Beratungshilfe wegen Unterlassung einer Bedrohung

  • Es kommt seit einiger Zeit immer wieder vor, dass Rechtsanwälte Beratungshilfe wegen Unterlassung einer Bedrohung bzw. Beleidigung beantragen. Ich habe in allen Fällen vorerst angefragt, inwieweit die anwaltliche Vertretung notwendig war. Leider habe ich bislang vergebens nach irgendwelchen Entscheidungen gesucht. Besteht die Möglichkeit - gerade im Falle einer Beleidigung - den Antrag unter Bezugnahme auf Mutwilligkeit zurückzuweisen???

  • In Bezug auf § 3 Abs. 2 BerHG hätte ich bestenfalls auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung hingewiesen, die dann die RAst. aufnehmen kann. Meiner Meinung nach handelt es sich hier nicht um eine rechtliche Beratung, da der Anspruch ( auf Unterlassung ) hier schon feststeht. Für dessen Durchsetzung ist keine Beratung notwendig. Ich sag dann immer, entweder sie verklagen denjenigen und beantragen dafür PKH oder einstweilige Verfügung. Gemäß BerHG darf ich ja soweit beraten. Alles weitere ist, denke ich, nicht nötig, da hier keine rechtliche Beratung erforderlich sein dürfte, bestenfalls über Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung oder Klage, aber gerade dann dürfte i.d.R. eine solche auch eingereicht werden.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Das kommt auf die Situation und die Art der Beleidigung an. Bei zu verschiedenen Gelegenheiten und vor Dritten erfolgten Beleidigungen war die Sache für mich beratungshilfefähig. Bei einmaligen Gelegenheiten (vielleicht auch noch in typischer Umgebung oder in bestimmten Gesellschaftskreisen) gab es früher von mir keine Bewilligung. Solche Fälle waren beispielsweise in einer Kneipe zu fortgeschrittener Stunde: du blöder A... oder in einem Wohnhaus mit sozial schwachen Mietern: du Dreckstück treibst es mit jedem.

  • Zitat von markus

    entweder sie verklagen denjenigen und beantragen dafür PKH oder einstweilige Verfügung

    Es gibt zuvor aber auch die Möglichkeit der außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung bzw. Abmahnung und das kann man meiner Meinung nach nicht verwehren. Dabei handelt es sich um die Wahrnehmung eines Rechts nach § 1 BerHG.

  • Sehe ich wie §21. In vielen Fällen hilft schon das erste Schreiben eines RA und die Gegenseite wird plötzlich handzahm, getreu dem Motto: Die machen ja Ernst. Auf diese Weise werden bestimmt viele Prozesse mit teurer PKH vermieden.

  • @Manni @ §21
    Ich sehe es im Grunde ja auch so und bewillige. Aber "handzahm" heißt doch, dass manchmal der RA nur wegen eines "höheren Drohpotential" konsultiert wird. Das ist m.E. eine fragwürdige Entwicklung.

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