Schreibfehlerberichtigung gem. § 44a BeurkG

  • In einem Kaufvertrag steht:

    "Herr A verkauft Frau B - als Miteigentümer zu je 1/2 Miteigentumsantel -
    a) das Grundstück Nr. 1
    b) das Grundstück Nr. 2
    c) zu 1/3 Miteigentumsantei das Grundstück Nr. 3."

    Entsprechend ist auch die Auflassungsvormerkung eingetragen worden (1/2 Anteil auf BV 1 und 2, 1/3 Anteil auf BV 3).

    Der Notar legt nun eine Ausfertigung mit einem Berichtigungsvermerk vor, wonach der Zusatz "...als Miteigentümer zu je 1/2 Miteigentumsantel -" wegen eines offensichtlich Schreibfehlers gestrichen worden ist.

    Er beantragt die Eintragung der AV entsprechend zu ändern.

    Ich habe ein Problem mit der Offensichtlichkeit des Schreibfehlers. Haltet Ihr die Verfahrensweise für vertretbar?

  • Ich würde das nur dann als offensichtlichen Schreibfehler ansehen, wenn sich aus dem Vertrag ansonsten irgendwie ergibt, dass das so nicht gewollt war. Ansonsten bleibt wohl nur der Weg über eine Vertragsänderung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das etwas nicht stimmen kann, ergab sich nach meinem Dafürhalten bereits im Zusammenhang mit dem Grundstück 3, das B dann ja nicht zu 1/3, sondern lediglich zu 1/6 hätte erwerben können.

    Gleichwohl ist nach meiner Ansicht für eine Schreibfehlerberichtigung kein Raum, weil es sich durchaus -wenn auch unglücklich formuliert- so hat verhalten können wie ursprünglich beurkundet.

    Wie ist denn die Auflassung formuliert? Vielleicht lässt sich daraus Honig saugen.

  • Das ist wieder so eine Gewissensentscheidung... Hab schon öfter aufgrund von solchen Schreibfehlerberichtigungen etwas geändert, bzw. solche akzeptiert. Der Fehler des Notars war hier wohl, daß er in seinem Dokument den Baustein "zu je 1/2...." nicht herausgelöscht hat; der ist offenbar erst mal als Standard drin/abgespeichert und man muß ihn abändern, wenn man ein anderes Erwerbsverh. hat. Wahrscheinlich ist "zu je 1/2" die häufigste Variante.
    Ich würd s abändern; das schlechte Gewissen wär so nach 1 Tag wieder weg..

  • Das etwas nicht stimmen kann, ergab sich nach meinem Dafürhalten bereits im Zusammenhang mit dem Grundstück 3, das B dann ja nicht zu 1/3, sondern lediglich zu 1/6 hätte erwerben können.



    ... und daß ich das nicht gesehen habe, ärgert mich auch ein wenig.

    Der weitere Vertragstext gibt leider nichts her, da immer nur auf den obig beschriebenen Kaufgegenstand verwiesen wird.

  • Das hatte ich befürchtet.

    Dann wirst Du Dich wohl oder übel so oder anders entscheiden müssen. Vielleicht kann es Dein Gewissen ein wenig beruhigen, wenn der Notar noch nachschiebt, weshalb es zu dem Schreibfehler gekommen ist (z.B. aus den in #4 genannten Gründen). Und vielleicht könnte es Dein Gewissen noch mehr beruhigen, wenn zumindest der Veräußerer noch schriftlich erklärt, dass die gesamten Grundstücke Nrn.1 und 2 und der gesamte 1/3-Anteil an dem Grundstück Nr.3 verkauft und aufgelassen wurde.

    Lässt sich aus der Höhe der Kaufpreise irgendetwas ableiten, ob die ganzen oder nur die "halben" Grundstücke verkauft sind?

