulässig. Das wären in der 2. Stufe 368 € (abzgl. hälftiges Kindergeld).

    Gem. § 645 Abs. 1 n.F. ZPO darf im vV Unterhalt bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts (also bis derzeit 387, €, abzgl. halbes Kindergeld) festgesetzt werden.

    Gilt also wegen § 36 Nr. 7 EGZPO nun für den Dez.-Unterhalt die alte Grenze von 368 € oder betrifft der § 36 Nr. 7 EGZPO nur den materiellen Unterhaltsanspruch und habe ich mich daher an die neue Fassung des § 645 ZPO zu halten, da der Antrag ja erst 2008 einging???

    Ich tendiere im Moment eher zu letzterem, da das vV seit dem 01.01.2008 IMO insgesamt für Beträge bis zum 1,2fachen Mindestunterhalt zulässig ist.

    Meinungen!?!
    Ulf


  2. #2
    Gehört zum Inventar Avatar von karlchen
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    Meiner Meinung nach gilt für die Rückstände bis zum 31.12. altes Recht, d.h., mehr geht nicht, denn es kommt auf die Fälligkeit der Forderung an.
    Der Staatsdienst muß zum Nutzen derer geführt werden, die ihm anvertraut sind, nicht zum Nutzen derer, denen er anvertraut ist.
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  3. #3
    Moderator / Club 4.000 Avatar von Tommy
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    Ich tendiere eher zu:
    Nach § 645 Abs. 1 a.F. ZPO war das vV nur für Beträge bis zum 1,5fachen Regelbetrag zulässig. Das wären in der 2. Stufe 368 € (abzgl. hälftiges Kindergeld).
    Für den Fall, dass bereits rechtskräftig über den Unterhalt entschieden wäre, würde man ja bei einer Antragstellung gem. § 36 Abs. 1, 2 EGZPO auch nicht den Unterhalt vor dem 01.01.2008 abändern, sondern frühestens f.d. ab dem 01.01.2008 fälligen Unterhalt (unter Berücksichtigung v. § 1613 BGB).
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  4. #4
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    @ karlchen & Tommy:

    Zugegeben ist an Euren Überlegungen etwas dran. Andererseits lässt mich der Wortlaut des § 36 Nr. 7 EGZPO immer noch eher zu meiner obigen Auffassung tendieren.

    Dort (also im § 36 Nr. 7 EGZPO) ist von Unterhaltsleistungen die Rede, die vor dem 01.01.2008 fällig geworden sind.

    Daher würde ich diese Vorschrift für die Frage der Zulässigkeit des vV eher nicht anwenden wollen, denn § 645 ZPO sieht keine Übergangsregelung bzw. Einschränkung für älterte Rückstände vor. Und ich meine, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags kann frühestens der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht sein.
    Ulf


  5. #5
    Gehört zum Inventar Avatar von karlchen
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    Das verstehe ich jetzt nicht. §36 Nr. 7 lautet doch:

    Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt.

    Ich lese das so, dass es bei alten Recht bleibt.
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  6. #6
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    Zitat Zitat von karlchen Beitrag anzeigen
    Meiner Meinung nach gilt für die Rückstände bis zum 31.12. altes Recht, d.h., mehr geht nicht, denn es kommt auf die Fälligkeit der Forderung an.
    Sehe ich genauso.

  7. #7
    Administrator / Club 8.000
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    Bei dem § 36 Nr. 7 EGZPO geht es um die Unterhaltsleistung an sich. Bei der Grenze in § 645 Abs. 1 ZPO geht es um eine rein verfahrenstechnische Höchstgrenze.

    Auch nach altem Recht konnte materiell durchaus höherer Unterhalt als 150 % des Regelbetrags geschuldet sein. Dieser konnte allerdings im vV maximal bis zur Höhe von 150 % festgesetzt werden. Für alles darüber hinaus wäre eine Klage (oder Anerkennung) nötig gewesen.

