Nachträgliche Beratungshilfe

  • Hallo!

    Nach gut zwei Jahren bin ich seit letzter Woche wieder an meinem Wohnortgericht tätig und "darf" u.a. wieder Beratungshilfesachen bearbeiten. Irgendjemand meiner Nachfolger/Vorgänger hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass nachträgliche Beratungshilfe gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nur gewährt werden kann, wenn der Beratungshilfeantrag vor Aufnahme der Beratungstätigkeit datiert und vorher vom RA unterzeichnet wurde. Dabei beziehen sie sich auf Entscheidungen des LG Hannover, AG Bad Kissingen und AG Gießen. Die aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg aus dem Rpfleger 2/2006 wird abgetan mit der Begründung, dass in dieser Entscheidung nicht darauf eingegangen wird, wann der RA die Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen vorgenommen hat (wobei der letzte Absatz in der Veröffentlichung sich m. E. gerade mit der Frage des Datums beschäftigt??).

    Ich habe mir über diese Frage früher überhaupt keine Gedanken gemacht, da der Gesetzeswortlaut für mich eindeutig war. Die Entscheidungen überzeugen mich auch nicht wirklich. Bei einer kleineren Umfrage im näheren Umfeld habe ich festgestellt, dass ich nicht die einzige bin, die das so sieht.

    Mich würde nun mal interessieren, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.

    ea

  • Grundsätzlich habe ich nix gegen die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe. Manchmal ist es mir sogar ganz lieb, weil man dann alles schriftlich regeln kann. Ich komm mir immer blöd vor, wenn die Anwälte die Leute zum Gericht schicken, ihnen aber nicht sagen, was sie mitbringen sollen. Oft sind das Hartz-IV-ler von irgendnem Dorf, die ich dann nochmal wegschicken muss, weil ich noch Unterlagen brauche.

    Wenn das so wär, wie deine Kollegin möchte, wär das ein rein formeller Grund, den Antrag zurückzuweisen. Wenn sie das so handhabt, glaube ich, würde sie in Erinnerungen ertrinken. Und ich denke auch, dass ihr unmittelbar der Richter nicht Recht geben dürfte.

    Was mich interessieren würde: eine Entscheidung zu Beratungshilfe vom Landgericht? Wann kommt denn sowas mal ans LG ?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Hallo ea,
    ich handhabe das wie dein Vorgänger. Der Entscheidung des OLG Naumburg schließe ich mich ebenfalls nicht an. Neben Kreppel gibt es da zig Entscheidungen, welche meine ( unsere ) Meinung stützen.
    M.E. muß auch der Anwalt bei Direktzugang die Voraussetzungen prüfen, sich Belege vorlegen lasen. Dabei dürfte es doch kein Problem darstellen, zusammen mit der ohnehin immer zu unterzeichnenden Vollmcht auch gleich noch den Vordruck unterzeichnen zu lassen. Wie es das AG St. Wendel schön formuliert, kann es doch nicht sein, dass zunächst eine ( normale) Anwaltstätigkeit geleistet wird und wenn sich herausstellt dass der Mandant dann doch nimmer zahlen kann/will, die Staatskasse herhalten soll. Wir sind nicht dazu da, dass anwaltliche risiko zu minimieren. Wenn er ( = der RA) meint, es sei BerH, dann soll er - auch bei Vorwegleistung - den Vordruck unterzeichnen lassen. Ansonsten ist es ein ganz normaler Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht über das BerHG abgerechnet werden kann.

  • markus: wir praktizieren das bei uns mit Erfolg so. der Richter ist selbiger Meinung ( ebenso wie viele anderen) und Du wirst es kaum glauben: die RA'e haben es langsam eingesehen und die Anträge kommen dann richtig ( zumindest vordergründig). Wie so etwas ans LG kommt, weiß ich auch nicht. Ich habe zum Beispiel gerade den fall, dass ein RA auf die Vorlage besteht - obwohl es nach absolut herrschender Meinung kein RM mehr gibt. Er hat da die Meinung eines geschätzten Kollegen aus dem Rpfleger ausgegraben - die aber auf weiter Flur alleine steht.

