Dienstbarkeit "Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen"

  • Guten Morgen.

    Ich habe eine Eintragungsbewilligung für die Eintragung einer Reallast vorliegen.

    Inhalt:
    Auf einem Grundstück soll der Eigentümer sog. "Blänken" entwickeln. Dazu soll zunächst der gesamte Fichten- und Birkenbestand auf dem Grundstück entfernt, die übrigen Laub- und Totholzbäume sowie Holunderbüsche dabei erhalten werden. Dann sind die Blänken zu errichten. Dann folgen noch Angaben zu den Maßen der Blänken, Abstand zum Flüsschen und der Böschungsneigung.

    Es handelt sich um eine Ersatzmaßnahme, weil der Eigentümer an anderer Stelle gebaut hat.

    Blänken sind flache natürliche Wasseransammlungen (Tümpel) mit periodisch wechselndem Wasserstand. Das Wort (von „blank“) rührt vom Schimmern der Wasseroberfläche her. Im Sommer können Blänken austrocknen, nur in den tiefsten Stellen kann noch Wasser stehen. Sie weisen eine eigene Tier- und Pflanzenwelt auf, die sich auf jahreszeitlich extrem schwankende Wasserstände eingestellt hat. Häufig sind Blänken Grund- oder Stauwasserhorizonte, die aufgrund von jährlich periodischen Schwankungen, besonders in Niederungen, zu Tage treten können. (Erklärung lt. Wikipedia)

    Eine Reallast ist eine Belastung des Grundstücks in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Die Leistungen müssen nicht in Natur aus dem Grundstück gewährt werden, vielmehr haftet das Grundstück für ihre Entrichtung. Die Reallast begründet ein Verwertungsrecht, das der Berechtigte wegen der einzelnen Leistungen im Wege der Zwangsvollstreckung verwirklichen kann. Gegenstand der Reallast können dauernde oder wenigstens mehrmalig wiederkehrende privatrechtliche Leistungen jeder Art sein. Die Leistungen können in Geld, Naturalien oder in Handlungen bestehen. Als Verwertungsrecht kann die Reallast jedoch nur Leistungen zum Gegenstand haben, die in einem positiven Geben oder Tun bestehen (kein Unterlassen). Leistungen, die nicht in Geld bestehen, müssen einen Geldwert haben, d. h. der Anspruch auf die Leistung muss ggfs. der Umwandlung in eine Geldforderung fähig sein. Wenn das nicht geschehen kann, können Leistungen aus dem Grundstück nicht entrichtet werden.

    Ich stehe jetzt vor folgendem Problem:
    Der Inhalt ist für mich irgendwie keine Reallast. Es fehlt meines Erachtens an einer dauernden oder wiederkehrenden Leistungspflicht des Eigentümers, etwa die Unterhalt und Pflege der Blänken. Und die Umwandlung in eine Geldforderung ist nicht ersichtlich. Es ist nicht geregelt, welche Geldleistung der Eigentümer ggfs. erbringen muss, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt (etwa die Kosten der Ersatzvornahme oder Kosten der Pflegemaßnahmen durch die Naturschutzbehörde).

    Entsprechend dürfte es sich vielleicht eher um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handeln, oder?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Nachtrag:
    Gem. § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Verantwortlich dafür ist der Verursacher und seine Rechtsnachfolger.

    Die dauernde Leistungspflicht ergibt sich damit aus dem Gesetz. Für die Eintragung der Reallast genügt nach Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht, Rn. 1297, dass Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar sind und mindestens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind.

    Man beachte "angedeutet". Es muss nicht einmal ausdrücklich auf § 15 BNatSchG verwiesen werden.


    Eingetragen: Reallast (Errichtung und Unterhaltung einer Blänkenanlage)

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Und was muss man dann so alles wiederkehrend machen aufgrund dieser Reallast?
    Ich hab da keine Ahnung wüsste jetzt auch nicht wie und woher ich das genauer bestimmen könnte.

    "...aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar sind..."
    Was wären das für Umstände, wie kann ich das nachprüfen...?

  • Und was muss man dann so alles wiederkehrend machen aufgrund dieser Reallast?
    Ich hab da keine Ahnung wüsste jetzt auch nicht wie und woher ich das genauer bestimmen könnte.

