Es liegt eine Hinterlegung vor.
Auszahlungsanordnung wurde erlassen.
Hienrach ging Beschwerde und weitere Beschwerde ein.
Diese wurde durch das Landgericht zurückgewiesen.
Nach Erlass der Auszahlungsanordnung aber vor Entscheidung des Landgerichts ging eine Vorpfändung ein aus Polen mit polnischem Titel
ohne Vollstreckbarerklärung in Deutschland.
Wir bei einer Vorpfändung die Vollstreckbarerklärung benötigt?
Vorpfändung mit ausländischen Titel
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ANGELINA -
8. Februar 2008 um 10:26
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Wird bei einer Vorpfändung die Vollstreckbarerklärung benötigt?
da es sich bei der Vorpfändung auch um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, würde ich mal sagen ja -
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Bevor die Frage abschließend beantwortet werden kann, werden folgende Angaben benötigt:
1. Datum der Entscheidung des polnischen Gerichts
2. Wurde die Entscheidung von dem polnischen Gericht als Europ.
Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt
(Formblatt in Anhang I VO (EG) Nr. 805/204)?
3. Ist der Entscheidung des polnischen Gerichts eine
Bescheinigung gem. Art. 54 bzw. 58 (Anhang V)
VO (EG) Nr. 44/2001 beigefügt?
4. Liegt die Vollstreckbarerklärung der polnischen Entscheidung
durch das inl. Landgericht vor?
bzw.
Wurde von der Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit des
zuständigen inl. Landgerichts die Vollstreckungsklausel gem.
§ 4 AVAG zu der polnischen Entscheidung erteilt?
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