Es handelt sich vorliegend um eine Ergänzung der Forderungsanmeldung i.S.v. § 177 I 2 InsO => es ist ein nPT nach § 177 I 1 InsO zu bestimmen, wobei der Schuldner entsprechend über die Restschuldbereiungsfestigkeit der Forderung zu belehren ist. Wie man sowas in das jeweilige "System" nun auf die Festplatte kratzt, ist eine andere Geschichte
Wobei man das dann auch noch einmal überprüfen muss für den Fall, dass es sich hier um ein Verfahren mit überlanger Laufzeit handelt, da eine nachträglihe Anmeldung des Anspruchsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 II S.1 InsO nicht mehr wirksam erfolgen kann, vergl. BGH vom 07.05.2013, IX ZR 151/12.