  • @ Diabolo:

    Im Endeffekt isses mir egal, Hauptsache, der Antrag ist vollständig. I.d.R. schicken ja die Anwälte die Leute gleich zum Gericht, weil sie nicht das Risiko eingehen wollen, dass die Beratungshilfe abgelehnt wird und sie ewig ihrem Geld hinterherrennen.

    Hatt ich aber auch mal, eine RA'in hat an ihrer sofortigen Beschwerde trotz freundlichem Hinweis des LG festgehalten ( aufgrund "der grundsätzlichen Bedeutung der Sache", wie sie so vollendet schrieb ). So schnell hat der Staat noch nie 50 € verdient...:D

    Was ich sagen will: nachträglich kann der Antrag meiner Meinung nach gestellt werden, siehe § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG. Ausufern wird dies jedoch nie, weil sich die RA'e gerne den Aufwand sparen...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Auch das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vor der anwaltlichen Beratung unterschrieben sein muss. Hintergrund soll sein, dass der Anwalt außerhalb der Beratungshilfe tätig wird und keine vergütungsbegründenden Tätigkeiten ausübt. Er handelt damit auf eigenes Risiko und genießt keinen Vertrauensschutz, dass er seine Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse durchsetzen kann.

    Auf die Frage, wie so was zum Landgericht kommen kann: Bei mir lag der Fall so, dass ein Berechtigungsschein erteilt wurde. Als der Rechtsanwalt seinen Vergütungsantrag eingereicht hat, stellte sich heraus, dass er schon einige Zeit vor der Beantragung der Beratungshilfe für den Antragsteller tätig war. Trotz Vorliegen des Berechtigungsscheins wurde der Vergütungsantrag zurückgewiesen. Dagegen: sofortige Beschwerde, Landgericht entscheidet (Beschwerdewert über 200,00 Euro).

    Allerdings ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung der BVerfG interessant: http://www.bverfg.de/entscheidungen…1bvr231205.html

    Das BVerfG hat zwar nicht in der Sache selbst entschieden, führt aber aus, dass Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend der Meinung seien, dass die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe an keine Frist gebunden sei. Die andere Ansicht - Antrag muss vor Beratung gestellt werden - finde im Gesetz keine Stütze. Weiter: "Es ist weder im Beratungshilfegesetz eine Antragsfrist vorgesehen, noch gibt es einen Anhaltspunkt für eine Verwirkung des nachträglich gestellten Antrags. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung - nach einer Rüge durch einen betroffenen Rechtsuchenden - einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot standhalten könnte."

  • Alo hier ist das kein Problem solange der Antrag vollständig ist. Sollte es sich herumsprechen, dass der Antrag vor der Tätigkeit unterschrieben werden muss, könnte dieser ggf. nachträglich rückdatiert werde, sodass Berh zu bewilligen wäre, wenn die weiteren Voraussetzung vorliegen. I. ü. wird hier auch die Meinung vertreten, dass keine Frist für die Einreichung des Antrags gegeben ist. Wir hatten den Fall, dass ein Anwalt nach 6 Jahren Berh für seinen Mandanten beantragt. Alle Voraussetzungen lagen( Antrag datiert vor Beginn der Tätigkeit ) vor. Berh wurde bewlligt, aber die Vergütungsfestsetzung wegen Verjährung zurüchgewiesen, das Geschrei des Anwalts hat man bis sonst wohin gehört

  • Zitat von ea

    Irgendjemand meiner Nachfolger/Vorgänger hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass nachträgliche Beratungshilfe gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nur gewährt werden kann, wenn der Beratungshilfeantrag vor Aufnahme der Beratungstätigkeit datiert und vorher vom RA unterzeichnet wurde. Dabei beziehen sie sich auf Entscheidungen des LG Hannover, AG Bad Kissingen und AG Gießen.




