"PKH teilweise"

  • Ich hab hier im Familiengericht mehrere Richter.
    Einer liebt es die Prüfung der Aussicht auf Erfolg m.E. etwas auf die Spitze zu treiben.

    Ich hab hier immer reihenweise PKH-Bewilligungen nach dem Muster "Kl'in erhält PKH soweit sie einen Unterhaltsanspruch bis zur Höhe von 370 € geltend macht" und "Bekl. erhält PKH soweit er sich gegen einen Unterhaltsanspruch wendet, der 370 € übersteigt".

    Das war nun ein leichtes Beispiel, manchmal ist dieser Punkt dann auch mal 3 Absätze lang und wesentlich detaillierter.

    Machen das woanders die Richter auch so?!

    Und: Kann ich dem Richter nicht einfach die Akte wiedergeben, mit der Bitte um Festsetzung des Streitwertes, für den PKH bewilligt wurde?
    Seit wann muß ich mich denn mit Streitwertfestsetzungen rumschlagen? :mad:

  • Solche und auch kompliziertere PKH-Beschlüsse sind hier auch üblich. In Unterhaltssachen muss man wohl damit leben.

    Ich glaube nicht, dass Du den Richter zwingen kannst, die Beträge, für die PKH bewilligt wurde, auszurechnen. Wenn er nett ist, kann er's natürlich machen. Würde auch Sinn machen, da das nicht nur für die PKH-Abrechnung von Bedeutung ist, sondern auch für die Gerichtskostenrechnung, die ja der mD zu erstellen hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Besonders schön wird's dann, wenn der PKH teilweise mit Raten hat.

    Theoretisch wird der eine Teil der GK dann per Ratenzahlung eingefordert, der andere Teil per Rechnung...


    Und zwingen kann ich den Richter eh nicht: Abteilungsleiter und weiterer aufsichtsführender...

  • Ich habe den Thread mal kurz hierhin verschoben.

    Ulf

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  • Interessant wird es erst bei Streitgenossen durch zwei Instanzen (Berufung und Anschlussberufung natürlich), wenn auf Abänderung eines Titels geklagt wird. Ich konnte den Streitwert beim besten Willen nicht nachvollziehen. Ich hatte dann meine eigenen Teilstreitwerte selbst errechnet, und die Diffferenz zum festgesetzten Streitwert anteilig auf meine Streitwerte verteilt. Da hatte sich dann bei 5 Din A4 Seiten Ausgleichungsrechnung auch keiner mehr beschwert (denn die Beschwerde will ja auch begründet werden). :teufel:

  • Hin und wieder kenne ich auch solche Formulierungen, was dann vermutlich an einer "leichten Mathe-Schwäche" liegt :D . Die allermeisten Beschlüsse werfen jedoch direkt den Betrag aus, für den PKH teilw. bewilligt wurde. Das Schlimme dabei ist: Ich bin auch ´ne Mathe-Niete... :eek:

  • Bisher habe sich bei uns solche Beschlüsse zum Glück in Grenzen gehalten.

    Seit einiger Zeit ist jedoch eine Richterin auf den Trichter gekommen, genau die von dasjott zitierten Beschlüsse zu fassen. :daumenrun

    Meistens ist trotzdem die Bestimmung des PKH- Streitwerts ohne weiteres möglich, wenn man hinter die Systematik der Beschlüsse gekommen ist (so um die Ecke denken ist nicht leicht).

    Hatte neulich aber einen Antrag bei dem ich trotz aller Rechnereien und Variationen (es ging um Kindesunterhalt für vier Kinder in verschiedenen Alterstufen und Rückstände von mehreren Jahren) nicht auf den Wert des Anwalts kam, der seinen Vergütungsantrag eingereicht hat.:gruebel:

    Die Richterin war im Urlaub für zwei Wochen - da hab ich den Anwalt angeschrieben, er soll mir doch bitte seine Berechnung erläutern....:D

    Auf die Antwort warte ich noch. :wechlach:

  • Zitat von azrael


    Auf die Antwort warte ich noch. :wechlach:



    Na, freilich: wenn du dem ne Frist bis zum 22.05. gibst, legt ihm das seine Mitarbeiterin frühestens am 22.05. mittags vor. Was meinst du, warum es soviel Rechtsprechung gibt zum Thema "Freund der Sekretärin hat auf dem Weg zum Nachtbriefkasten um 23:57 einen Unfall" oder "Fax beim Rechtsanwalt zeigt 23:59, das beim Gericht zeigt 00:01".
    Wenn's ums Trödeln geht, sind die Weltmeister.

