PKH bei Nachlassverwaltung??

  • Hallo, habe folgendes Problem: drei Enkel, die durch Ausschlagung (Grund: offensichtliche Überschuldung) der Eltern zu Erben wurden, hatten nach der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht die Idee sich vom Anwalt beraten zu lassen.. Hatten das Glück den richtigen zu finden... Folge: Antrag auf Nachlassverwaltung und hilfsweise Anträge auf Nachlassinsolvenz. Ich habe die Anordnung der N-Verwaltung aufgrund der Überschuldung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Dieser kam natürlich nicht, sondern stattdessen ein PKH Antrag für dieses Verfahren. M.E. geht es dem Anwalt ausschliesslich um Gebühren. Hatte noch nie PKH im Nachlassverfahren. Habe vor, den Antrag aufgrund der Aussichtslosigkeit zurückzuweisen. Was meint ihr? Finde auch nichts zu diesem Thema.

  • Zum Thema PKH im Nachlassverwaltungsverfahren habe ich leider keine Entscheidung gefunden.

    Zum Thema PKH für das Nachlassinsolvenzverfahren vgl. Zöller, ZPO, RdNr. 58 zu § 114 ZPO: Für den Antrag das Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen, darf dem Erben keine PKH bewilligt werden (Siegmann, RPfleger 2001, 261).

    a.A.: LG Göttingen, Beschluss vom 10.10.2000, Az.: 10 T 128/00; RPfleger 2001, 95:

    Der Antragstellerin und Erbin ist für den Antrag auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Antragstellerin die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB geltend machen will. Ihr ist für das Antragsverfahren gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Rechtslage kompliziert und für die Antragstellerin nicht ohne weiteres überschaubar ist.

    Ergänzung:
    Ich habe zum Thema PKH und Nachlassverwaltung doch noch Folgendes gefunden:

    LG Frankenthal, Beschluss vom 28.08.1985, Az.: 1 T 248/85; RPfleger 1985, 504/505:

    Die Ablehnung der Anordnung einer Nachlaßverwaltung mangels einer den Kosten entsprechenden Masse (ebenso wie die Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Masse) kann der Antragsteller nicht dadurch verhindern, daß er Prozeßkostenhilfe beantragt; bei Masselosigkeit fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

  • Also ich habe bisher auch nur eine Nachlassverwaltung laufen. Entscheidungen dazu kenne ich leider auch nicht.

    Prozesskostenhilfe kann m.E. nicht bewilligt werden, da ähnlich wie in der Insolvenz eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sein muss. Ist diese nicht vorhanden, so ist der Antrag abzulehnen.

    :cool: lg July

  • Danke für die Hinweise. Werde mir die beiden Entschiedungen mal zu Gemüte führen. Danke und schönen Fasching noch... bin ja erstaunt wieviele heute doch arbeiten...

  • Ich möchte noch gern auf die im Rechtspfleger 2006 Seite 194 veröffentlichte Entscheidung hinweisen, wonach die Vergütung des Nachlassverwalters nicht aus der Landeskasse zu erstatten ist; folglich dürfte auch die Bewilligung von PKH nicht zulässig sein.

  • Ich möchte noch gern auf die im Rechtspfleger 2006 Seite 194 veröffentlichte Entscheidung hinweisen, wonach die Vergütung des Nachlassverwalters nicht aus der Landeskasse zu erstatten ist; folglich dürfte auch die Bewilligung von PKH nicht zulässig sein.



    = KG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005, Az.: 1 W 180/03, auch veröffentlicht in FamRZ 2006, 559/560 und MDR 2006, 694/695.

  • Mir stellt sich die ungemütliche Frage der Regressträchtigkeit einer mit unzureichendem Kostenvorschuss angeordneten Nachlassverwaltung, wenn der Nachlassverwalter seine Vergütung nicht oder nicht in voller Höhe aus dem Nachlass entnehmen kann.

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