§ 850e Nr. 2, § 850c IV ZPO, 36 InsO und Lohnabtretung

  • Ich habe hier gerade in einem Insolvenzverfahren einen Beschluss nach § 850 e Nr. 2 ZPO erwirkt, nach welchem die Einkommen eines Insolvenzschuldenrs zusammenzurechnen sind. Daneben ging auch mein anderer Antrag nach § 850 c IV ZPO durch, da die Ehefrau über ein eigenes Einkommen von 900 € verfügt.
    Der Arbeitgeber hat die erste Summe schon auf das Anderkonto überweisen. Ich freu mich über die schöne Summe von monatlich fast 450 €.

    Nun meldet ein Gläubiger eine Forderung an und verweist auf eine Lohnabtretung. Er schreibt dazu: „Wir bitten um antragsgemäße Feststellung und Mitteilung der Adresse des Arbeitgebers zwecks Offenlegung“. Ich ärgere mich nun über den nutzlosen Einsatz. Wiederum tun sich mir Fragen auf:

    Bin ich zur Mitteilung der Anschrift verpflichtet? Wohl ja, es handelt sich um ein IK-Verfahren, da ist der TH ohnedies nicht einzugsbefugt. Im Weiteren habe ich als TH die Beträge ja auch zurückzuhalten, wenn ich vom Vorliegen einer wirksamen Abtretung Kenntnis erlange. Also wird sich Herausgabepflicht der pfändbaren Anteile wohl nicht vermeiden lassen.

    Mein weiteres Problem stellt sich insofern, als der Abtretungsgläubiger in voller Höhe von meinen Anträgen profitiert. Ich laufe Gefahr, dass der Drittschuldner nun gemäß dem Zusammenrechnungsbeschluss an den Abtretungsgläubiger abführt, obgleich dieser keinen Antrag gestellt hat (was bei einer LA ja auch nicht möglich ist). Sofern der Zessionar die Abtretung offen legt, ist es wohl die Folge, dass der Drittschuldner sich an diesen Beschlüssen orientiert.

    Ich sollte den DS wohl darauf hinweisen, dass er bei der Berechung des abzuführenden Teiles an den LA Gläubiger nur das Haupteinkommen berücksichtigt und die Ehefrau als UHP mit berücksichtigt. Der Rest geht dann an uns!

    U. A w. g.

    Grüße Ernst

  • Das haben wir doch so oder so ähnlich auch schon ausdiskutiert...

    MA kann sich der Abtretungsgläubiger nicht auf die ergangenen Beschlüsse berufen, die ergingen zu Gunsten der Masse, er selber muss sich auf den regulär pfändbaren Betrag verweisen lassen nach § 850c.
    Eine Zusammenrechnung zu seinen Gunsten findet grundsätzlich mal nicht statt.
    Nach BGH 28.05.03 Ixa ZB 51/03 (RPflg 03, 516; NJW RR 03, 1367) soll das Prozessgericht entscheiden.

  • Ich habe auch gerade einen Fall mit Lohnabtretung und selbst verdienendem Ehepartner und habe das wie folgt gelöst:

    - Zessionar erhält den normal pfändbaren Betrag bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. § 850c IV ZPO gilt nur für den einen entsprechenden Antrag stellenden Gläubiger, und einen Antrag kann nur ein Pfändungsgläubiger stellen, kein Zessionar.

    - Demgemäß erhält die Insolvenzmasse auf meinen Antrag nach § 850c IV ZPO hin den Differenzbetrag zwischen dem pfändbaren Betrag bei einer Unterhaltspflicht und dem bei keiner Unterhaltspflicht.

  • Chick, so sehe ich das auch!

    Gebe ich nun dem Abtretungsläubiger die Adresse des AG (was ich m.E tun muss, denn er muss verwerten), dann wendet sich dieser an den Drittschuldner und bittet um "Auszahlung der pfändbaren Beträge". Der DS hält sich an den Beschluss und gibt dem Zessionar all das, was ich mühsam erkämpfte. So ist das leider in der Praxis. Und bei mir kommt nach der Zusammenrechung noch mehr raus, das der § 850 e Nr. 2 Antrag ebenso durchging. Bei Berücksichting beider UHP und nur des Haupteinkommens (ohne Zusammenrechnung) erhält der Zessioar nämlich gar nichts und ich kann für die Masse alles beanspruchen !

    Ich denke, zur Not muss ich dem Drittschuldner ein solches Schreiben vorlegen und deine zutreffende Ansicht näher darlegen. Soll er zum Prozessgericht marschieren!

    Die bereits eingeschobenen Beträge gebe ich ebenso nicht heraus? Ich wusste nichts von dem AR !

  • Das wäre sinnvoll, dem DS genau zu sagen, dass der Beschluss nach § 850c Abs. 4 und der Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e Nr. 2 ZPO nur für die Masse gilt.

    Etwas anderes ist es nur, wenn in der Abtretung die Zusammenrechnung wirksam vereinbart war. Dann könnte zumindest die Zusammenrechnung auch für den Zessionar gelten.

  • @Ernst

    1. Eine Sicherungsabtretung greift dann, wenn sie offengelegt wird. Hat der DS vor Offenlegung erfüllt, dann ist die Sicherheit weg. Das würde ich zunächst mal jedem Lohnzessionar entgegenhalten bezüglich der pfändbaren Lohnteile, die ich vor seiner Abtretungsanzeige einkassiert habe.