    Auf diesen Standpunkt habe ich mich auch mal gestellt, aber mein Richter hat im Erinnerungsverfahren meine Entscheidung aufgehoben (obwohl er mir vorher, als wir das Problem mündlich erörtert haben, zugestimmt hatte :binsauer ). Naja, ich habe meinen Standpunkt dann verlassen,...:daumenrun Aber da ich jetzt keine Beratungshilfe mehr mache.... :daumenrau und an einem anderen AG tätig bin, hab ich mich mit der Problematik auch seit Anfang letzten Jahres nicht mehr befasst.


    Das ist jetzt reines Hörensagen weil ich eine entsprechende Entscheidung nie gesehen habe, aber das Landgericht Hannover soll den o. g. Standpunkt auch aufgegeben haben.

  • Habe wegen Beratungshilfe auch mal eine Frage.
    Anwalt reicht mit Anschreiben vom 15. 2. BerH-Antrag und fügt sein an die Gegenseite gefertigtes Schreiben bei. Gleichzeitig beantragt er die Erteilung des Berechtigungsscheines. Daraufhin habe ich ihm mitgeteilt, dass er Beratung/Vertretung offensichtlich schon durchgeführt habe und nachträglich kein Berechtigungsschein mehr erteilt wird; er möge unter Einreichung seiner Kostennote Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe stellen. Jetzt schreibt er, dass er auf die Erteilung eines Berechtigungsscheines bestehen würde und eine doppelte Inanspruchnahme des Berechtigungsscheines ausgeschlossen wird.
    Ich meine, dass er bei bereits erfolgter Beratung nur noch nachträgliche Beratungshilfe infrage kommt.

    Wie seht Ihr das?

  • @ Sigrid
    Das wird unterschiedlich gehandhabt. Es gibt Gerichte, die bei nachträglicher Bewilligung einen Berechtigungsschein erteilen. Für mich ist das eine unsinnige Arbeit, weil die Bewilligung ja ganz einfach intern (also ohne Versendung eines Beschlusses nach außen) erfolgen kann und dem Anwalt anschließend die Vergütung festgesetzt wird. Offenbar hat der Anwalt diese Verfahrensweise nicht verstanden oder gab er einen Grund an, wofür er einen Schein haben will? Ggf. würde ich den Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheins als Antrag auf nachträgliche Bewilligung ansehen (die Unterlagen und die Erklärung des Antragstellers liegen wohl vor), darüber entscheiden, dem Anwalt die Entscheidung mitteilen und darauf hinweisen, dass kein Berechtigungsschein erteilt wird. Ob er dagegen Beschwerde einlegen will??? Einen Anspruch auf einen Zettel sehe ich jedenfalls nicht.

    @ ea
    Es gibt auch andere Entscheidungen (meiner Meinung nach mehr, dazu auch noch die zitierte Entscheidung des BVerfG), wonach der Antrag auch nach dem Beginn der Tätigkeit datiert sein kann. Das halte ich auch für richtig, denn die Meinung die eine vorherige Unterschrift verlangt, stützt sich auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das meiner Meinung nach keine Rolle spielt. Letztlich erreicht man doch auch nur, dass Anträge rückdatiert werden.

  • @ Markus: Das Problem betrifft mehr als die Hälfte der nachträglichen schriftlichen Anträge, in fast allen gibt es eine Erinnerung.
    Der hiesige Richter stützt die Ansicht meiner Vorgänger und weist die Erinnerungen zurück.

    Der einzige aktuelle Kommentar, den ich hier habe, meint dazu nur, dass die Unterzeichnung des Antrags vor der Beratung unpraktikabler Formalismus ist, hat aber immerhin diverse Entscheidungen pro und kontra aufgelistet.

    Nun ja, ich werde mit den Entscheidungen wohl mal das Gespräch mit unserem Richter suchen. Vielleicht kann ich ihn von meiner Ansicht überzeugen (oder er mich...).

    ea

  • @ sigrid
    In der Regel läuft es bei uns so, dass der RA gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe seinen Vergütungsantrag stellt. Meine Verfügung sieht dann so aus, dass ich 1. nachträglich Beratungshilfe bewillige 2. Vergütung festsetze 3. Auszahlung/Buchung anordne. Einen Schein wollte in diesem Fall noch keiner.


