Vor- und Nacherbfolge, Vorlage Erbschein

  • Ich meine, dass zumindest noch die StU nach der Vorerbin erforderlich ist. Wenn sich der B nicht bereits als B aus dem Testament ergibt, zusätzlich noch seine GU.



    Sterbeurkunde und vorsorglich auch Geburtsurkunde hätten wir eh mit dem Antrag auf Eintragung des Sohnes wg. evtl. Kaufpreisfinanzierung vor Umschreibungsreife eingereicht, obwohl er sich bereits aus dem Testament ergibt.

    Zur eV vgl. etwa hier: Erbfolge Erbschein?

    Wenn die Vorerbin die Witwe des Erblassers war, erscheint die Formulierung des Nacherbenvermerks allerdings relativ sinnfrei. Denn es stand schon beim Tod des Erblassers fest, dass keine weiteren ehelichen Abkömmlinge aus der Ehe der Vorerbin mit dem Erblasser vorhanden sind.



    Die Vorerbin war die Witwe des Erblassers. Die Formulierung finde ich auch mehr als unglücklich.

    Ich werde also einmal die Grundbuchberichtigung (Eintragung Nacherbe als Eigentümer) sowie eine eidesstattliche Versicherung des Sohnes in den KV aufnehmen, dass keine weiteren ehelichen Kinder des Erblassers vorhanden sind.

  • Ich häng mich hier mal mit einer kurzen Frage dran.

    Erbnachweis ist Testament mit Eröffnungsprotokoll. Aus dem Testament ergibt sich, dass die beiden Kinder der Verstorbenen Erben -je zur Hälfte- werden und die Erbeinsetzung als befreite Vorerben erfolgt.

    Passus Nacherben wörtlich:
    Nacherben sind die Abkömmlinge meiner Kinder - gesetzlicher Erbfolgeregelung entsprechend-.

    Kann ich das so pauschal ins Grundbuch eintragen?
    Oder brauch ich einen Erbschein, aus dem sich die Namen der Abkömmlinge ergeben?

    Schonmal Danke für eure Meinungen

  • Es kommt darauf an, wer Nacherbe sein soll: Die vorhandenen jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben nach gesetzlicher Erbordnung im Zeitpunkt des Vorerbfalls mit Ersatznacherbenregelung i.S. des § 2069 BGB oder die Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbfolge im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls (womit wir den Fall unbekannter Nacherben i.S. des § 1913 BGB hätten). Schon wegen dieser objektiven Ungewissheit im Hinblick auf eine erforderliche Testamentsauslegung wird man hier um einen Erbschein wohl nicht herumkommen.

  • Häng mich auch mal dran.

    Vorerben sind die Kinder.
    Mein Passus bzgl. der Nacherben lautet wie folgt: Nacherben nach jedem Kind sind dessen eheliche Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1924 BGB.
    So, ich würde jetzt davon ausgehen und so in meinem Vermerk eintragen, dass wenn der Nacherbe stirbt dessen Abkömmlinge Nacherben sind. Mich stört nur etwas das ehelich. Oder kann mir das egal sein?

    Und dann müsste ich ja wohl auch im Vermerk deutlich machen dass NE nach A dessen Kinder, nach B dessen Kinder usw. sind, oder?

  • Weiter geht es dann noch "sind eheliche Abkömmlinge bei einem Kind nicht vorhanden,werden Nacherben die ehelichen Abkömmlinge der anderen Kinder nach Stämmen".

    Aber ich hab ja dann anscheinend auf jeden Fall wie in #22/#23 das Problem, welcher Zeitpunkt ausschlaggebend sein soll um die Nacherben festzustellen....blöd. Und dann noch das "ehelich"...blöd...

    ????

    3 Mal editiert, zuletzt von PKati (10. Februar 2011 um 14:51) aus folgendem Grund: formatiert und unformuliert

  • Es ist ein Unterschied, ob die Abkömmlinge, die leiblichen Abkömmlinge oder die ehelichen Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt sind. Persönlich kann man ja dazu stehen, wie man will, aber die Anordnung des Erblassers ist eindeutig. Und weil es ein Unterschied ist, gehört das "eheliche" auf alle Fälle als Attribut vor das Wort "Abkömmlinge".

    Nacherben sind jeweils die ehelichen Abkömmlinge jedes Vorerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge des § 1924 BGB; der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ich das mit dem "ehelich" blöd finde, war so gemeint, dass ich an die spätere Feststellung der Nacherben dachte. Aber das kann mir ja jetzt in dem Moment egal sein.

    Würde es aber auch so verstehen, dass da der Nacherbfall mit Tod des VE eintritt und somit dann dessen ehelichen Abkömmlinge die NE sind.

    Kann ich dass dann so formulieren:
    "Nachereben sind jeweils die ehelichen Abkömmlinge."???

  • Soweit aus meinen Unterlagen ersichtlich (ist nicht das hiesige Nachlassgericht) gibt es fünf Enkel - zwei VE haben je zwei Kinder und ein VE hat eins. Aber würdest du hier nicht davon ausgehen, dass auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt werden soll???