    Trotz des § 36 Nr. 7 EGZPO kann daher auch für den Dez. ein höherer Unterhalt als 150 % des Regelbetrags geschuldet sein. Die Frage ist nur, ob sich die verfahrenstechnische Grenze des § 645 ZPO hier nach neuem oder altem Recht bemisst. Und ich tendiere halt dazu, die Grenze zu nehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Das wären hier 387 €.
    Ulf


  8. #8
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    Nochmal zur Verdeutlichung:

    Es geht doch hier im Grunde gar nicht um die Unterhaltsleistung an sich. Es geht doch nur um die Frage, welches Verfahrensrecht Anwendung findet. Altes Recht oder neues Recht?

    Mal angenommen, das vV wäre zum 01.01.08 komplett abgeschafft worden. Dann hättet Ihr also den Unterhalt für Dez. 2007 wegen dem § 36 Nr. 7 EGZPO jetzt trotzdem noch nach altem Recht im vV festgesetzt. Klingt doch komisch, oder!?!
    Ulf


  9. #9
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    Zitat Zitat von Ulf Beitrag anzeigen
    Mal angenommen, das vV wäre zum 01.01.08 komplett abgeschafft worden. Dann hättet Ihr also den Unterhalt für Dez. 2007 wegen dem § 36 Nr. 7 EGZPO jetzt trotzdem noch nach altem Recht im vV festgesetzt. Klingt doch komisch, oder!?!
    Ich verstehe deine Bedenken, doch die einzige Richtgröße, die wir haben, ist § 36 EGZPO.

    Um nochmal auf meinen obigen Post zurück zu kommen:
    Nach § 36 Abs. 1,2 EGZPO ist eine Anpassung/Abänderung von rechtskräftigen Alttiteln z.B. auch von Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen, ggf. auch vereinfacht gem. § 655 ZPO möglich. Würdest du hier - deiner obigen Argumentation folgend - für Rückstände vor dem 01.01.2008 plötzlich 120% Mindesunterhalt abändernd festsetzen oder wegen § 36 Abs. 7 EGZPO doch bei der alten Maximalhöhe bleiben und nur Unterhalt ab 01.01.2008 nach dem neuen Modus festsetzen?
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  10. #10
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    Hmm, auch wieder war. Da ist was dran.

    Okay, dann folgt daraus aber eigentlich doch generell auch, dass der Ast. für Rückstände aus der Zeit vor dem 01.01.2008 immer entweder einen festen Betrag <= 150 % des Regelbetrags oder aber " xxx,x % des Regelbetrags" (wobei xxx,x <= 150 sein muss) ansetzen muss. Doof nur, dass das die amtl. Antragsvordrucke irgendwie nicht vorsehen.

    So allgemeine Anträge wie beispielsweise (wie bisher üblich) "1,12 des Mindestunterhalts für die Zeit ab 01.07.2007 festzusetzen" würden dann nicht mehr funktionieren, oder, da ich ja für die Zeit bis 01.01.08 noch Regelbeträge festsetzen muss!?
    Ulf


  11. #11
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    Zitat Zitat von Ulf Beitrag anzeigen
    Doof nur, dass das die amtl. Antragsvordrucke irgendwie nicht vorsehen.
    Wundert Dich das?

    Zitat Zitat von Ulf Beitrag anzeigen
    So allgemeine Anträge wie beispielsweise (wie bisher üblich) "1,12 des Mindestunterhalts für die Zeit ab 01.07.2007 festzusetzen" würden dann nicht mehr funktionieren, oder, da ich ja für die Zeit bis 01.01.08 noch Regelbeträge festsetzen muss!?
    Sehe ich auch so. Zur Zeit ringe ich noch um passende Formulierungen für die Festsetzung, da " veränderlich....." ja nicht mehr passt. Vielleicht streiche ich das "veränderlich" einfach.

  12. #12
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    Bei der Festsetzung erscheint mir das weniger problematisch zu sein, da ich schon immer die Rückstände als konkreten Betrag festgesetzt habe.

