Einziehung Erbschein ?

  • 1982 wurde folgender Erbschein erteilt: Alleiniger gesetzlicher Erbe des A ist sein Sohn X. Nunmehr taucht ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute A und B auf, in dem zunächst eine gegenseitige Erbeinsetzung erfolgt und nach dem Tod des Letzlebenden dieser einzige Sohn X erben soll. Die Ehefrau ist 1976, der Ehemann 1982 verstorben.
    Testamentarischer Erbe wäre also auch der Sohn X.
    Der Erbschein ist doch nicht unrichtig, nur weil er den Sohn als gesetzlichen Erben ausweist, o d e r ?

  • Der Erbschein ist i.S. des § 2361 BGB unrichtig und einzuziehen, weil er von einem funktionell unzuständigen Entscheidungsträger erlassen wurde (Palandt/Edenhofer § 2361 RdNr.3 m.w.N.). Denn im Jahr 1982 war in jedem Fall der Richter für die betreffende Erbscheinserteilung zuständig, weil in Wahrheit testamentarische Erbfolge eingetreten ist. Dass sie zufällig mit der gesetzlichen Erbfolge identisch ist, ist irrelevant, denn gesetzliche Erbfolge ist nicht eingetreten.

  • Der Erbschein ist i.S. des § 2361 BGB unrichtig und einzuziehen, weil er von einem funktionell unzuständigen Entscheidungsträger erlassen wurde (Palandt/Edenhofer § 2361 RdNr.3 m.w.N.). Denn im Jahr 1982 war in jedem Fall der Richter für die betreffende Erbscheinserteilung zuständig, ...


    Gilt das auch für einen vom Staatlichen Notariat nach dem ZGB erteilten Erbschein ?

  • Dann geht es überhaupt nicht um die funktionelle Zuständigkeit, sondern nur darum, dass der Berufungsgrund im Erbschein unrichtig angegeben ist?

  • Ja, dass weiß ich eben nicht so genau. Gab es zu ZGB-Zeiten einen Nachlassrichter, der für die Erteilung von Erbscheinen aufgrund testamentarischer Erbeinsetzung zuständig war oder wurden alle Erbscheine vom Staatlichen Notariat erteilt ??
    Im letzte Fall würde dann kein Zuständigkeitsproblem vorliegen, sondern nur der Berufungsgrund falsch angegeben worden sein.

  • Die Anwort ergibt sich aus § 413 Abs.1 DDR-ZGB:

    § 413. Erteilung des Erbscheines. (1) Das Staatliche Notariat hat dem Erben auf Antrag eine Urkunde über sein Erbrecht und über die Größe seines Erbteils zu erteilen (Erbschein).

  • Ich bin mir gar nicht so sicher ob der Erbschein nicht sogar vollständig richtig ist.
    Vor und Nacherbfolge gab es nämlich zu DDR Zeiten definitiv nicht, bei Schlußerben bin ich mir nicht sicher.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Auch hier gibt das Gesetz mit § 389 Abs.1 DDR-ZGB die Antwort:

    § 389. Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments. (1) In einem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Sie können Nachkommen oder andere Personen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen. Weiter können sie Vermächtnisse zu wenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen, Ersatzerben einsetzen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

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