  • Nachdem es drei Vorerben gibt, würde ich wie folgt formulieren:

    ...
    beerbt worden von A, B und C zu je 1/3.

    Für den Erbanteil eines jeden Miterben ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Ableben des jeweiligen Vorerben eintritt. Nacherben für jeden Vorerben sind jeweils dessen im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls vorhandene eheliche Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Verstirbt ein Vorerbe ohne Hinterlassung von ehelichen Abkömmlingen, sind Nacherben die ehelichen Abkömmlinge der anderen Vorerben (a) nach Vorerbenstämmen und (b) innerhalb eines Vorerbenstammes zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Bei Befreiung müsste noch hinzutreten: Die Vorerben sind -soweit gesetzlich zulässig- von den Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.

    Ich habe gleichwohl Zweifel, ob man im vorliegenden Fall ohne einen Erbschein eintragen kann, und zwar aus verschiedenen Gründen:

    Problem 1: Zum einen erscheint es mir nicht plausibel, weshalb der Erbanteil eines kinderlos verstorbenen Kindes nicht zuerst auf die Geschwister, sondern sofort auf die Neffen und Nichten übergehen soll. Wenn z.B. C zu Lebzeiten von A und B kinderlos verstirbt, würde der Anteil des A im letztgenannten Fall nämlich auf die Kinder von A und B übergeben, obwohl A und B noch leben. Ob dies der wahre Erblasserwille war, erscheint mir doch etwas fraglich, weil A und B, die ihrerseits noch Vorerben sind, dann bereits während der Dauer ihrer Vorerbschaft eine Erbengemeinschaft mit ihren eigenen Kindern bilden. Andererseits: Sind zunächst A und B Nacherben für den Anteil des C, liegt insoweit eine weitere Nacherbfolge (Nachnacherbfolge) zugunsten ihrer jeweiligen Abkömmlinge vor, sodass A und B (erste) Nacherben und gleichzeitig wiederum Vorerben wären.

    Problem 2: Wenn man gleichwohl von der unmittelbaren Begünstigung der Neffen und Nichten ausgeht (die von mir vorgeschlagene Formulierung des Vermerks entspricht dieser "wörtlichen" Auslegung des Testaments), kann die Begünstigung der Neffen und Nichten "nach Stämmen" in zweierlei Hinsicht interpretiert werden. Einmal dahin, dass die gleichmäßige Teilung nach verbleibenden Vorerbenstämmen erhalten bleibt und innerhalb dieser Vorerbenstämme dann wiederum nach Stämmen verfahren wird (so mein Vermerk), oder dahin, dass alle Neffen und Nichten unabhängig davon nach Stämmen begünstigt sein sollen, wie viele Abkömmlinge jeder der verbleibenden Vorerben hat.

    Folgender Fall macht den Unterschied deutlich. Wenn C kinderlos verstirbt und A und B noch leben, A aber zwei und B drei Kinder hat, dann sind bei einer Teilung nach Vorerbenstämmen die Kinder A1 und A2 zu je 1/4 und die Kinder B1, B2 und B3 zu je 1/6 Nacherben für den Erbanteil des C. Geht es aber nach Neffen- und Nichtenstämmen, sind alle fünf Genannten zu je 1/5 berufen.

    Es lässt sich durchaus die Ansicht vertreten, dass die genannten Auslegungsfragen nicht vom Grundbuchamt, sondern vom Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu klären sind, und zwar sowohl die Frage nach der unmittelbaren Berufung der Nichten und Neffen eines kinderlos verstorbenen Vorerben (= Problem 1) als auch die Frage, wie die Verteilung nach Stämmen zu verstehen ist (= Problem 2). Wird nur eine von beiden Auslegungsfragen anders als in dem von mir vorgeschlagenen Vermerk beantwortet, schaut der Vermerk inhaltlich natürlich völlig anders aus.

  • Folgender Fall:

    Eigentümer A verstirbt. Gemäß Testament ist B Vorerbe.

    Nacherben sind mögliche eheliche Kinder von B, ersatzweise eheliche Kinder von C.

    Aus der Nachlassakte ergibt sich, dass B derzeit keine ehelichen Kinder hat, C jedoch schon.

    Ein ES bringt mir ja eigentlich nicht, da B ja noch heiraten und Kinder bekommen könnte.

    Kann ich nun den Nacherbenvermerk eintragen wir folgt: "...NE sind mögliche eheliche Kinder von B, im Falle des kinderlosen Versterbens von B die ehelichen Kinder von C"? Und müssen die Kinder von C benannt werden? M. E. nicht, da eventuelle zukünftige Kinder von B ja vorgehen.

    Das kommt mir alles so unkonkret vor, zum jetzigen Zeitpunkt weiß ich allerdings nicht, wie man dies konkretisieren sollte.

  • Es wird derzeit nicht konkreter gehen, als es im Testament steht: "Nacherben sind mögliche eheliche Kinder von B, ersatzweise eheliche Kinder von C." Selbst die ehelichen Kinder von C werden derzeit nicht abschließend feststellbar sein. Ich würde es genauso abschreiben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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