Titelumschreibung auf Nachlasspfleger

  • Hallo,

    da ich mit der Erteilung sämtlicher Klauseln auf Kriegsfuß stehe hier mal meine Frage:

    Schuldner ist verstorben. Erben sind nicht bekannt. Für die unbekannten Erben wurde ein Nachlasspfleger bestellt.

    Dieser beantragt nun ein gegen den Schuldner ergangenes Urteil auf sich umzuschreiben.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel kann ich doch aber nur für die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger erteilen oder? Der Nachlasspfleger ist ja nicht Rechtsnachfolger des Schuldners...:gruebel:

    Und wie lasse ich mir die Rechtsnachfolge nachweisen? Oder kann ich sagen, dass die Rechtsnachfolge offenkundig ist? Nachlassvorgang ist an meinem Gericht anhängig...

    Nehme ich in die Klausel den Nachlasspfleger namentlich auf? Was, wenn dann eine spätere Änderung eintritt...?

    Fragen über Fragen, danke vorab für eure Mühen

  • Mein Lieblingsparagraph, aber das hatte ich auch noch nicht.

    Lt. Zöller 26. Auflage § 727 RNr. 18: "Der Nachlasspfleger ist ges. Vertreter des Erben (BGHZ 49, 1(5) = NJW 68,353; BGHZ 94, 312 (314) ), nicht Rechtsnachfolger; zur Vollstreckung in den Nachlass (§ 778 I) ist daher der gegen den Erblasser erwirkte Titel gegen den (die) "unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger", umzuschreiben (siehe § 778 RNr. 6).

    Offenkundig ist der Vorgang nur, wenn Du die Nachlasssache selbst auch bearbeitest und aus eigener Tätigkeit weißt, dass die Erben unbekannt sind. Sobald Du die Akte beiziehen musst, auch am eigenen Gericht, liegt keine Offenkundigkeit vor (nicht amtsbekannt).

    Den Nachlasspfleger namentlich aufzunehmen, wäre wohl sinnvoll, an wen soll sonst zugestellt werden? Wenn sich der später ändert, wäre wahrscheinlich ein Klarstellungsvermerk möglich.

    Halt, Moment mal: Der Titel lautet gegen den Verstorbenen. Warum beantragt denn der Nachlasspfleger Umschreibung gegen sich? Den Antrag müsste doch der Gläubiger stellen? Was hat denn der Nachlasspfleger für ein Rechtsschutzinteresse an der Umschreibung? Die Klausel geht doch an den Gläubiger. Stimmt die Sachverhaltsschilderung?

  • Der Nachlassverwalter ist Partei Kraft Amtes, d.h. eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO ist möglich. Nachweis wie üblich, wenn´s dir amtsbekannt ist, kann man es als offenkundige Tatsache in die Klausel aufnehmen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hier war vom Nachlasspfleger die Rede, sorry für :klugschei. Nachlassverwalter und -pfleger werden unterschiedlich behandelt.

  • Ich habe das gleiche Problem wie giraffenfreundin: "...Halt, Moment mal: Der Titel lautet gegen den Verstorbenen. Warum beantragt denn der Nachlasspfleger Umschreibung gegen sich? Den Antrag müsste doch der Gläubiger stellen? Was hat denn der Nachlasspfleger für ein Rechtsschutzinteresse an der Umschreibung? Die Klausel geht doch an den Gläubiger. Stimmt die Sachverhaltsschilderung?..."


  • Wenn sich was ändert, bevor bezahlt wurde, wird sich der NL-Pfleger schon melden. Da musst du dir keine Gedanken machen.
    Ich verstehe allerdings auch nicht, warum ausgerechnet er die Klauselumschreibung beantragt, wenn sich der Titel gegen den Verstorbenen richtet.

  • Also:

    Urteil: Beklagter wird verurteilt an die Klägerin Unterhalt zu zahlen.

    Beklagter ist jetzt verstorben; Erben wie gesagt unbekannt. Die Sachverhaltsschilderung ist insoweit korrekt.

    Die Nachlasspflegerin hat vorsorglich auch ein Nachlassinsolverzverfahren eingeleitet (geht aus dem Schreiben hervor), deshalb vielleicht die Umschreibung:gruebel:

  • Also ich sehe da kein Rechtsschutzinteresse. Lasse mich aber gern eines besseren belehren.

    Außerdem, wie soll ich die Vollstreckungsklausel umschreiben, wenn sie mir nicht vorgelegt wird. Das wird die Beklagtenseite nicht können, es sei denn, sie hätte schon bezahlt. Dann aber bräuchte man keine Umschreibung mehr.

  • Den Sinn des Antrages kann ich auch nicht erkennen. Das Recht auf die Klausel steht doch nur der Partei zu, die den zu vollstreckenden Titel erwirkt hat (§ 724 ZPO). Was sollte den der den Schuldner vertretende Nachlasspfleger für ein Interesse haben???? :confused:

    Würde ich mir mal erklären lassen.

  • Ich habe zwar noch nicht in der Inso gearbeitet, aber soweit ich gehört habe, kann man Forderungen aus Titeln dort nur anmelden, wenn man eine vollstreckbare Ausfertigung.
    Hier kann doch aber der NL-Pfleger kein Interesse daran haben, dass möglichst viele Forderungen angemeldet werden - oder doch?
    Zumindest sehe ich kein berechtigtes Interesse und damit auch keine Antragsberechtigung für ihn. Außerdem müsste er dazu - wie schon gesagt wurde - die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung vorlegen und die hat er ja wohl nicht.
    Also frag mal nach, was er eigentlich will.


  • Die Nachlasspflegerin hat vorsorglich auch ein Nachlassinsolverzverfahren eingeleitet (geht aus dem Schreiben hervor), deshalb vielleicht die Umschreibung:gruebel:



    Müsste die Umschreibung dann nicht wenn überhaupt auf den Nachlassinsolvenzverwalter erfolgen? Es ist noch nur dieser über den Nachlass verfügungsbefugt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!