  • BeurkG - mein Lieblingsthema! ;)

    Es ist gar nicht erforderlich, dass der Schreibfehler als solcher für alle erkennbar ist. Es reicht, wenn er für die mit der Materie vertrauten Personen (also die Vertragsparteien) offensichtlich ist. Und die werden ja wohl wissen, ob sie nun nur die Hälfte oder das ganze Grundstück verkaufen wollten.
    Also ist für die Parteien klar zu erkennen, ob in diesem Fall ein Schreibfehler vorliegt.
    Wobei ich mich immer frage, warum das niemandem beim Verlesen der Urkunde auffällt!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich schließe mich hier mal an.

    A ist Alleineigentümer eines Grundstücks und veräußert an B einen Miteigentumsanteil. Die Höhe des Miteigentumsanteils ist weder im schuldrechtlichen Teil noch in der Auflassung genannt.

    Zum Wert finden sich folgende Angaben in der Urkunde: Der Verkehrswert des Vertragsobjektes wird mit 10.000,00 Euro angegeben. Der Wert des gesamten Grundstücks beträgt 20.000,00 Euro.

    Nach erfolgter Zwischenverfügung legt der Notar eine nach § 44 a BeurkG berichtigte beglaubigte Abschrift des Vertrages vor, aus der der übertragene Anteil nunmehr als 1/2 Anteil hervorgeht.


    Lässt sich aus der Höhe der Kaufpreise irgendetwas ableiten, ob die ganzen oder nur die "halben" Grundstücke verkauft sind?



    Wenn ich die Werte vergleiche, war die Übertragung eines halben Anteils von den Parteien wohl auch gewollt.

    Trotzdem habe ich Bauchschmerzen, die Berichtigung nach § 44 a BeurkG ausreichen zu lassen, da die Bezeichnung des Kaufgegenstandes elementarer Inhalt eines Vertrages ist. Und ob die Wertangabe ausreicht, um auf einen halben Anteil zu schließen...?

    Was meint ihr dazu?

  • Ich hätte auch Bedenken, siehe dazu auch

    Winkler, Beurkundungsgesetz Kommentar
    RN 23 zu § 44a

    ich denke da insbesondere an § 44a (2) letzter Satz.

  • @nemo: Leider steht mir der Kommentar nicht zur Verfügung...

    Wenn ich den von Bernstein verlinkten Aufsatz lese, wird wohl auch meine im Gegenzug eher "kleine" Sache unter § 44 a BeurkG fallen.

    Danke euch :).

  • Weil ich den Aufsatz gerade auf den Tisch habe: Nach Zimmer (NotBZ 2010, 172) soll eine Ergänzung/Berichtigung der Auslassung/fehlerhaften Bezeichnung hier wohl möglich sein, weil der Notar für die Herstellung brauchbarer Urkunden zu sorgen habe und er mit der Richtigstellung nicht in die Erklärungen der Beteiligten eingreifen würde.

  • Wenn ein Notar nicht vernünftig arbeitet, ist dies auch aufgrund schriftstellerischen "Blechs" nicht zu reparieren. Solche Ansichten setzen die Schlampigkeit der notariellen Sachbehandlung bereits voraus und knüpfen daran vorgeblich zulässige Rechtsfolgen. Richtig(er) werden solche Ansichten dadurch nicht.

  • @Zaphod: Das klingt gut. Leider ist der Aufsatz nicht (vollständig) im Netz zu finden. Mal schauen, wo ich die Zeitschrift herbekomme... :gruebel:

  • A ist Eigentümer einer Wohnung und zu 1/2 Eigentümer eines Duplex-Parkers.
    In der Kaufurkunde ist der Duplex-Parker (Inhalt Bestandsverz.) beschrieben, aber nicht, dass A nur zu 1/2 Eigentümer ist. Dieser "Vertragsgegenstand" wird dem B verkauft, daran eine AV bewilligt (und später aufgelassen). Notar reicht eine Feststellung nach § 44a BeurkG nach, dass A nur zu 1/2 Eigentümer ist und nur dieser Anteil verkauft etc. ist. Würde euch das reichen?

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