    Ich habe mich mit unserem BezRev dahingehend verständigt, dass dem RA und der Partei vor der Tätigkeit klar sein muss, dass der RA im Rahmen von Beratungshilfe tätig wird. Antrag muss vor der Tätigkeit datieren (wenn jemand vordatieren will, kann man das natürlich nicht verhindern ...;) ). In diesem Sinn liegt auch eine Entscheidung meines LG vor, auf die ich mich immer stütze.

  • Also, RA argumentiert zur Erteilung des Berechtiungsscheins "dass es an hiesigen Amtsgerichten hier üblich sei". Offensichtlich hat er bisher wirklich die Verfahrensweise der nachträglichen Bewilligung noch nicht verstanden. Ansonsten wird es von mir ebenso gehandhabt, wie bei ettigirb.
    Ich habe mich jetzt dazu entschieden, ihm nochmals mitzuteilen, dass einer nachträglichen Bewilligung nichts im Wege steht (vielleicht hat er sogar Bedenken, dass BerH nicht bewilligt wird?) und er nunmehr, unter entsprechender Antragstellung, seine Kostennote einreichen soll.

    Schönen Arbeitstag noch und danke für Eure Hinweise.

  • ich sehe anhand des klaren gesetzeswortlauts "...kann der antrag auch nachträglich gestellt werden." keinen raum dafür, dass der antrag vorher unterschrieben sein müsste. "nachträglich" ist innerhalb der wortlautgrenze auch extensiv m. E. so nicht auslegbar.

    dies würde m. E. auch gegen den normtelos verstossen, da häufig erst im laufe oder anschluss der beratung klar wird, wie die vermögensverhältnisse des mandanten sind. noch häufiger melden sich die leute erst bei erhalt der rechnung (!) mit dem bemerken, diese nicht zahlen zu können. andere teilen gar mit, dass sie dachten, eine erste beratung wäre immer umsonst, ein seltsames, aber durchaus verbreitetes gerücht.

    kurz gesagt: die auslegung nachträglich gestellt = vorher unterzeichnet halte ich für rechtsfehlerhaft.

  • Im Zweifel sind die Erklärungen des RA für den Mandanten so auszulegen, wie es dem Antragsteller am ehesten gerecht wird. Ob der Schein jetzt erteilt wird, oder nicht. Ob der Antrag jetzt expliziet auf "nachträgliche" Beratungshilfe lautet, oder nicht, ist doch wohl egal. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sollte der RA den Schein bekommen. Die Erklärungen sollten hier "im Sinne des Erfinders" ausgelegt werden.

    Die RAe haben es schon schwer genug, und bei der Beratungshilfe legen die sowieso drauf. Wenn dann noch seitenweise unnötiger Schriftverkehr mit dem Gericht dazu kommt, brauchst Du Dich nicht wundern, wenn immer mehr RAe einen langen Hals schieben.

    Ich habe das früher pragmatisch gesehen. Für eine Angelegenheit gab es immer genau einen Schein (auch wenn sie aus mehreren Verfahrensgegenständen bestand). Mir war das egal, ob im vorhinein oder nachträglich. Wurden versehentlich doch zwei Scheine erteilt, gab es trotzdem nur einmal Geld, es sei denn, der RA konnte eine Art Vertrauensschutz beanspruchen. Da wurde ich in der Erinnerung auch immer gehalten. Ich hatte sogar einmal den Fall, dass der Schein erteilt war, und es gab gar kein Geld. Der RA hätte erkennen müssen, dass Beratungshilfe nicht bewilligt werden durfte, was allerdings bei Antragstellung nur dem RA, nicht aber dem Gericht klar war. Mit Vertrauensschutz war da auch nichts mehr. Das war allerdings eine Ausnahme. Ich habe es aber noch nie erlebt, dass ein RA aufgrund eines nachträglich erteilten Scheines zweimal abrechnen wollte. Von daher verstehe ich die ganze Aufregung hier nicht.

