Beratung Kontenpfändung - Außergerichtlich?

  • Bekomme einen nachträglichen Antrag auf BerH vorgelegt, in welchem als Angelegenheit lapidar "Beratung wg. Pfändung des Kontos der Antragstellerin bei der Auch-für-arme-Schluckspechte-Bank" angegeben ist.

    Auf meine Zwischenverfügung, um was es denn in der Beratung genau ging und wo da die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu sehen sein soll, bekomme ich folgende Antwort:

    "Wir haben die Antragstellerin beraten bezüglich der Ansprüche gegenüber der Bank einerseits und der Möglichkeit von Pfändungsschutzanträgen. Gerade weil im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Beiordnung oft abgelehnt wird, haben wir uns auf eine Beratung beschränkt."

    Was mach ich jetzt damit??? :gruebel:

    Zurückweisen wegen des gerichtlichen Verfahrens (Pfändung)? Oder wegen anderer Möglichkeiten zur Hilfe (Schuldnerberatung/RAST)?

    Oder bewilligen für eine außergerichtliche Beratung während eines gerichtlichen Verfahrens (wird ja bekanntlich teilweise vertreten, dass so etwas geht)?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens:
    Kalthoener BerH 4. Aufl. Rd.-Nr. 915.
    Schuldner kann sich auch nicht nur "außergerichtlich beraten lassen",
    ob er tätig werden soll.
    Wenn er sein Einkommen freigegeben haben will, muss er einen
    Antrag im Verfahren stellen!
    Also lieber gleich zum Gericht, dann klappts auch mit der Freigabe! ;)

  • . . . also ich habe da eine Beratung im Rahmen der BerH schon für vertretbar gehalten, kam hier auch nur extrem selten vor, dass die nicht direkt von der Bank zu uns geschickt wurden . . . nicht mal 1 Bürger pro Jahr bei etwa 700 BerH-Verfahren/Jahr . . . ;)

  • Du kannst den Antrag zurückweisen, weil der Sch. zur RAST hätte gehen können. Schuldnerberatung bei kurzfristigen Sachen halte ich nicht für sinnvoll.

    Eine außergerichtliche Beratung in einem gerichtlichen Verfahren wäre zulässig und kommt auch relativ häufig vor. Das wäre kein Zurückweisungsgrund.

  • Mal zu meinem Verständnis bitte Erklärung.

    Vorstehendes habe ich schon öfter gelesen und kann dem nicht folgen.

    Richtig ist, dass das Zwangsvoll.verf. gerichtlich ist, und es bei einem gerichtlichen Verfahren darauf ankommt, wo sich die Partei aus ihrer Sicht befindet, mehr sagt mein Kalthoener. 2.Aufl. nicht.

    Dieses beginnt mit Eingang des PfÜB und endet mit Zustellung an den Drittschuldner, § 829 Abs. 3 ZPO bzw. an den Schuldner (für ihn).

    Ab diesem Zeitpunkt ist vom Gericht nichts weiter veranlasst, also Ende des Verfahrens.

    Dass der PfÜB danach Rechtswirkungen entfaltet, ist klar, hat aber nichts mit Frage zu tun, ob das Gericht hierin noch weiter tätig werden muss, und genau das muss es nicht, ohne neue ! Anträge.

    Der Schuldner befindet sich folglich nicht innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

    Dies ist für das Erkenntnisverfahren durch den BGH anerkannt, dass die Prüfung von Rechtsmitteln gegen Urteile nicht im Wege der PKH, sondern BerH abzurechnen ist.

    Etwas anderes kann für einen PfÜB nicht gelten.

    Sofern dem nicht folgt, stellt sich die Frage, Wann endet dann das konkrete Verfahren?

    Zur Frage der Selbstwahrnehmung kann man wie immer geteilter Meinung sein, ich mache das mit Augenmaß (denk ich zumindest)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover



  • Ok!
    Wie kommt er zu seinem Geld außerhalb des Verfahrens?




  • Das ist Auslegungssache. Es gibt auch genug, die nicht darauf abstellen, "wo er sich befindet" sondern treu dem Gesetzeswortlaut entscheiden , ob ein gerichtliches Verfahren vorliegt oder nicht!

