• Mahlzeit,

    seit nunmehr 13 Jahren sind hier 1.055 DM hinterlegt von einem Briten. Dabei handelt es sich um eine an die Polizei gezahlte Sicherheitsleistung wegen Trunkenheitsfahrt + gefährlicher Körperverletzung.
    Das Strafverfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Meine Vorgängerin hatte schon mal versucht, das Geld los zu werden. Der "Täter" ist allerdings in GB gemeldet, allerdings dort auch unbekannten Aufenthalts. Sprich: Kein Chance, das Geld wieder an ihn auszahlen. Ebenfalls die Landeskasse hat keinen Antrag (Einziehungsersuchen?)gestellt...
    Somit wird seit 2000 diese Sache immer wieder um ein weiteres Jahr verfristet.
    Kann ich die Sache jetzt nicht einfach weglegen? Die OJK wird sich doch ggf. melden, wenn die Frist abgelaufen ist... oder seh ich das falsch?

    Danke
    Winifred

  • Solange das Geld noch nicht aus dem Geldhinterlegungsbuch ausgebucht ist, würde ich die Sache nicht Weglegen! Allenfalls ablegen. D.h. dass die Akte noch auf der Gst. ist, nicht im Archiv und dann auch nicht vorzeitig vernichtet wird. Die Gerichtskasse wird sich schon melden, wenn die Frist (je nach Höhe des Betrages) vergangen ist, dann kannst du ausbuchen (Sprich: Herausgabeanordnung) und dann kannst du weglegen.

  • Solange das Geld noch nicht aus dem Geldhinterlegungsbuch ausgebucht ist, würde ich die Sache nicht Weglegen! Allenfalls ablegen. D.h. dass die Akte noch auf der Gst. ist, nicht im Archiv und dann auch nicht vorzeitig vernichtet wird. Die Gerichtskasse wird sich schon melden, wenn die Frist (je nach Höhe des Betrages) vergangen ist, dann kannst du ausbuchen (Sprich: Herausgabeanordnung) und dann kannst du weglegen.




    * :klugschei on *
    'Weglegen' heißt hier eigentlich richtig: 'Weglegen zur laufenden Registratur'

    Nach dem Ausbuchen heißt es dann: Weglegen zur stehenden Registratur

    * :klugschei off *

  • Hallo

    nur zur Klarstellung:

    § 21 [30jährige Frist] Hinterlegungsordnung
    (1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

    § 23 [Verfall der Hinterlegungsmasse] Hinterlegungsordnung

    Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Reich.


    Also jetzt schauen, wann die 30jährige Frist abläuft.
    entsprechende Frist notieren
    und dann nach Ablauf der Frist das Geld aus der Hinterlegung ausbuchen und in den Landeshaushalt einbuchen (wenn man dann noch die Hinterlegungssachen bearbeitet und sich bis dahin nichts wesentliches geändert hat.





  • :zustimm:

    in unseren akten wird die 30jährige bzw. 31jährige frist sofort am anfang und vorn in der akte notiert, sodass im zweifel lediglich "zur laufenden frist" verfügt werden muss / kann...

    "weglegen" - leider - erst, wenn die hinterlegung definitiv beendet ist, macht also ggf. dein/e nachfolger/in:D

  • M.E. kann die Akte z.d.A. gelegt werden. Das Geld verfällt dann dem Land NRW. Ich hatte so einen ähnlichen Fall mit einem Polen wegen Fahrens ohne Füherschein. Allerdings waren der STA Kosten entstanden und nach Benachrichtigung durch die Hinterlegungsstelle wurde von dort förmlich um Auszahlung ersucht.

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