Ich meine, dass zumindest noch die StU nach der Vorerbin erforderlich ist. Wenn sich der B nicht bereits als B aus dem Testament ergibt, zusätzlich noch seine GU.
Sterbeurkunde und vorsorglich auch Geburtsurkunde hätten wir eh mit dem Antrag auf Eintragung des Sohnes wg. evtl. Kaufpreisfinanzierung vor Umschreibungsreife eingereicht, obwohl er sich bereits aus dem Testament ergibt.
Zur eV vgl. etwa hier: Erbfolge Erbschein?
Wenn die Vorerbin die Witwe des Erblassers war, erscheint die Formulierung des Nacherbenvermerks allerdings relativ sinnfrei. Denn es stand schon beim Tod des Erblassers fest, dass keine weiteren ehelichen Abkömmlinge aus der Ehe der Vorerbin mit dem Erblasser vorhanden sind.
Die Vorerbin war die Witwe des Erblassers. Die Formulierung finde ich auch mehr als unglücklich.
Ich werde also einmal die Grundbuchberichtigung (Eintragung Nacherbe als Eigentümer) sowie eine eidesstattliche Versicherung des Sohnes in den KV aufnehmen, dass keine weiteren ehelichen Kinder des Erblassers vorhanden sind.