Hinterlegung ohne HL-Grund

  • Hinterlegt wurde durch den Schuldner zur Abwendung der ZV aus einem Urteil. In diesem Urteil war jedoch eine entsprechende Abwendungsbefugnis für den Schuldner gar nicht festgelegt worden, vielmehr war das Urteil nur gegen SL vorläufig vollsteckbar. Ein HL-Grund hätte demnach allenfalls für den Gläubiger bestanden, nicht jedoch für den Schuldner.
    Dennoch hat der Kollege, der die HL-Sachen damals bearbeitete, die HL des Schuldners angenommen. Ich bekomme nun die Akte nach Fristablauf von 3 Monaten vorgelegt und tendiere dazu, den Hinterleger auf die o.g. Rechtslage hinzuweisen und ihm anheim zu stellen, die Rückzahlung der HL-Masse an sich zu beantragen. Nach entsprechender Antragstellung würde ich dann -und zwar ggf. auch ohne Zustimmung des Gläubigers, den ich allerdings vorher anhören werde- die HL-Masse an den Schuldner und Hinterleger zurückzahlen. Bestehen insoweit Bedenken?

  • Bitte lies mal in § 720a III ZPO nach;

    weiter sind mir Fristen bei SHL fremd; weiß ich , wann die Zivilverfahren abgeschlossen werden? Die arme Geschäftsstelle!
    Die Leute wissen doch um Ihre Zahlungen und sollen sich selber nach Abschluss der Verfahren drum kümmern!

  • Bitte lies mal in § 720a III ZPO nach;

    weiter sind mir Fristen bei SHL fremd; weiß ich , wann die Zivilverfahren abgeschlossen werden? Die arme Geschäftsstelle!
    Die Leute wissen doch um Ihre Zahlungen und sollen sich selber nach Abschluss der Verfahren drum kümmern!


    Bitte lies mal in § 720a III ZPO nach;


    Und wieder was gelernt! :2danke



    ging mir auch damals so - immer schön klausuren darüber geschrieben, aber in der praxis nie mehr drauf gekommen;)

    gem. 720a III zpo hat der schuldner grds. das recht zur abwendung , ein dementsprechender ausspruch im urteil ist nicht nötig, siehe auch: rpfl 2000, 555.

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