Todeserklärung ...wie anfangen?

  • @Bellini:

    Bei Fesdu geht es aber um etwas anderes. Sie hat bisher nicht gesehen, dass es nicht darauf ankommt, wie alt der Gesuchte heute wäre.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Nachlassgericht verlangt eine solche Erklärung und hat sich auch telefonisch nicht darauf eingelassen, dass der durchschnittlich aufrechtgehende Mitteleuropäer aus physisch nachvollziehbaren Gründen und trotz evolutionärer medizinischer Fortschritte in den letzten 100 Jahren sicherlich keine 128 Jahre alt wird.

    Hinsichtlich des kausalen Ereignisses muss ich dir rechtgeben. Da werde ich zunächst noch einmal die Antragstellerin anschreiben

  • @Bellini:

    Bei Fesdu geht es aber um etwas anderes. Sie hat bisher nicht gesehen, dass es nicht darauf ankommt, wie alt der Gesuchte heute wäre.



    Gut dann muss ich nochmal blöd nachfragen. Die Antragstellerin gibt 11.3.1947 als Todeszeitpunkt an.
    Also ich habe jetzt gedacht, entweder ist er wirklich verschollen, aber wie oder wo zu der Zeit bzw. müsste doch irgendwo eine Sterbeurkunde vorhanden sein, denn 1947 war die Welt doch schon wieder einigermaßen in Ordnung zumindestens in den Teilen von Deutschland.

  • Die Antragstellerin hat in einem als Kopie beigefügten "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge" von 1954 als Todeszeitpunkt des Verschollenen den 11.03.1947 angegeben (wie auch immer sie darauf gekommen sein mag). Dieser Zeitpunkt soll nunmehr auch als genauer Todeszeitpunkt festgestellt werden.



    Schon diese Ausführungen verstehe ich nicht. Hat die Antragstellerin bereits 1954, als sie ihren Vertriebenenausweis beantragt hat, Angaben zum Verschollenen gemacht und dabei ausgesagt, der "Verschollene" sei am 11.03.1947 verstorben? Sowas habe ich noch nie gesehen.

    Dann wäre es ja zudem keine Todeserklärung (weil ja Todesdatum offenbar bekannt ist, aber keine Sterbeurkunde vorliegt), sondern lediglich ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit nach dem VerschG.

    Wir müssen aber aufpassen, was nun wirklich SV ist. Ist der Gesuchte am 11.03.1947 definitiv verstorben, dann muss zunächst gefragt werden, warum keine Sterbeurkunde beschafft werden kann.

    Gab es keine Sterbebeurkundung, dann Todeszeitfeststellung nach VerschG.

    Gab es eine Todesbeurkundung, können aber die Urkunden nicht, oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beschafft werden, kommt keine Todererklärung etc. in Betracht. Nur weil der Tod vielleicht in Rumänien 1947 beurkundet wurde, müssen wir hier nicht tätig werden. Ggf. kann über das StA I in Berlin eine Nachbeurkundung in Deutschland veranlasst werden. Für das NLG stellt sich die Frage, ob evtl nach § 2358 II BGB verfahren werden kann, oder der von dem Antragsteller genannte Vertriebenenausweisantrag als Hilfsnachweis im Sinne von § 2356 I Satz 2 BGB anerkennbar wäre.

    Letztlich scheint mir hier tatsächlich die Frage nach der detaillierten Aussage, was man über den "Verschollenen" weiß, von Bedeutung zu sein, wie weiter zu verfahren ist. Die Durchführung eines "echten Todeserklärungsverfahrens" wird mir aber zusehens unwahrscheinlicher....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (17. März 2009 um 17:12)

  • Ich habe schon geahnt, dass es derartige Schwierigkeiten geben wird.

    Die Antragstellerin wird jetzt erst mal angeschrieben und um ergänzende Informationen gebeten. Wenn ich näheres weiß, kann ich diesen Thread ja wieder reaktivieren.

    Danke für eure Beiträge. :)

  • Ich hab jetzt meinen ersten Antrag auf Todeserklärung. Welche Unterlagen braucht man denn überhaupt so zur Glaubhaftmachung gem. § 18 VerschG?? Mir wurde bisher nur der ausgefüllte Antrag eingereicht...

