Vorpfändung mit ausländischen Titel

  • Es liegt eine Hinterlegung vor.
    Auszahlungsanordnung wurde erlassen.
    Hienrach ging Beschwerde und weitere Beschwerde ein.
    Diese wurde durch das Landgericht zurückgewiesen.

    Nach Erlass der Auszahlungsanordnung aber vor Entscheidung des Landgerichts ging eine Vorpfändung ein aus Polen mit polnischem Titel
    ohne Vollstreckbarerklärung in Deutschland.

    Wir bei einer Vorpfändung die Vollstreckbarerklärung benötigt?

  • Hallo Angelina,
    die Vorpfändung ist dann unwirksam, wenn ein Pfändungsbeschluss nichtig wäre ( Zöller, 26.Aufl. Anmerk 7 zu §845 ZPO ).
    Für den Pfändungsbeschluss wiederum bräuchtest du ein Urteil nach §722 ZPO,
    ich denke, die Vorpfändung greift hier nicht.
    Elfi

  • Bevor die Frage abschließend beantwortet werden kann, werden folgende Angaben benötigt:

    1. Datum der Entscheidung des polnischen Gerichts
    2. Wurde die Entscheidung von dem polnischen Gericht als Europ.
    Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt
    (Formblatt in Anhang I VO (EG) Nr. 805/204)?
    3. Ist der Entscheidung des polnischen Gerichts eine
    Bescheinigung gem. Art. 54 bzw. 58 (Anhang V)
    VO (EG) Nr. 44/2001 beigefügt?
    4. Liegt die Vollstreckbarerklärung der polnischen Entscheidung
    durch das inl. Landgericht vor?
    bzw.
    Wurde von der Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit des
    zuständigen inl. Landgerichts die Vollstreckungsklausel gem.
    § 4 AVAG zu der polnischen Entscheidung erteilt?

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