Beratungshilfe für Kindesunterhalt

  • Hab da schon wieder ne Frage (mache BerH erst seit ca. 1 Monat und kann hier leider niemanden fragen).

    Folgender Antrag schriftlich durch RA gestellt:Kindesunterhalt für Kind x, Auskunftsanspruch, Geltendmachung höherer Kindesunterhalt.

    Meine Vorgängerin hat durch Verfügung auf § 18 SGB hingewiesen. Jetzt schreibt mir der RA, dass das JA nicht zuständig wäre für Rechtsberatung und entsprechender Rechtsdurchsetzung. Es wäre zu prüfen gewesen, ob ein neuer Auskunftsanspruch gegen den Vater besteht. Dieser wurde auch erfüllt, es kam zu einer neuen Berechnung. Damit wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt.

    Und jetzt bin ich einfach nur überfragt. Auf dem JA wollte ich schon mal nachfragen, da ist aber keiner zu erreichen.

  • Wenn es um Klärung von Unterhaltsfragen geht, verweise ich grundsätzlich auf § 18 SGB VIII, denn Abs. 1 besagt, d. z. B. "Mütter, die allein für ein Kind zu sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt haben". Letztendlich hat demnach das Jugendamt zu prüfen, ob Beratung und Unterstützung erfolgen kann, oder ob evtl. ein RA einzuschalten wäre. Sollte eine Beratung vor d. JA scheitern, dann erbitte ich mir vom Ast. eine vom JA ausgestellte Bescheinigung, die die Einschaltung eines RA für notwendig erachten. Dies bedeutet, dass besondere Umstände, die ein Abweichung von der Regel (also sofortiges Aufsuchen eines RA`s) erforderlich machen, vom Antragsteller vorzutragen sind.
    Zwar war dies ein schwerer Weg für die RAe, aber mittlerweise klappt´s ganz gut.

  • Das JA ist eine zumutbare andere Art der Hilfe. Da gibt es nichts zu deuteln. Und bis zum 18. Lebensjahr dürfen die JAe auch klagen. Wenn es um eine reine außergerichtliche Sache geht, können sich sogar junge Erwachsene (bis 21) an das JA wenden (18 IV SGB VIII ). Was der RA da abgelassen hat, ist aus seiner Sicht verständlich (er hat bereits Arbeit geleistet, bekommt aber vom Mandanten kein Geld) aber trotzdem nicht haltbar. In so einem Fall muss er halt mal Lehrgeld zahlen.

  • Noch ein kleiner Nachtrag:

    Bei uns wurde früher für Kindesunterhalt Beratungshilfe bewilligt. Die RAe haben darauf vertraut und durften dieses m.E. auch. Meine Kollegin und ich hatten damals jeden RA, der bei uns in der Beratungshilfe tätig war, persönlich angeschrieben und auf den 18 SGB VIII und die neue Rechtsauffassung des AG Koblenz hingewiesen. Die Schreiben haben wir selbstverständlich aufgehoben. Hat ganz gut geklappt, und es gab nur sehr wenig böses Blut in der Anwaltschaft.

  • § 18 SGB VIII schafft eine zumutbare andere Möglichkeit. Das wird auch in den Kommentaren vertreten. Die Beratung und Vertretung durch das Jugendamt ist ausdrücklich vorgesehen und die spezialisierte Rechtsberatung soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig sein. Hier gibt es im außergerichtlichen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auch nicht das Argument der Waffengleichheit. Wenn nicht ganz besondere Umstände seitens des Jugendamts hinzu kommen, ist die Gewährung von Beratungshilfe nicht möglich. Wenn sich ein Antragsteller nicht zuerst an das Jugendamt wendet, dürfte er auch keine Chance haben, zur Unzumutbarkeit führende besondere Umstände zu nennen.

  • Bei Kindesunterhalt ( sogar bis 21 Jahre) ist grundsätzlich an das Jugendamt zu verweisen. Dies ist nach der einschlägigen Kommentierung nicht nur zumutbar, sondern besonders geeigent. Nur im Ausnahmefall kann daher Beratungshilfe bewilligt werden.
    @Alle: § 18 SGB VIII ?????? Was ist denn mit § 18 KJHG? Gibt es den nimmer oder ist es dieselbe Vorschrift und ist § 18 KJHG darin aufgegangen, beispielsweise wie das BSHG ins SGB ?

  • ich hatte gestern einen sehr ähnlich gelagten Fall. Wegen meiner eigenen Unwissenheit habe ich die Sache dann den BZ vorgelegt! und der hat unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 SGB VIII um Zurückweisung des Antrages gebeten.
    § 18 SGB VIII >> Fundstellennachweis A - Bundesrecht

    Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
    (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

    1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,

    2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

    § 18 SGB VIII
    (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
    1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

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