    2. Ich hatte letztens eine Forderungsanmeldung, in welcher der Zessionar tatsächlich wörtlich höflich darum bat, ich möge ihm den Arbeitgeber des Schuldners mitteilen. Da konnte ich natürlich nicht widerstehen. Ansonsten kann man sich m.E. aber durchaus auf den Standpunkt stellen, dass der Zessionar sich gefälligst selbst darum kümmern soll, den Arbeitgeber herauszufinden (z.B. durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte). Im IN-Verfahren erhalte ich eine 4%ige Pauschale für die Feststellung von Sicherungsgut und Absonderungsrecht. Im IK-Verfahren erhalte ich als TH überhaupt nichts dafür, wenn ich für den Absonderungsberechtigten ermittle. "Verwerten" heißt nun mal auch, dass ich mir ggf. notwendige Informationen beschaffen muss; und nach § 313 III verwertet allein der Gläubiger, dem TH ist die Verwertung ausdrücklich untersagt.

    Ich helfe ja gerne bei der Verwertung mit, aber nicht als Auskunfts-Caritas.

  • @ chick:

    Danke. Du als Alter Hase bist mir da in vielem voraus. Wenn ich die Forderungen hier prüfe, melden alle Gläubiger "ihre Abtretung an" bzw. beziehen sich nur auf die Abtretungsklausel im Kreditvertrag. Keiner weiß den derzeitigen AG.

    Ich schreibe diese dann immer an mit der Bitte, sie mögen die Abtretung offenlegen. Derweil kassiere ich die monatlichen Beträge für die Masse. Ist also richtig, wie ich es praktiziere. Bis die den AG herausfinden, vergehen u.U einige wertvolle Monate. Mir hat aber ein Kollege mal gesagt, der IV hätte die Pflicht, den AG mitzuteilen. Glaub ich aber kaum.

    Mit Sicherungen noch was anderes: In einem anderen Verfahren gibt ein Drittschuldner (Bausparkasse) die Auskunft, dass ein Guthaben in Höhe von 1.000 € besteht, welches aber an eine Hypthekenbank abgetreten ist.
    Diese Bank meldet nun aber eine ganz normale Forderung an und beruft sich mit keinem Wort auf die abgesonderte Befriedigung. Ich möchte den Vertrag aber gerne verwerten, wenn die so dumm sind und nichts von der Zession wissen. Ist das möglich?

    Wohl kaum, da der Gläubiger nicht leisten wird ohne die Zustimmung des Zessionars.

    Danke, Grüße Ernst

  • Danke. Du als Alter Hase bist mir da in vielem voraus.



    Dazu einen meiner Lieblingssprüche: Schmeicheln Sie mir nicht, das ist verdächtig!

    Zitat

    Mir hat aber ein Kollege mal gesagt, der IV hätte die Pflicht, den AG mitzuteilen. Glaub ich aber kaum.



    Halte ich nicht für ganz abwegig, dürfte allerdings rechtliche Grauzone sein und ich habe noch kein entsprechendes Urteil gesehen, daher lässt es sich als TH hier gut stur sein.

    Zitat

    Mit Sicherungen noch was anderes: In einem anderen Verfahren gibt ein Drittschuldner (Bausparkasse) die Auskunft, dass ein Guthaben in Höhe von 1.000 € besteht, welches aber an eine Hypthekenbank abgetreten ist.
    Diese Bank meldet nun aber eine ganz normale Forderung an und beruft sich mit keinem Wort auf die abgesonderte Befriedigung. Ich möchte den Vertrag aber gerne verwerten, wenn die so dumm sind und nichts von der Zession wissen. Ist das möglich?

    Wohl kaum, da der Gläubiger nicht leisten wird ohne die Zustimmung des Zessionars.



    Im IN-Verfahren würde ich einfach mal auf § 166 II verweisen. Im IK-Verfahren sieht es dagegen schlecht aus. Da kann man aber vielleicht immer noch beim überraschten Sicherungsgläubiger einen Massekostenbeitrag rauseiern, wenn man schon so lieb ist, ihn über seine vergessene Sicherheit zu unterrichten.

  • Nochmals danke!

    Auch dieses hatten wir glaube ich schon durchgekaut: Der Sicherungsgläubiger, der seine Forderung anmeldet als reine 38-er Forderung und auf dem Anmeldeformular abgesonderte Befriedigung mit "nein" ankreuzt, wie ist der zu behandeln, wenn er als anspruchsbegründende Unterlagen einen Kreditvertrag beilegt, aus dem unübersehbar die Lohnabtretung hevorsticht?

    Der sicherste Weg wäre der Anrf beim Gläubiger, er möge sich das Ganze nochmals "überlegen". :nixweiss: Bzw. die Anmeldung nachbessern.

    Wenn ich die Beträge nun verteile und nichts zurückhalte, muss ich mir als Verwalter(knecht) bei einer Haftung vorhalten lassen, ich habe ja um die Abtretung gewusst bzw. müsste doch wissen, dass Abtretungen bei Kreditverträgen "Standard" sind. :eek:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!