    Gestern abends um halb sieben mußte ich lachen, da wollte einer beim Pförtner hier (der ist von der Wach- und Schließgesellschaft) einen Waschkorb Aktenordner fristwahrend abgeben.
    Was macht der Pförtner?
    "Der Nachtbriefkasten ist draußen" :wechlach:

    Ja, das war mal kurz Offtopic ;)

  • Ich hatte dem Richter das nun doch vorgelegt, mdB um Festsetzung des Streitwertes für die PKH-Bewilligung.
    Anhand seines handschriftlichen Beschlusses sieht man, dass er da auch seine Schwierigkeiten hatte *gg*

  • Zitat von 13

    Hoffen wir auf den Lern-Effekt! :teufel:



    Kannst vergessen: jetzt hab ich mir das angeschaut und kapier überhaupt nicht, was der da gemacht hat...

  • Zitat

    kapier überhaupt nicht, was der da gemacht hat...


    Er wahrscheinlich auch nicht. :teufel:
    Auch wenn´s schwer fällt: Muss man das? Der Streitwert ist vorgegeben und danach wird berechnet, man ist schließlich an den festgesetzten Wert gebunden. Wenn der Richter diesesmal Schwierigkeiten hatte, dann gibt er sich das nächste Mal vielleicht mehr Mühe. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich...usw., usf.

  • Im Zweifel berechnest Du Dir Deinen eigenen Streitwert. Die Differenz zum festgesetzten Streitwert wird dann mittels Interpolation auf die Parteien verteilt. Habe ich alles schon gemacht und keiner hat sich beschwert (vielleicht auch deshalb, weil es keiner kappiert hat, es aber nicht zugeben wollte?)

  • hm, warum sollte ich mir in diesem fall meinen eigenen streitwert basteln?:gruebel: :confused: :gruebel:

    im zweifelsfall krieg ich dann ja was auf die mütze wenn jemand was daran auszusetzen hat, und das auch noch zurecht weil vom richter ja schon (eigentlich) bindend einer festgesetzt war.

    da bleib ich doch lieber bei dem vom richter, der macht das öfters und dann kann der sich mit der neuberechnung rumschlagen falls es beschwerden gab, hab ja auch so schon genug arbeit ohne den kram vom richter noch mitzumachen :teufel:

  • Basteln darf man sich den Streitwert manchmal deswegen selber, weil der Richter den Streitwert zunächst nur für das ganze Verfahren festgesetzt hat.
    Die PKH hat er aber nur bedingt (Bedingungen über mehrere Absätze verteilt) bewilligt ohne einen exakten Gegenstandswert hierfür auszuwerfen.

    Schlußendlich hat er ihn nun -mit vielen Durchstreichungen- für die ASt. in zwei Stufen festgesetzt und für den AGg. nicht. Aber der war leicht zu ermitteln.

  • Wenn jemand was dran auszusetzen hat, muss er das doch auch begründen. Wenn dann mit der Begründung die "richtige" Rechnung mitgeliefert wird, kannst Du immer noch abhelfen.

  • Zitat von Manfred

    Wenn jemand was dran auszusetzen hat, muss er das doch auch begründen. Wenn dann mit der Begründung die "richtige" Rechnung mitgeliefert wird, kannst Du immer noch abhelfen.



    Nur wenn ich Gebühren kürze und das auf einen anderen Streitwert stütze, als den bereits festgesetzten Gesamtstreitwert muß ich selber ja auch meine Grundlage schon auch begründen.
    Außerdem: der Gegenstandswert ist mE nicht Sache des Kostenbeamten.

  • Sicherlich muss man in der Absetzung auch den eigenen PKH-Streitwert begründen. Ich habe das immer mit einer kurzen Rechenformel getan. "Der maßgebliche Streitwert für die PKH-Gebühren berechnet sich daher nach Auffassung des Gerichts wie folgt: ..." Es kam nie eine Beschwerde... :teufel:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [quote]" Es kam nie eine Beschwerde... :teufel:


    stellt sich halt die frage ob das der maßstab unserer entscheidungen sein sollte.
    mit der gleichen begründung könnte ich einer rechtsunkundigen partei die nicht von einem anwalt vertreten wird zu hohe gerichts/anwaltskostenskosten festsetzen :teufel:
    da wird auch keine beschwerde kommen falls der revisor nicht drüberstolpert.

    letztendlich gehts ja drum was rechtens ist und nicht drum ob sich jemand beschwert.

    wenngleich ich auch zugeben muss dass man ja ab und an mal gerne was macht was (mangels der passenden gesetze :D ) nicht 100% astrein ist, weils die seele befriedigt :)

    gruss

  • :bigoops:
    Ich glaube, da gab es ein Missverständnis!

    Wenn ich einen PKH-Streitwert berechne und diesen dann bei einer eventuellen Kürzung einer RA-Abrechnung zugrunde lege, dann gehe ich schon davon aus, dass meine Berechnungen richtig sind.

    Ob das dann allerdings die Partei oder der RA nachvollziehen kann und ob der Richter auf den selben PKH-Wert käme, ist aber ein ganz andere Sache.

    Ulf

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