PKH-Überprüfung wenn Partei im Ausland

  • Hallo,
    wie handhabt ihr das, wenn die PKH-Partei ins Ausland verzogen ist?
    Wendet ihr die hier geltenden Berechnungsgrundlagen an?
    Meine PKH-Berechtigte wohnt in der Schweiz und hat ca. 4000,-Euro auf dem Sparbuch, die sie nach ihren Angaben braucht, um z.B.Arztrechnungen (an denen man in der Schweiz zu 10% selbst beteiligt ist) etc. zu begleichen.
    Danke für eure Mithilfe im Voraus.
    Gruß, Tine.

  • 1) Bei Vorprüfung deutsches Recht.
    2) Und Verfahren gem. § 120 IV cpo lege ich weg. Die hiesige Gerichtskasse vollstreckt nicht ins Ausland, da kann ich mir den ganzen Aufwand gleich sparen.

  • Hallo Tine.

    Den Fall hab ich zwar Gott sei Dank noch nie gehabt, ich würd ihn aber vielleicht so lösen:

    Für die Bewilligung von PKH vor einem deutschen Gericht ist deutsches Recht maßgebend.
    Auch die Überprüfung der PKH richtet sich nach deutschem Recht. Da im Rahmen der Überprüfung der § 115 I ZPO iVm. SGB XII anzuwenden ist, gelten m.E. auch die deutschen Freibeträge.
    Folglich würde ich meinen, daß Vermögen, welches nach Bewilligung von PKH erworben worden ist, und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verbessert hat, auch einzusetzen ist. Die Grenze des Schonvermögens liegt derzeit bei 2601,00 € (?!), wobei der Rechtspfleger nicht an diesen Betrag gebunden ist. Alles was darüber liegt ist einzusetzendes Vermögen. Aufgrund der besonderen Umstände (Zuzahlung zu möglichen Arztrechnungen) kann man m.E. noch einen Aufschlag von ca. 400,00 € vertreten , so daß ich alles über 3000,00 € als einzusetzendes Vermögen ansehen würde und eine Einmalzahlung anordnen würde.
    Ich denke nämlich auch, daß die deutschen Freibeträge im europäischen Durchschnitt nicht die niedrigsten sein dürften und demnach auch für die Schweiz genügen sollten.

    Alternativ könntest Du Dich informieren, wie hoch die Freibeträge in der Schweiz sind.

    Gruß aus R.

  • Ich sehe es sachlich wie Flori, würde aber bei der praktischen Handhabung wie jojo vorgehen.

    Selbst wenn eine Zahlungsverpflichtung zu bejahen ist, halte ich die Durchsetzung gerade inder Schweiz für fast unmöglich. Daher würden der Justiz nur unnötig weitere Kosten entstehen.

    Also Akte endgültig weglegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Theoretisch darf man grad in die Schweiz nichtmal ein gerichtliches formlos per Post schicken (Und z. B. PfÜBse kommen sogar trotz ZRHO-Zustellung unerledigt zurück), daher kann man das hier ganz besonders vergessen.

    Aber ansonsten: 120 IV-Nachprüfung bei Wohnsitz im Ausland wird bei uns generell nicht gemacht.

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