    Das kommt auf die Phantasie des Landschaftsplaners/der Behörde an.
    Denkbar sind: Pflicht zum Anbringen und Unterhalten von Nistkästen, Pflicht zur Mahd von Wiesen (zu bestimmten Zeiten), Pflicht zur Anpflanzung von (bestimmten) Bäumen/Gehölzen mit dauerhafter Pflege (Bewässern, Verschneiden, Nachpflanzen usw.), (zeitweise) Unterhaltung einer Einfriedung, Bau und Unterhaltung/Ausbesserung von Trockenmauern, Pflicht zur Anlegung und Unterhaltung von Blänken usw., usf.



    "...aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar sind..."
    Was wären das für Umstände, wie kann ich das nachprüfen...?

    Was genau zu tun ist steht im jeweiligen Bescheid der Behörde, welcher den Bauherrn mit den naturschutzrechtlichen Auflagen belastet. Dieser „Bescheid“ kann Teil eines mehrere hundert Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses sein, wobei dieser wiederum i.d.R. auf diverse weitere ausführliche Unterlagen aus dem jeweiligen Planfeststellungsverfahren verweist. Wohl wegen des denkbar großen Umfangs der diesbezüglichen Unterlagen dürfen die Umstände „außerhalb des Grundbuchs“ liegen. Die Behörde prüft (ggf. mehrfach), ob die Auflagen eingehalten werden.

  • Und was muss man dann so alles wiederkehrend machen aufgrund dieser Reallast?
    Ich hab da keine Ahnung wüsste jetzt auch nicht wie und woher ich das genauer bestimmen könnte.

    Das kommt auf die Phantasie des Landschaftsplaners/der Behörde an.
    Denkbar sind: Pflicht zum Anbringen und Unterhalten von Nistkästen, Pflicht zur Mahd von Wiesen (zu bestimmten Zeiten), Pflicht zur Anpflanzung von (bestimmten) Bäumen/Gehölzen mit dauerhafter Pflege (Bewässern, Verschneiden, Nachpflanzen usw.), (zeitweise) Unterhaltung einer Einfriedung, Bau und Unterhaltung/Ausbesserung von Trockenmauern, Pflicht zur Anlegung und Unterhaltung von Blänken usw., usf.



    "...aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar sind..."
    Was wären das für Umstände, wie kann ich das nachprüfen...?

    Was genau zu tun ist steht im jeweiligen Bescheid der Behörde, welcher den Bauherrn mit den naturschutzrechtlichen Auflagen belastet. Dieser „Bescheid“ kann Teil eines mehrere hundert Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses sein, wobei dieser wiederum i.d.R. auf diverse weitere ausführliche Unterlagen aus dem jeweiligen Planfeststellungsverfahren verweist. Wohl wegen des denkbar großen Umfangs der diesbezüglichen Unterlagen dürfen die Umstände „außerhalb des Grundbuchs“ liegen. Die Behörde prüft (ggf. mehrfach), ob die Auflagen eingehalten werden.


    Ah, ja sehr schön.

    Dann ist jedenfalls schon mal kein dingliches Recht entstanden, weil es an der Einigung fehlt, ein Bescheid ist ein staatlicher Hoheitsakt.
    Zur Entstehung eines dinglichen Rechts ist aber eine Einigung erforderlich, dazu muss auch grundsl. die Möchlichkeit zu Verhandeln bestehen.
    Verhandlungsverwaltung ist ja beileibe nix neues müsste man ja nur insoweit dann auch machen.

    Die Bezugnahme auf nur lokal geltendes Recht in der Bewilligung ist unzulässig, z.B. Bebauungspläne, Stazungen, etc., OLG München 34 Wx 130/07.

    Die "Abstimmung" von Maßnahmen mit Behörden in der Bewilligung festzulegen ist unzulässig, OLG München 34 Wx 417/11.

    Einmalige Handlungen können nicht mit einer Reallast abgesichert werden, auch nicht neben wiederkehrenden Leistungen, § 1105 BGB und BeckOK BGB/Wegmann BGB § 1105 Rn. 13.

