vergessene deliktanmeldung nachträglich möglich?



  • Ich will ja niemandem zu nahe treten, aber es ist eben "nur" eine amtsgerichtliche Entscheidung. Nur, weil manche Insolvenzgerichte aus verschiedenen Gründen beste Beziehungen zu diversen Zeitschriften haben und deshalb immer veröffentlicht werden (inklusive manch obskurer Vergütungsbeschlüsse) bedeutet das nicht, dass die Entscheidungen dieser Amtsgericht mehr wert sind als die anderer Amtsgerichte.
    Zur Sache: Münchner Kommentar RdNr. 2 zu § 177 InsO und HRP Insolvenzrecht RdNr. 1602 gehen davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Forderungsprüfung auch nach dem Schlusstermin bis zur Aufhebung besteht, da der Gläubiger so seine Forderung titulieren kann. Bei einer unerlaubten Handlung geht es ja vor allem um die Priveligierung bei RSB und nicht um eine Aufnahme ins Schlussverzeichnis.
    Man kann wohl beide Meinungen vertreten, wobei ich eher zu letzter tendiere, da eben in der InsO keine Frist für die Forderungsprüfung genannt ist.


  • Zur Sache: Münchner Kommentar RdNr. 2 zu § 177 InsO und HRP Insolvenzrecht RdNr. 1602 gehen davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Forderungsprüfung auch nach dem Schlusstermin bis zur Aufhebung besteht, da der Gläubiger so seine Forderung titulieren kann. Bei einer unerlaubten Handlung geht es ja vor allem um die Priveligierung bei RSB und nicht um eine Aufnahme ins Schlussverzeichnis.
    Man kann wohl beide Meinungen vertreten, wobei ich eher zu letzter tendiere, da eben in der InsO keine Frist für die Forderungsprüfung genannt ist.



    Aber andererseits ist doch die Titulierung nur ein Nebenprodukt. Wir, die Insolvenzgerichte, sind nunmal nicht das Prozessgericht. Der "einfachere" Weg der Titulierung über die Prüfung ergibt sich doch nur, weil man eh schon die Forderungen prüft. Dieses wiederum, um ein Schlussverzeichnis zu erhalten. Da kann es doch nicht richtig sein, dass ich dann immer noch prüfe und prüfe, wenn der eigentlich Zweck der Prüfung gar nicht mehr besteht. Warum soll der Gläubiger nicht , wie jeder andere Mensch auch, ein normales Zivilverfahren beschreiten müssen ? Im übrigen hatte er doch genug Zeit. Also ich prüfe auch nicht mehr nach Schlusstermin.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Aber andererseits ist doch die Titulierung nur ein Nebenprodukt. [...]
    Im übrigen hatte er doch genug Zeit. Also ich prüfe auch nicht mehr nach Schlusstermin.



    Der Meinung bin ich grundsätzlich auch. In meinem Fall ist die Forderung jedoch sowohl in der Tabelle als auch im Schlussverzeichnis enthalten.

    Lediglich die v.b.u.H. wurde nachgemeldet.

    Zitat


    AG Potsdam, 25.08.2006, 35 IK 440/05



    trifft es also nicht ganz. :gruebel:


    Ich denke, ich werde daher nun besonderen Prüfungstermin nach dem Schlusstermin bestimmen und den Schuldner nach § 175 II InsO belehren.

  • Nach Ablauf der Anmeldefrist sind Korrekturen der Anmeldung, eine Erhöhung des Betrages der Forderung oder auch eine Nachmeldung des Privilegs "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" wie eine nachträgliche Anmeldung zu behandeln. Der nachgemeldete Erhöhungsbetrag wird deshalb unter einer neuen lfd. Nummer in die Tabelle eingetragen und muss in einem nachträglichen Termin, regelmäßig im schriftlichen Verfahren, geprüft werden.

  • Jetzt habe ich doch noch etwas gefunden: Aufsatz Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts von Rechtsanwalt Axel Gerbers, Bremen, und Richter am OLG Dr. Gerhard Pape, Göttingen

    "...Absolute zeitliche Grenze (zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen) ist aber der Schlusstermin gem. § 197 [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif]. 6 Er ist die "abschließende Gläubigerversammlung". Auf die Terminierung eines weiteren Prüfungstermins nach Abhaltung des Schlusstermins besteht kein Anspruch. 7
    ...
    7
    Ebenso: Kübler/Prütting/Pape, [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif], § 177 Rn. 2; Uhlenbruck/Uhlenbruck(Fn. 6), § 177 Rn. 2; Braun/Kießner, [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif], § 177 Rn. 3.
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  • Die verspätete Geltendmachung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist in meinem Büro keine Seltenheit. Ich verfahre generell so, dass ich dem Gläubiger die Rücknahme anheimstelle und nach erfolgter Rücknahme einen nachträglichen Prüfungstermin beantrage.

    Bislang gab es keinerlei Probleme mit dieser Vorgehensweise (bis auf das Murren der Gläubiger bezüglich der anfallenden Gerichtskosten :) )

  • Die verspätete Geltendmachung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist in meinem Büro keine Seltenheit. Ich verfahre generell so, dass ich dem Gläubiger die Rücknahme anheimstelle und nach erfolgter Rücknahme einen nachträglichen Prüfungstermin beantrage.



    So sollte es auch ablaufen.

  • Nach der Entscheidung des AG Münster vom 01.03.2004 (77 IK 35/01) ist die Anmeldung der v.b.u.H. noch bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich.
    Das ist jetzt zwar (auch) nur eine AG-Entscheidung, aber ich kann die Gründe durchaus nachvollziehen. :oops:

  • Die Entscheidung ist bei juris veröffentlicht. Hatte ich vorhin vergessen zu erwähnen. :oops:



    Vio: Gründe für die Entscheidung sind da aber auch nicht abgedruckt. Der Richter bezieht sich auf § 177 InsO. Das machen die Gegener aber auch.
    Da es nicht geregelt ist, ist es letztlich offen und somit kann man halt alles machen.

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  • Vio: Danke, wieder was gelernt. Ich sage nur: Generation Doof.
    Schlauer bin ich jetzt auch nicht. Fraglich ist letztlich, ob noch Prüfungstermin nach Abhaltung eines Schlusstermins möglich sind. Der Richter sagt ja, andere sagen nein. Also bleibt es wie bei #38 beschrieben. Jeder macht es so, wie er es für richtig hält...

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