Prüfung Rechnungslegung

  • Ich bin total überfordert: "meine" Betreute hat einiges an Vermögen unter anderem Nießbrauch an diversen wohnungen und dadurch ein monatliches Einkommen von etwa 10.000,00 EUR.
    Sie lebt in einer der Wohnungen und hat drei Angestellte, die sie dort 24 Stunden pflegen, da sie schwer pflegebedürftig ist.
    Der Betreuer hat jetzt die RL eingereicht. 6 Ordner. Er hat Arbeitsverträge mit den angestellten geschlossen, diese angemeldet und versichert, es liegen monatliche Lohnabrechnungen vor, Zahlungen an die Angestellten und Zahlungen von Versicherungsbeträgen ergeben sich (irgendwie) aus den Kontoauszügen. Die Wohnungen sind unterschiedlich versichert und (wohl aus steuerlichen Gründen wenn ich den Betreuer richtig verstanden habe) auch da ist einiges geändert und gemacht worden usw.
    Mit anderen Worten: Ich verstehe kein einziges Wort. Ich weiß nicht, was man als Arbeitgeber an Pflegeversicherung und Krankenversicherung etc zahlen muss.

    Ich weiß dass man Rechnungslegungen prüfen muss, auch wenn das ätzend und lästig ist - aber hier geht es nicht um lästig, sondern darum, dass ich das Gefühl habe, ich könnte nur "treudoof" abhaken, was der Betreuer gemacht hat, weil ich nunmal keine Ahnung davon habe. Das kann aber nicht Sinn der Sache sein (und 100 % bin ich von dem Betreuer auch nicht überzeugt - ich finde den sehr lässig...)
    Besteht die Möglichkeit zumindest für Teile der RL jemanden zuzuziehen der Ahnung hat? (ich hatte über einen Verf. Pfleger mit know how und Aufgabenkreis: "Vertretung im Rahmen der RL" gedacht)
    Hat noch jemand einen besseren Vorschlag?
    Bin für jede Idee dankbar

    Threadname zugunsten der Suchfunktion erweitert
    Mel
    (Mod.)

  • Besteht die Möglichkeit zumindest für Teile der RL jemanden zuzuziehen der Ahnung hat? (ich hatte über einen Verf. Pfleger mit know how und Aufgabenkreis: "Vertretung im Rahmen der RL" gedacht)



    Ggf. nach §§ 1908i I 1, 1792 II, 1841 II, 1842 BGB einen Gegenbetreuer bestellen. (Dies kann der Rpfl. nach meiner Erinnerung sogar in eigener Zuständigkeit tun. Angabe ohne Gewähr, daher ggf. nochmals ins RPflG schauen)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich bin skeptisch.

    Wenn Rechnung im Verhältnis zum Gericht zu legen ist, muss sich das Gericht die für die Prüfung der Rechnungslegung erforderlichen Kenntnisse -von absoluten Ausnahme- und Spezialfällen abgesehen- schon selbst beschaffen. Ein Richter kann in der mündlichen Verhandlung ja auch nicht sagen, Leute geht wieder heim, ich weiß es auch nicht.

  • Die Möglicheit der Bestellung eines Gegenbetreuers (z.B. wenn der Betreute ein Handelsgewerbe führt) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (s. o. g. Vorschriften). Wollte lediglich auf die Möglichkeit aufmerksam machen. Die Bestellung eines Verfahrenspfleger halte ich für gänzlich verfehlt, weil das gewünschte Ergebnis nicht zum Aufgabenfeld eines Verfahrenspflegers gehört.

    Ich pers. habe von der Möglichkeit zur Bestellung eines Gegenbetreuers allerdings aber auch noch keinen Gebrauch gemacht.

    Selbstverständlich bleibt die letzte Prüfungsinstanz (und die damit verbundene Haftung) immer beim Gericht, was letztlich auch gut ist.

    Über den Sinn und Unsinn von Rechnungslegungen kann sicherlich trefflich streiten. Unstreitig ist jedoch, dass der Bereute oder das Gericht den Betreuer von dieser Pflicht nicht befreien können.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Rechnung ist vom Gericht zu prüfen, die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht möglich.

    Wenn der Betreuer die Angestellten ordentlich angemeldet und versichert hat, gibt es von den entsprechenden Stellen Abrechnungen über die abzuführenden Beträge.

    Zu den einzelnen Versicherungen gibt es Prämienrechnungen, aus denen sich die Art der Versicherung und, bei Grundbesitz, das versicherte Objekt ersehen lassen. Diese Belege muss der Betreuer mit der Abrechnung vorlegen.

  • Könnten Manfred oder Mel (oder ein anderer Mod) die Überschrift des Thread in "... Rechnungslegung" ändern ? Nach meinem Kenntnisstand kann man in der Suchfunktion nicht nach 2-Buchstabenwörtern (hier "RL") suchen.
    Gute Idee. Erledigt.
    Mel

    Danke
    Ernst P.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also in Insolvenzsachen zieht man, wenn die Rechnungslegung die eigenen Kenntnisse übersteigt, einen Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts heran. Bezahlt wird der dann aus der Insolvenzmasse.
    Bin aber kein Experte in FGG-Sachen und weiß daher nicht, ob das übertragbar ist.