    Wenn ich als Grundbuch- und Bewilligungseinseher so eine Belastung nicht einmal im Ansatz abschätzen kann, dann geht's halt nicht.
    Egal, ob Bestimmbarkeit genügt oder nicht, eine reine "Bestimmbarkeit" muss darf auch keine tiefgehende Recherche und Fachkenntnisse eine Botanikers voraussetzen.

  • Das leidige Thema mal wieder aufgreifen:

    "Der Verpflichtete hat das Grundstück A als Ausgleichsfläche.....zu gestalten, dass er entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, sowie bezüglich Grundstück B entsprechend der Ausgleichsflächenplanung zur 1. Satzungsänderung.... folgende Maßnahmen....durchzuführen hat:

    Entwicklung einer artenreichen Glatthaferwiese mit Großem Wiesenknopf als Lebensraum für die Wiesenknopf-Ameisenbläulinge durch

    - extensive Pflege etc. pp

    - Einbringung, Kontrolle und Nachbesserung der Artengarnitur der Zielartenliste gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan."

    Der genannte Plan und die Satzungsänderung sind der Urkunde nicht beigefügt.

    Zu unbestimmt? Unzulässig?

  • Arrgh! :D

    Die Bezugnahme auf nur lokal geltendes Recht in der Bewilligung ist unzulässig, z.B. Bebauungspläne, Stazungen, etc., OLG München 34 Wx 130/07.

    Hört sich eigentlich ganz gut an soweit, was Bestimmteit etc. angeht.
    Sollen halt die Teile der Satzung samt bunten Plan als Anlage beifügen und zum Inhalt dieser Bewilligung machen (OHNE auf das Ding als "Satzung", "Beabauungsplan"/ect. p.p Bezug zu nehmen).

    "Glatthaferwiesenrecht" und "Verpflichtung zur Glatthaferwiesenpflege" sollten nebst Bezugnahme auf Bewilligung für die Eintragung dann ausreichend sein, gewisse Verkürzungen beim Verschlagworten lassen sich nicht vermeiden, BayObLG, DNotZ 1989, 572.

    Die einmalige Anlegung der Glatthaferwiese kann Neben-Inhalt der Verbotsdienstbarkeit sein, wenn das Verbot dadurch erst möglich wird, BayObLG v. 24.11.1965, 2 Z 68/65.

  • Und wie ist es mit

    "sämtliche Maßnahmen unterlassen, die die Erreichung des Entwicklungsziels (artenreiche Glatthaferwiese) beeinträchtigen oder gefährden"

    und sonst nichts mehr, keine Konkretisierung o.ä.

  • Arrgh! :D

    Die Bezugnahme auf nur lokal geltendes Recht in der Bewilligung ist unzulässig, z.B. Bebauungspläne, Stazungen, etc., OLG München 34 Wx 130/07.
    .

    Sie begründen es damit, dass "......von einem Grundbuchinteressenten daher nicht als bekannt vorausgesetzt werden kann und dessen Bestand und genauer Inhalt (im Zeitpunkt der Eintragung) nicht gleichermaßen sicher bestimmbar ist....."

    Jetzt fügen sie ja immer diese Aussenbereichssatzungen etc. informatorisch bei. Kann man da so argumentieren, dass die lediglich informatorisch beigefügte Anlage nicht Rechtsinhalt wird? Wie wäre es aber, wenn sie ausdrücklich die Anlagen durch Bezugnahme zum Rechtsinhalt machen.
    Das Argument des OLG, der Interessent wüsste nichts über Bestand und Inhalt der Satzung greift ja dann eigentlich nicht mehr. (so wollen sie es mir jedenfalls verkaufen)

  • :gruebel::gruebel::gruebel:

    Nein seh ich anders!

    Es wird nun einmal nicht so, wie die das haben wollen :teufel:

    Entweder wird die anliegende Anlage so wie sie eben anliegt zum Inhalt der Bewilligung erklärt (egal wie die heisst) und wenn's inhaltlich geht dann geht's oder eben nicht -

    oder es wird auf was unzulässiges Bezug genommen, das geht dann sowieso nicht.

    Informatorisch ist als ob's nicht da wär, ohne jegliche Relevanz für die dingliche und grundbuchliche Bewilligung.