    Die Antragsteller hingegen haben bei mir in den Anträgen bisher noch nie zwischen lfd. Unterhalt und Rückständen unterschieden und nun müssen aber offenbar im Antrag auch noch die Rückstände nach altem und neuem Recht unterschieden werden.
    Ulf


  13. #13
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    Na ja, nachdem ich mich schon mal verrechnet habe, habe ich aufgehört, die Rückstände als solche auszuweisen und immer ab dem Anfangszeitpunkt festgesetzt.

    Bei dem Streitwert berechne ich die Rückstände natürlich, aber wenn ich mich dann um 100,00 Euro vertue, ist das da nicht so schlimm.

  14. #14
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    Wenn Rückstände geltend gemacht werden, stelle ich den Antrag erst zu, wenn auf meine Zwischenverfügung hin eine Rückstandsberechnung bzw. Forderungsaufstellung vorgelegt wird.
    Das ist m.E. eine Bringschuld des Antragstellers
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  15. #15
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    So, Monierung an der RA der Ast. ist raus. Werde berichten...
    Ulf


  16. #16
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    Ich hatte, ist aber nur eine Frage der Zeit, noch keine FH nach dem neuen Recht.

    Wenn jedoch z.B. Mindesunterhalt für eine Zeit irgendwann im Jahr 2007 beantragt würde, dann würde ich

    - die Rückstände bis 31.12.2007 nach dem alten Recht ausrechnen und betragsmäßig in den Beschluss aufnehmen

    und

    - ab dem 01.01.2008 den entsprechenden Mindestunterhalt in Prozentsätzen angeben.

    Auf einer Korrektur des Antrag oder einer Forderungs-/Unterhaltsrückständeaufstellung würde ich nicht bestehen.
    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  17. #17
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    Das Problem ist aber, dass es 2007 noch gar keinen Mindestunterhalt gab und außerdem der § 36 Nr. 7 EGZPO ausdrücklich anordnet, dass dafür noch altes Recht gilt. Daher kann man für Zeiten vor dem 01.01.2008 m.E. auch keinen Mindestunterhalt nach § 1612a n.F. BGB festsetzen. Weil es auch keine umgekehrte Regelung zum § 36 EGZPO gibt, muss m.E. für Zeiten vor dem 01.01.2008 noch der Antrag auf Regelbeträge (oder feste €-Beträge) im Rahmen des alten § 645 Abs. 1 ZPO gestellt werden.
    Ulf


  18. #18
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    M.E. besteht für eine "dynamische Festsetzung" von Rückständen überhaupt keine Notwendigkeit und daher kein Rechtschutzbedürfnis.

    Hier sind wie Ernst P. schrieb, die Rückstände betragsmäßig beziffert anzugeben (z.B. 01.07.07 - 31.12.07 monatlich 199 EUR, gesamt 1.194 EUR)
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  19. #19
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    Ja klar, aber das ist hier doch gar nicht die Frage gewesen. Mir geht es doch gar nicht um die Art der Festsetzung sondern nur darum, wie der Antrag auszusehen hat. Und einen Antrag auf Festsetzung von z.B. "den 1,2fachen Mindestunterhalt ab dem 01.10.2007" halte ich in dieser Form aus den gannten Gründen für nicht zulässig.
    Ulf


  20. #20
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    Zitat Zitat von Ulf Beitrag anzeigen
    Ja klar, aber das ist hier doch gar nicht die Frage gewesen. Mir geht es doch gar nicht um die Art der Festsetzung sondern nur darum, wie der Antrag auszusehen hat. Und einen Antrag auf Festsetzung von z.B. "den 1,2fachen Mindestunterhalt ab dem 01.10.2007" halte ich in dieser Form aus den gannten Gründen für nicht zulässig .
    Klar! Für mich ist aber ab Februar eigentlich auch der Antrag ab 01.01.2008 "den 1,2fachen Mindestunterhalt" festzusetzen unzulässig bzw. verbesserungswürdig. Es müsste für Januar ein bezifferter Rückstand und f.d. den laufenden bzw. zukünftigen Unterhalt die dynamisierte Festsetzung erfolgen.
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