Nun haben wir schon sooo viel wegen des vVs und des neuen Unterhaltsrechts diskutiert und trotzdem gibt's noch Dinge, die einen plötzlich vor Probleme stellen:
Ich habe einen Antrag aus Jan. 2008 im vV, mit dem für ein Kind (2. Altersstufe) u.a. ein Rückstand für Dezember 2007 mit einem Festbetrag von 387,00 € geltend gemacht wird.
Ist das zulässig?
Nach § 645 Abs. 1 a.F. ZPO war das vV nur für Beträge bis zum 1,5fachen Regelbetrag zulässig. Das wären in der 2. Stufe 368 € (abzgl. hälftiges Kindergeld).
Gem. § 645 Abs. 1 n.F. ZPO darf im vV Unterhalt bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts (also bis derzeit 387, €, abzgl. halbes Kindergeld) festgesetzt werden.
Gilt also wegen § 36 Nr. 7 EGZPO nun für den Dez.-Unterhalt die alte Grenze von 368 € oder betrifft der § 36 Nr. 7 EGZPO nur den materiellen Unterhaltsanspruch und habe ich mich daher an die neue Fassung des § 645 ZPO zu halten, da der Antrag ja erst 2008 einging???
Ich tendiere im Moment eher zu letzterem, da das vV seit dem 01.01.2008 IMO insgesamt für Beträge bis zum 1,2fachen Mindestunterhalt zulässig ist.
Meinungen!?!




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