Gesamthaftvermerk bei Dienstbarkeit

  • Hat von euch schon einmal jemand einen Gesamthaftvermerk bei einer Dienstbarkeit eingetragen?
    So wie ich die Kommentare lese ist das wohl möglich und erforderlich, wenn sich der Ausübungsbereich auf mehrere Grundstücke erstreckt. Ich habe so etwas aber noch nie gesehen und bin deshalb etwas unsicher.

  • Nach der hM ist eine einheitliche Dienstbarkeit an mehreren Grundstücken möglich, wenn sich, wie bereits dargelegt, der Ausübungsbereich auf mehrere Grundstücke erstreckt (= Notwendigkeit einer einheitlichen Nutzung, vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 209; Ahrens, Dingliche Nutzungsrechte, noch 1.A., Rn 167).
    Sofern die belasteten Grundstücke im selben Grundbuch vorgetragen sind, ergibt sich die Gesamtbelastung (Gesamthaft ist falsch, weil die Dienstbarkeit kein Verwertungsrecht ist) bereits aus der Spalte 2.
    Sofern die belasteten Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern vorgetragen sind, empfiehlt sich die Vorschaltung eines Satzes in Spalte 3 als Überschrift :
    "Lastend an Flst....(Blatt...), Flst....(Blatt..) und Flst...(Blatt...):
    Stromleitungsrecht für ..."

  • Hat von euch schon einmal jemand einen Gesamthaftvermerk bei einer Dienstbarkeit eingetragen?
    So wie ich die Kommentare lese ist das wohl möglich und erforderlich, wenn sich der Ausübungsbereich auf mehrere Grundstücke erstreckt. Ich habe so etwas aber noch nie gesehen und bin deshalb etwas unsicher.



    1.) Gesamtbelastung ist möglich (Schöner/Stöber Rn 1120; Demharter, GBO, 24. Aufl. RN 8 zu § 48 GBO; Palandt, Basenge, BGB, 67. Aufl. Rn 2 zu § 1018 BGB; BayObLG, NJW-RR 90, 208).

    2.) Der Mithaftvermerk ist hier nicht so bedeutsam wie bei einem Grundpfandrecht, da die beschränkte pers. Dienstbarkeit nicht übertragbar ist und die Grunddienstbarkeit dem jew. Eigentümer des herrschenden Grundstückes zusteht, können Einzelrechte nicht entstehen. Auch gibt es hier keinen Übergang des Rechts durch Befriedigung (§§ 1172, 1173 BGB) wie bei der Gesamthypothek. Ich würde einfach jeweils eintragen: "Das Recht lastet auch auf Blatt ...." Damit dürfte § 48 GBO genüge getan sein.

  • Im KEHE ist bei § 48 RZ 6 zu lesen, dass der ablehnenden Ansicht aus dogmatischer Sicht zuzustimmen sei und dass die bejahende Auffassung weitgehend auf pragmatischen Gründen beruhe.
    Diese "pragmatischen" Gründe erschließen sich mir als Rpfleger leider nicht. Im Gegenteil. Ich habe den Eindruck, dass die angeblichen Pragmatiker die heutzutage im Grundbuch herrschenden Fluktuationen nicht kennen.
    Stellt euch vor, ihr tragt eine Überlandleitung mit sämtlichen "Mitbelastungen" ein. Und danach kommen ständig die katasterrechtlichen Änderungen der mitbetroffenen Grundstücke, die Teilungen, Vereinigungen, die Übertragungen auf andere Blätter infolge Eigentumsänderungen, Erbfolgen usw. Wir würden mit den einhergehenden Aktualisierungen nicht mehr fertig, wenn wir das wirklich konsequent handhaben würden.
    Daher aus meiner Sicht: :dagegen:

  • Vielen Dank,
    ich werde das Recht so eintragen, wie Harald es vorgeschlagen hat.
    Die Einwände von blue finde ich allerdings berechtigt.