  • Genau das war auch mein Gedanke. Soweit ich weiß ist es möglich, in den Fällen, in denen das Gericht eine Spezialkenntnis fehlt einen "Sachverständigen" hinzuzuziehen. Der kann aber nur Stellung nehmen ob dieses oder jenes (Versicherungen, Angestelltenverträge etc.) in Ordnung ist. Prüfen muss das Gericht.
    Das würde auch juris aushebeln, denn auch Richter bedienen sich Sachverständiger.

  • In einer Weiterbildung in Bayern wurde uns erzählt, dass man bei umfangreichen und komplizierten RL, wenn genug Vermögen da ist, ruhig einen Gegenbetreuer bestellen sollte, damit der Rpfl. nicht so viel Arbeit hat. An einigen Gerichten wird das wohl auch so gehandhabt. Soviel ich weiß, hat das hier aber noch niemand gemacht und ich würde mich ehrlich gesagt auch lieber hinsetzen und das Teil selber prüfen. Schließlich muss ich ja am Schluss auch die ordnungsgemäße Abrechnung unterschreiben und kann mich dann auch nicht hinter dem Gegenbetreuer verstecken.

  • Es geht hier nicht um "Spezialkenntnisse", sondern um die Prüfung normaler wirtschaftlicher Vorgänge. Und diese Prüfung kann das Gericht nicht einfach auf Kosten der Beteiligten delegieren. Anders verhält es sich mit den "typischen" Sachverständigen-Fällen, also z.B. bei notwendigen Gutachten über Baumängel, Bewertungsfragen oder technische Dinge. In diesem Zusammenhang darf man insbesondere nicht übersehen, dass derlei Gutachten, deren Schwerpunkt eben in aller Regel nicht auf dem rechtlichen Aspekt liegt, nur dazu dienen sollen, dem Gericht die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu vermitteln. Bei der Prüfung der Rechnungslegung geht es aber um die Prüfungstätigkeit des Gerichts als solche und nicht um deren Grundlagen, welche der Betreuer in Form der notwendigen Unterlagen ohnehin zu liefern hat.

    Es muss bei dem Grundsatz verbleiben, dass der jeweilige Entscheidungsträger die Kenntnisse besitzen muss, die erforderlich sind, damit er die ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben auch erfüllen kann. Und wenn man diese Kenntnisse -gleich aus welchen Gründen- nicht besitzt, dann muss man sie sich eben erarbeiten.

  • Es geht hier nicht um "Spezialkenntnisse", sondern um die Prüfung normaler wirtschaftlicher Vorgänge.



    Is` schon recht. Aber am Rande:

    Weder in § 1792 II BGB ("Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.") noch in § 1842 BGB ("Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.")
    steht drin, dass die Vermögensverwaltung schwierig sein muss oder Spezialkenntnisse von Nöten sein müssen um einen Gegenbetreuer bestellen zu können. Im Gegenteil: Beim vorliegenden Fall dürfte es sich durchaus um eine erhebliche Verwaltung iSd Vorschrift handeln.

    Aus § 1842 BGB ergibt sich selbstverständlich aber ebenfalls nicht, dass die Prüfung durch das Gericht entbehrlich würde. "Man holt sich den Gegenbetreuer halt nur noch zusätzlich mit ins Boot."

    Wie gesagt: Ich stehe der Bestellung von Gegenbetreuern auch eher skeptisch gegenüber. Insoweit rennt juris bei mir da offene Türen ein. Aber wenn diese Möglichkeit der Threadstarterin nicht bekannt war und sie sich für diesen Weg entscheiden will, hat das Forum seine Schuldigkeit mal wieder getan.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das würde aber bedeuten, dass man sich auch umfassend in das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht etc. einarbeiten müsste, sich die Wohnungen/Grundstücke ansehen müsste um zu überprüfen, ob die Versicherungen angemessen und ausreichend sind, sich auf dem Arbeitsmarkt kundig machen müsste, was Angestellte im Pflegebereich angemessenerweise als Entgelt erhalten, welche Abgaben und Versicherungen dabei notwendig sind etc. pp.

    Ich denke nicht, dass das Aufgabe des Rechtspflegers bei der Rechnungslegung sein kann.


  • Ich denke nicht, dass das Aufgabe des Rechtspflegers bei der Rechnungslegung sein kann.



    Du hast die RL sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das ist nunmal leider so.
    Da wird gegoogelt, Kollegen, Forum eingespannt und irgendwie klappt es immer.