    Ansonsten nochmal mein eindringlicher Apell:

    Helft den RAen in der Beratungshilfe, indem ihr klare Fälle schnell und unkompliziert entscheidet, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes ab und zu mal etwas wohlwollender ausgelegt werden muss (was das Erteilungsverfahren betrifft, nicht die Voraussetzungen der Beratungshilfe). Ihr liebt die Beratungshilfe nicht, und die RAe lieben sie auch nicht. Drum macht Euch doch das Leben nicht so schwer.

  • Dann aber auch der eindringliche Appell an die Anwälte, nur Anträge zu stellen, die einigermaßen vertretbar sind. Der Unsinn, für den so mancher Anwalt meint, Anträge stellen zu können, ist nicht selten zum Haare raufen. Und wenn man zu einem Sachverhalt bereits wiederholt eine Ablehnung erhielt (beispielsweise bei Kindesunterhalt, weil das Jugendamt dort eine andere Möglichkeit ist) muss man es ja nicht unbedingt noch häufiger versuchen.

    Zitat von oL

    noch häufiger melden sich die leute erst bei erhalt der rechnung (!) mit dem bemerken, diese nicht zahlen zu können.

    Wenn die Angelegenheit schon abgeschlossen und eine Rechnung geschrieben ist, sehe ich aber keinen Grund mehr für eine Bewilligung.

    Zitat von oL

    andere teilen gar mit, dass sie dachten, eine erste beratung wäre immer umsonst, ein seltsames, aber durchaus verbreitetes gerücht.

    Ein bei Anwälten durchaus verbreitetes Gerücht ist übrigens, dass die bewilligte Beratungshilfe nur für die Erstberatung bzw. das erste Schreiben gilt und alles Weitere mit dem Mandanten abgerechnet werden kann.

  • Zitat von 21

    ...Wenn die Angelegenheit schon abgeschlossen und eine Rechnung geschrieben ist, sehe ich aber keinen Grund mehr für eine Bewilligung. ...


    Das sehe ich nicht so. Wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe von Anfang an vorgelegen haben, spielt es keine Rolle, wann der Antrag nachträglich gestellt wird. Solange der Vergütungsanspruch des RA gegen die Staatskasse unter normalen Umständen nicht verjährt wäre, habe ich noch nachträglich bewilligt. Eine Voraussetzung war dann jedoch, dass die finanziellen Voraussetzungen des Antragstellers vom Beginn der ersten Beratung bis zur Bewilligung ununterbrochen vorgelegen haben. An diesem Nachweis scheitern dann die meisten Fälle.

    Ich hatte aber auch schon BerH zwei Jahre nach Abschluss der Angelegenheit bewilligt. Der RA war so ehrlich und hat zugegeben, dass er vergessen hat, den Antrag einzureichen. Der Antragsteller konnte noch nachweisen, dass er durchgehend Sozialhilfe bezogen hat und noch bezieht. Soll ich den RA ohne Grund abstrafen? Der hatte immerhin einen teuren Zivilprozess mit PKH verhindert und sich zwei Jahre lang mit der Gegenseite für 75,03 € gestritten (Nachbarschaftssache). Auf Stundenlohnbasis hätte der mindestens 2000,- € verdienen müssen.

  • Der nachträgliche Antrag ist zwar nicht an eine Frist gebunden, aber es muss vom Anwalt auch Beratungshilfe gewährt worden sein. Und wenn Anwalt und Mandant ein ganz normales "Bezahl"-Mandat haben, wurde meiner Ansicht nach keine Beratungshilfe gewährt mit der Folge, dass nach Abschluss der Angelegenheit und Rechnungstellung das Mandat auch nicht mehr "umgewandelt" werden kann. Wo dann der Fehler gelegen hat, müssen Anwalt und Mandant unter sich ausmachen. Teilweise werden Hinweispflichten des Anwalts bejaht, aber ich las auch schon einmal eine entscheidung, wonach der Mandant den Anwalt rechtzeitig auf seine wirtschaftliche Situation hinweisen muss, weil der sonst nicht über Beratungshilfe abrechnen muss.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!