  • Irgendwie stehe ich gerade neben mir (und frage mich, ob bzw. wie oft ich das wohl schon falsch gemacht habe):
    Zur Eintragung beantragt ist eine beschr. persönl. Dienstbarkeit (Kanalltgsrecht) an einem Grundstück und noch an Grundstück FlNr. X und Grundstück FlNr. Y "eine" beschr. persönl. Dienstbarkeit (Abwasserdruckltgsrecht) - von der Eintragung her unproblematisch ... aber, blöde Frage, was ist mit den Kosten? Drei Einzelrecht = drei Gebühren oder zwei Rechte (ein Einzelrecht + ein "Gesamtrecht") = zwei Gebühren :(?

    Ergänzung: X und Y liegen nicht nebeneinander ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    Einmal editiert, zuletzt von Alias (8. August 2012 um 12:50) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Danke - so habe ich es bisher auch immer gemacht ... war wohl nicht wirklich mein Tag ... :oops:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich schließe mich mal eben hier an..
    Wenn ich die Zulässigkeit der Belastung mehrerer Grundstücke mit einer Dienstbarkeit bejahe, weil sich der Ausübungsbereich notwendigerweise auf alle Grundstücke erstreckt: würdet ihr dann auf jeden Fall die Vorlage eines Lageplans (verbunden mit der Bewilligung) verlangen?

  • Irgendwie stehe ich gerade neben mir (und frage mich, ob bzw. wie oft ich das wohl schon falsch gemacht habe):
    Zur Eintragung beantragt ist eine beschr. persönl. Dienstbarkeit (Kanalltgsrecht) an einem Grundstück und noch an Grundstück FlNr. X und Grundstück FlNr. Y "eine" beschr. persönl. Dienstbarkeit (Abwasserdruckltgsrecht) - von der Eintragung her unproblematisch ... aber, blöde Frage, was ist mit den Kosten? Drei Einzelrecht = drei Gebühren oder zwei Rechte (ein Einzelrecht + ein "Gesamtrecht") = zwei Gebühren :(?

    Ergänzung: X und Y liegen nicht nebeneinander ...

    Ich hab auch eine Kostenfrage:

    Eine bpD wird an 11 Grundstücken eingetragen, die in verschiedenen Grundbüchern (verschiedene Gemarkungen desselben Amtsgerichtsbezirks) vorgetragen sind für drei verschiedene Eigentümer.

    Ich hätte jetzt gesagt dass ich drei Gebühren erheben muss; je Eigentümer eine DbK - oder?

  • Ich hätte jetzt gesagt dass ich drei Gebühren erheben muss; je Eigentümer eine DbK - oder?

    :daumenrau

    Beschluß des BayObLG vom 22.07.1955 - BReg. 2 Z 24/1955

    "Werden mehrere Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit belastet, deren Ausübung sich notwendigerweise auf alle Grundstücke erstreckt, so wird die Gebühr für die Eintragung der Grunddienstbarkeit nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das Grundbuch über die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt geführt wird."

    Bei drei verschiedenen Berechtigten sind das drei verschiedene (Gesamt-)Rechte. Auch in Zeiten des GNotKG.

  • Ich hätte jetzt gesagt dass ich drei Gebühren erheben muss; je Eigentümer eine DbK - oder?

    :daumenrau

    Beschluß des BayObLG vom 22.07.1955 - BReg. 2 Z 24/1955

    "Werden mehrere Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit belastet, deren Ausübung sich notwendigerweise auf alle Grundstücke erstreckt, so wird die Gebühr für die Eintragung der Grunddienstbarkeit nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das Grundbuch über die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt geführt wird."

    Bei drei verschiedenen Berechtigten sind das drei verschiedene (Gesamt-)Rechte. Auch in Zeiten des GNotKG.

    Berechtigter der bpD ist immer das Land. Nur die zu belastenden Grundstücke gehören drei verschiedenen Eigentümern....es sind aber immer noch drei Gebühren, oder?

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