  • Ich hab jetzt meinen ersten Antrag auf Todeserklärung. Welche Unterlagen braucht man denn überhaupt so zur Glaubhaftmachung gem. § 18 VerschG?? Mir wurde bisher nur der ausgefüllte Antrag eingereicht...


    Bist Du sicher, dass das ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz ist, oder handelt es sich um ein Verfahren nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 (Sondervorschriften für Verschollenheitsfälle aus Anlaß des Krieges 1939 bis 1945). Diese Frage ist als erstes zu klären, da davon einiges abhängt.

  • Das macht die Sache deutlich einfacher. Wenn Du mir Deine E-Mail-Adresse per PN schickst, kann ich Dich mit meinen alten Vorlagen versorgen.

  • @Manfred:

    Darf ich auch um so ne nette Email bitten?

    :blumen:

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  • @Manfred:

    Darf ich auch um so ne nette Email bitten?

    :blumen:


    Bis auf die Ersuchen an den Bundesanzeiger unterwegs. Ich habe allerdings nicht mehr geprüft, ob es in den letzten 3 Jahren Gesetzesänderungen gegeben hat, die zu berücksichtigen wären.

  • Bei uns im Amt werden die Verschollenheitssachen jedes mal nach Erhalt eines Berichts vom DRK-Suchdienst, bei Kriegsverschollenen (Deutsche Dienststelle für Wehrmachtsnachweise), Kirchlicher Suchdienst Stuttgart, bei Vertriebenen/Ausländern (Berlin-Schöneberg, usw.) Der Staatsanwaltschaft gem. § 22 VerschG vorgelegt.

  • Hallo , ich möchte mich hier mal einklinken...
    Mein Verschollener ist ausweislich des Berichtes der Stasie im Jahre 1989 und der nachfolgenden Ermittlungen des LKA letztmalig gesehen worden im Oktober 1989 beim Versuch, die Oder zu durchschwimmen ( insgesamt 4 Personen ) eine Person ist von den polnischen Grenzern verhaftet, eine Person ist tot aus der Oder geborgen, über den Verbleib der anderen gibt es keine Erkenntnisse. Die Tochter des Verschollenen beantragt die Feststellung des Todes.
    Nachfragen bei den Botschaften in Polen und Tschechien und die üblichen Anfragen verlifen negatig.
    Meine Frage: Feststellung des Todeszeitpunktes: 31.10.1989 ?
    Und kann mit jemand mal einen netten Vordruck für den Aufgebotstext zur Verfügung stellen ??? bislang hatte ich nur Kriegsverschlollenheit....
    vielen Dank schon mal !!!

  • Wir haben - unabhängig von der Art der Verschollenheit - folgenden "Allround-Text":

    Aufgebot



    ....
    hat beantragt,

    den verschollenen ......,
    geboren am ....in ...
    zuletzt wohnhaft in....

    für tot zu erklären.

    Der Verschollene wird aufgefordert, sich bis zum 21.10.2008
    bei dem oben bezeichneten Gericht zu melden,
    da er sonst für tot erklärt werden kann.

    Alle Personen, die Auskunft über den Verschollenen geben können,
    werden aufgefordert, dies bis zu dem oben bestimmten Zeitpunkt
    dem Gericht anzuzeigen.

    Nur interessehalber: Was waren in diesem Fall die "üblichen Anfragen"?

  • gem. § 9 Abs. 2 VerschG ist als Zeitpunkt des Todes der Tag festzustellen, der nach demErbenis der Ermittlungen der Wahrscheinlichste ist. Da der Betroffenen im Oktober noch gesehen worden ist, würde ich auch zum 31.10. tendieren.

    Aber was würdest du sagen, wenn der Betroffene (wie in meinem Fall) zuletzt gesehen worden ist, wie er in den Zug nach Holland eingestiegen ist und seither (seit 10 Jahren) nicht mehr aufgetaucht ist.
    Bestehen dann ernstliche Zweifel an seinem Fortleben.
    Der Betroffenen war von seiner Ehefrau getrennt und wohnte bei seiner Mutter, hielt sich aber fast täglich bei seiner Ehefrau auf.

  • Ich habe nun das erste Mal einen Antrag auf Aufgebot zur Todeserklärung vorliegen.

    Nun sind die Beiträge ja etwas älterer Natur, helfen aber schon ungemein.

    Ich wollte fragen ob jemand dies vielleicht schon nach dem FamFG gemacht hat.

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