    Das andere geht ja auch gar nicht. Man nicht auf was Bezug nehmen, das unzulässig ist aber gleichzeig eben das dazulegen ohne darauf Bezug zu nehmen, das ist ja Blödsinn :cool:

  • Neueste Variante:

    [FONT=&quot]"Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Berechtigten vertreten durch die Naturschutzbehörde, auf dem dienenden Grundstück alle Maßnahmen zu unterlassen, die einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen, wenn nicht die Berechtigte vorher ihre Einwilligung erklärt hat."

    Da gibt es zwar LG München II, Beschluss vom 01.03.2004, 6 T 3705/03, wonach eine Bezugnahme auf (den früheren) § 6a BayNatSchG ausreichend sein soll, aber sowohl der, als auch der § 14 BNatSchG sind ja für sich schon dermaßen unbestimmt.....

    Hat das jemand schon mal so eingetragen, oder beanstandet?
    [/FONT]

  • Hab grade ein Obstwiesenrecht und eine Mähverpflichtung bekommen die gingen, der Naturschutz-, -haushalts, Satzungs- Bampf-Grampf war in den schuldrechtlichen Teil verbannt worden :gruebel:

  • Wie ist es damit:

    ....Den Betrieb eines Naturfriedhofs entsprechend den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung in der jew. gültigen Fassung zu dulden....

    Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen geht ja grundsätzlich, aber "insbesondere" leitet doch nur eine beispielhafte Aufzählung ein, so dass die anderen "Bestimmungen und Verordnungen" im Dunkeln bleiben, oder?

  • Gibt es schon eine Entscheidung zur Bezugnahme auf das Bundesnaturschutzgesetz?
    Ich sehe es auch so, dass man die Bestimmungen benennen muss. Da gibt es ja auch Friedhofssatzungen etc. und auf lokales Recht kann man nicht Bezug nehmen.

  • Nein, das wird wahrscheinlich noch etwas dauern. Blöd ist, dass dieses Friedhofsrecht schon mal eingetragen wurde. Da müsste ich mir dann wie üblich anhören, dass es ja da und dort auch problemlos.....usw.

  • Also ich hätte bei der Friedhofsgeschichte keine Probleme. Es sollte doch klar sein, dass sich der Betreiber eines Friedhofs an die gesetzlichen Regeln zu halten hat. Insofern halte ich das lediglich für eine Klarstellung. Vielleicht hatte der Eigentümer auch nur Angst, dass der Betreiber Pyramiden errichten lässt um darin Pharaonen zu bestatten. Eine abschließende Bestimmung aller Vorschriften zu verlangen halte ich für etwas übertrieben. Und was passiert, wenn nachträglich neue Vorschriften erlassen werden? Wäre die Dienstbarkeit dann unzulässig?

  • Ach so, dann brauch ich ja gar keine Dienstbarkeit eintragen, weil sich der Betreiber sowieso an die gesetzlichen Regeln zu halten hat. Und mit dem Bestimmtheitsgrundsatz muss man es ja nicht so genau nehmen.
    Aber bestimmt sind von so einer Dienstbarkeit auch alle künftigen Bestimmungen und Verordnungen erfasst, die es bei Eintragung noch gar nicht gibt und natürlich auch die, die es schon gibt, aber die man gar nicht kennt und die sich auch gar nicht aus der Urkunde ergeben.

  • Na endlich hast Du es geschnallt.:wechlach:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, aber der Notar ist so kleinlich und besteht drauf, dass ich sie trotzdem eintragen soll....

    Vielleicht sollt ich ohnehin einen Nießbrauch eintragen. Berechtigter ist die Gemeinde und die betreibt auch den Friedhof. Was sollen dem Eigentümer da noch für Nutzungen verbleiben?

    Da gibt es eine Bekanntmachung des Innenministeriums. Deshalb sind sie auf die Dienstbarkeit gekommen:

    [h=6]1.7.2 Das Gebiet muss als Friedhof gewidmet werden. Voraussetzung für die Widmung ist, dass die Gemeinde bis zum Ablauf der Ruhezeiten die Verfügungsbefugnis über das Grundstück hat. Soweit sie nicht selbst Eigentümerin ist, ist es notwendig, die Verfügbarkeit zivilrechtlich durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) zugunsten der Gemeinde abzusichern.[/h]

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!