zuständiges Organ für Erbausschlagung

  • Hier ist Not an der Frau:

    Es wurde ein ERbschein nach § 2369 BGB für den hier befindlichen Grundbesitz nach einer türkischen Erblasserin erteilt und zwar von einer Rechtspflegerin.

    Unser Richter bekommt die Akte aus anderem Anlass zu Gesicht und zieht diesen Erbschein ein, weil vom Unzuständigen erteilt-
    Grundbuchber. ist längst erfolgt.

    Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk, dass nach seiner Auffassung die in dieser Nachlassangelegenheit erfolgten Ausschlagungen der türkischen Verwandten der ERbl. alle unwirksam seien,weil diese vor einem Friedensgericht hätten abgegeben werden müssen.
    Soweit hier minderj. Kinder betroffen waren, liegt auch die famger. Genehmigung vor.
    Kann es denn sein, dass die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts für die Erteilung des Erbscheins gegeben ist, aber nicht für die Erbausschlagung?
    Die Erbl. ist vom Kindesvater erschossen worden; sie war lediglich Eigentümerin des hoch belasteten Hauses der Familie; der im Erbschein ausgewiesene Bruder hat mit großer Mühe die Finanzierung der Immobilie hinbekommen und betreut nunmehr die hinterbliebenen Kinder; es ist nicht auszudenken, welche Folgen hier auf diese Familie zukommen.

  • Allgemein zur Frage der Zuständigkeit vgl. einen Aufsatz in ZEV 02, 259: "Erbausschlagung bei Auslandsberührung"

    Quintessenz:
    Bei Erbfällen mit Auslandsberührung entscheidet das Erbstatut darüber, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden kann, gegenüber wem die Ausschlagung zu erklären ist und ob sie innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat. Zur Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen sind die deutschen Nachlassgerichte grundsätzlich international zuständig, wenn Erbstatut entweder für den gesamten oder für den in Deutschland belegenen Nachlass deutsches Erbrecht ist oder wenn ein Fall des § 2369 Abs. 1 BGB vorliegt. Im Fall von Nachlassspaltung und wenn sich der Nachlass im Fall des § 2369 Abs. 1 BGB auch im Ausland befindet, bedarf es in der Praxis zusätzlich einer Ausschlagung im jeweiligen Belegenheitsstaat. Gegenüber einem deutschen Nachlassgericht kann die Ausschlagungserklärung entweder in der von § 1945 BGB vorgesehen Form oder in der Form erfolgen, die der Staat für eine Ausschlagungserklärung vorsieht, in dem sich der Ausschlagungswillige aufhält. Sieht dieser Staat keinerlei Form vor, so gilt die Form des § 1945 BGB (str.).

  • Nicky:
    Eben damit , dass grundsätzlich bei Erbscheinen nach § 2369 BGB ein Richtervorbehalt gegeben ist;

    zu raicro

    danke für deine umfangreichen Ausführungen, jetzt fühlen wir uns etwas gefeiter ;

    mit Schreck habe ich auch gerade erst gefunden, dass das Thema bereits im Jahr 2006 ausführlich durchgesprochen worden ist;

  • Liebe Kollegen,

    auch wenn ich nun völlig nerve:

    wir sind nach erneuter Diskussion zu dem Schluss gekommen, dass der oben erwähnte eingezogene Erbschein, erteilt nach der türkischen Erblasserin ausschließlich für den bei uns belegenen Grundbesitz ein Eigenrechtserbschein nach deutschem Recht gem § 2353 BGB war und die Zuständigkeit der Rechtspflegerin völlig in Ordnung war.

    Wahrscheinlich gibt es das hier irgendwo im Forum, aber ich hab einfach keine Zeit zum Forschen und erbitte Nachsicht, wenn ich kurz um eure Bestätigung bitte.

  • vgl. grundsätzlich wg. Konsularvertrag hier

    Es tritt Nachlassspaltung ein.

    Für unbewegliches Vermögen gilt deutsches Recht. Insofern m. E. tatsächlich Eigenrechtserbschein (... glaube ich zumindest ... :gruebel:)

  • Eigenrechtserbschein =Rechtspflegerzuständigkeit

    Nun ist die Zeit für ein freundliches Gespräch mit dem Herrn Richter wirklich angekommen.

    Ein schönes Wochenende an alle

    Elfi

  • Eigenrechtserbschein =Rechtspflegerzuständigkeit
    Nun ist die Zeit für ein freundliches Gespräch mit dem Herrn Richter wirklich angekommen.



    :zustimm:

    Zur Grundproblematik vgl. auch hier insbes. ab #6

    Im Hinblick auf die Nachlassspaltung dürfte für die Erbausschlagungen bezogen auf den unbeweglichen Nachlass auch unmittelbar deutsches Recht gelten.

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