  • Ich sehe hier auch nur die Bestellung eines Gegenbetreuers, zu dem ich sogar raten würde.
    Die abschließende Prüfung bleibt allerdings so oder so bei. Da wirst du dich leider durchquälen müssen.
    Eine Abgabe an einen Externen halte ich für unzulässig und vor allem, wer soll den bezahlen? Das Vermögen der Betroffenen?

    SiGI: Im Insolvenzverfahren ist die Bestellung eines Sachverständigen nicht ganz unumstritten, auch wenn sich das in der Praxis so eingebürgert hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das würde aber bedeuten, dass man sich auch umfassend in das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht etc. einarbeiten müsste, sich die Wohnungen/Grundstücke ansehen müsste um zu überprüfen, ob die Versicherungen angemessen und ausreichend sind, sich auf dem Arbeitsmarkt kundig machen müsste, was Angestellte im Pflegebereich angemessenerweise als Entgelt erhalten, welche Abgaben und Versicherungen dabei notwendig sind etc. pp.

    Ich denke nicht, dass das Aufgabe des Rechtspflegers bei der Rechnungslegung sein kann.




    Ich weiß nicht so recht, weshalb ich mich für die Abrechnung ins Arbeitsrecht einarbeiten müsste.

    Die Vereinbarung entsprechender Löhne ist Sache des Betreuers, über deren Höhe habe ich nicht zu befinden. Über die Zahlung der Löhne muss er mir entsprechende Lohnabrechnungen vorlegen, zu deren Erstellung er sich vermutlich eines Lohnsteuerbüros bedient. Aus den Abrechnungen ergeben sich die erfolgten Abzüge wie Steuern und Versicherungen.

    Der Abschluss von Versicherungen liegt m. E. auch im Verantwortungsbereich des Betreuers. Als Nichtbetreuter ist man auch nicht gezwungen, zum Beispiel eine Hausratversicherung abzuschließen, wenn man dies nicht möchte. Eine Gebäudeversicherung hingegen halte ich für unerlässlich.

  • Die Ausführungen von Himmel und Borrelio halte ich für völlig zutreffend.

    jurissima:

    Nein, das würde es nicht bedeuten, weil der Betreuer diese Dinge in seinem der Rechnungslegung beizufügenden Bericht über die Vermögensverhältnisse zur Überzeugung des Gerichts -ggf. auf Nachfrage- zu erläutern hat. Man muss den Betreuer eben insoweit in seine gesetzliche Pflicht nehmen (§ 1841 Abs.1 BGB), damit das Gericht in die Lage versetzt ist, die sachliche Prüfung der Rechnungslegung auch vornehmen zu können. Sofern alle erforderlichen Belege vorliegen, ist die rechnerische Prüfung der Rechnungslegung ohnehin nicht das Problem.

    Es steht außer Frage, dass das Gericht in Ausnahme- und Spezialfällen zum Zwecke der Prüfung der Rechnungslegung auch Hilfspersonen hinzuziehen darf (RGZ 80, 406). Über einen solchen Ausnahmefall reden hier wir aber nicht, sondern es handelt sich lediglich um eine etwas umfangreichere Vermögensverwaltung, wie sie nicht allzu selten vorkommt.

    Eines zeigt dieser Thread nach meiner Einschätzung ganz deutlich:

    Die Tätigkeit der Rechtspfleger des VormG wird nicht nur von der Verwaltung, sondern sogar von den vielleicht noch nicht im VormG tätig gewesenen Kollegen im Hinblick auf das wirtschaftliche und rechtliche Anforderungsprofil erheblich unterschätzt.

  • Ich habe gerade erst heute Morgen eine Stellungnahme zu einem Amtshaftungsvorwurf gegen mich in einer Betreuungssache geschrieben. In dieser Sache hatte ich einen Gegenbetreuer bestellt, was sich aber letztlich als wenig wirkdam herausgestellt hat, weil dieser schlichtweg nichts getan hat (es war der Leiter einer Betreuungsbehörde).
    Hinweisen möchte ich hier nur vorweg auf Palandt § 1792 BGB "Vermäumt der RPfleger die nach II erfdl Best eines GgVormd,Haftg für den dem Mdl entstehden Schaden nach § 839, 34 GG". Bei der RL wirkt der Gegenvormund aber nur mit. Die RL ist zunächst zur Prüfung dem Gegenvormund vorzulegen, der sie mit seinen Bemerkungen versieht . Nach 1843 hat die RL dann doch das VG zu prüfen.
    Im vorliegenden Fall würde m.E. die Bestellung einer kaufmännisch sachkundigen Person durchaus Sinn machen und auch haftungsmäßig entlasten.

  • Die bloße Angst vor einer evtl. Haftung ist kein Grund, eine Hilfsperson für die Prüfung der Rechnungslegung hinzuzuziehen. Es kommt alleine darauf an, ob es sich um eine Rechnungslegung handelt, die das VormG unter Zugrundelegung objektiver Kriterien selbst prüfen kann oder nicht. Die subjektive Feststellung, von bestimmten Dingen nichts zu verstehen, reicht für die Verneinung dieser Frage nicht aus.

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