  • Würde ich auch ablehnen!
    Schon allein für die Auskunft: "Gehen Sie zum Gericht und stellen Sie einen Freigabeantrag." kann der RA doch keine Gebühren verlangen! Mutwillig. Ich hab Schulden und geh gleich mal zum RA, der auch wieder Geld kostet... :gruebel:

  • Als Erklärung würd ich das nicht gerade sehen.:mad:

    Sofern du damit meinst, dass eine evtl Zahlung des Drittschuldners, auf Grund des PfÜB immer innerhalb des gerichtlichen Verfahrens sein müssen, greift dies nicht. Es handelt sich um eine Rechtsfolge ! des gerichtlichen Verfahrens und ist nicht dessen Teil.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist Auslegungssache. Es gibt auch genug, die nicht darauf abstellen, "wo er sich befindet" sondern treu dem Gesetzeswortlaut entscheiden , ob ein gerichtliches Verfahren vorliegt oder nicht!



    Da schließe ich mich an. Hier liegt ein gerichtliches verfahren vor (wenn ich mich nicht irre haben die PfüBs ein gerichtliches Az...). BerH scheidet aus.

    Außerdem sehe ich die Notwendigkeit nicht, da es auch noch die RAST gibt.

  • Da schließe ich mich an. Hier liegt ein gerichtliches verfahren vor (wenn ich mich nicht irre haben die PfüBs ein gerichtliches Az...). BerH scheidet aus.


    Nein, es liegt, wie Wobder m. E. richtig sagt, kein gerichtliches Verfahren (mehr) vor. Darauf, ob der PfÜb ein gerichtliches Aktenzeichen hat, kommt es doch nun wirklich nicht an! Das Pfändungsverfahren endet mit der Zustellung an den Drittschuldner. Etwas anderes wäre es, wenn der Schuldner Rechtsmittel einlegen will, dafür müßte er dann eben PKH beantragen. Hier will er sich aber außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens über Reaktionsmöglichkeiten beraten lassen. Die Situation ist, auch hier stimme ich Wobder zu, vergleichbar mit dem "Zustand" nach Urteil (welches übrigens auch ein gerichtliches Aktenzeichen hat!) und vor Rechtsmitteleinlegung.

  • Der Titel ist da. Die Forderung nicht mehr streitig. Es wurde eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergfriffen. Der Schuldner ist (im gewissen Umfang) durch gesetztliche Vorschriften bei der Vollstreckung durch den Gläubiger geschützt. Wenn er diese Vorschriften nicht kennt, ist es nicht Aufgabe der Beratungshilfe ihm diese zur Kenntnis zu bringen. Konkrete Anträge (§ 850k ZPO, § 765a ZPO, was auch immer) kann er bei Gericht, ggf. in Verbindung mit einem PKH Antrag stellen. Wenn er eine Stundung/Ratenzahlung mit dem Gläubiger versuchen möchte, mag er dies tun. Da jedoch kein Rechtsanspruch hierauf besteht, kann keine BerH bewilligt werden. Ich wüßte nicht warum man hier bewilligen sollte. Auch ist es nicht Aufgabe Versäumnisse des Schuldners in Vergangenheit im Rahmen der BerH abzufedern.

    Wenn man hier bewilligen würde, müsste man letztlich für jeden Schuldner dessen Verbindlichkeit gerichtlich festgestellt wurde, bewilligen, damit ein RA ihm seine Rechte im jetzigen Verfahrensstadium erklärt. Das kann nicht der Sinn der BerH sein.

    Wenn doch kann ich dann auch BerH bekomme für eine Beratung bzgl.
    - meiner Einkommenssteuererklärung
    - welche Rechte ich ggü. dem Sozialstaat habe, wenn ich jetzt oder im Alter mein ganzes Geld verbraten haben
    - wie ich mich gegen die böse Polizei verteidigen wenn, wenn die bei dabei erwischt hat wenn ich mit 100 durch eine 50er-Zone gefahren bin
    usw. ??????????

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nein, es liegt, wie Wobder m. E. richtig sagt, kein gerichtliches Verfahren (mehr) vor. Darauf, ob der PfÜb ein gerichtliches Aktenzeichen hat, kommt es doch nun wirklich nicht an! Das Pfändungsverfahren endet mit der Zustellung an den Drittschuldner. Etwas anderes wäre es, wenn der Schuldner Rechtsmittel einlegen will, dafür müßte er dann eben PKH beantragen. Hier will er sich aber außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens über Reaktionsmöglichkeiten beraten lassen. Die Situation ist, auch hier stimme ich Wobder zu, vergleichbar mit dem "Zustand" nach Urteil (welches übrigens auch ein gerichtliches Aktenzeichen hat!) und vor Rechtsmitteleinlegung.



    Wenn Du der Meinung bist;

    Dann bleiben eben nur noch zwei (weitere) Gründe um zurückzuweisen:

    fehlende Notwendigkeit -> RAST
    Mutwilligkeit da keine Wahrnehmung von Rechten (unstreitige Forderung)

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