Vor- und Nacherbfolge, Vorlage Erbschein

  • Hallo zusammen!

    Ich tu mich gerade etwas schwer mit einer Grundbuchbereichtigung. Mir liegt ein not. Testament vor in dem es heisst:

    "Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nachereben des Zuerstversterbenden sollen werden, unsere Tochter S. und die möglicherweise aus unserer Ehe noch hervorgehenden Kinder, oder falls verstorben, deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen. Wenn der Vorerbe sich wieder verheiratet dann soll die Nacherbfolge schon mit dem Tage nach der Wiederverehelichung eintreten. Es soll ihm von dann ab der lebenslängliche Niessbrauch an dem Nachlass zustehen und dessen Auseinandersetzung bis zu seinem Tode ausgeschlosssen sein. Sollten im Zeitpunkt des Todes des Zuerstversterbenden, weder Kinder von uns, noch Abkömmlinge von diesen am Leben sein, dann soll der Überlebende Alleinerbe des Zuerstversterbenden werden. Über sein eigenes Vermögen soll der Längstlebende letztwillig frei verfügen können. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, dann sollen die Nacherben des Zuerstversterbenden auch die Erben des Längstlebenden werden."

    Als Eigentümer im Grundbuch sind Mann und Frau zu je 1/2 eingetragen. Mann ist nun verstorben.

    Ich würde gern einen Erbschein haben wollen, weil mir das eigentlich nicht genau genug formuliert ist im Testament. Was meint ihr?

  • Zunächst einmal:

    Wie viele eheliche Abkömmlinge hat der Erblasser denn hinterlassen?

    Denn wenn es nur die besagte Tochter S. ist, ist das Problem gelöst, weil dann keine weiteren ehelichen Abkömmlinge aus der Ehe des Erblassers mehr hinzutreten können.

  • Zunächst einmal:

    Wie viele eheliche Abkömmlinge hat der Erblasser denn hinterlassen?



    Das weiss ich ja gerade nicht. Soll mir die Frau dafür ne eV abgeben?

    Finde die Formulierung "und die möglicherweise noch aus der Ehe hervorgehenden Kinder" zu ungenau. Das kann ich doch so nicht ins Grundbuch eintragen!?

    Hat vielleicht jemand ne Idee, wie die Eintragung aussehen könnte?

  • Ok, das ist erstmal ein Anfang. Wird aber bestimmt einige Zeit dauern, weil es ein anderes Gericht ist.

    Wenn die S. nun wirklich der einzige Abkömmling ist, dann würdet ihr also ohne Erbschein eintragen. Aber wie soll die Eintragung dann aussehen?

  • Jetzt warten wir halt erst einmal ab, was die Einsicht in die Nachlassakten ergibt, damit wir uns nicht mit ungelegten Eiern beschäftigen.

  • @ Franzy:

    Nur wegen Eintragung des NE-Vermerks würde ich ohnehin nicht so viel Wirbel machen. Sofern aus der NL-Akte nichts näheres ersichtlich ist, würde ich den NE-Vermerks so fassen, wie der Abschnitt im Testament lautet. Über irgendwelche Nachweise kann man sich dann Gedanken machen, wenn die Nacherben irgendwann mal im GB-Verfahren in Aktion treten (müssen).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:

    Kann ich denn im Grundbuch tatsächlich eine so unbestimmte Personengruppe ("und die aus der Ehe noch hervorgehenden Kinder") eintragen? Ich dachte ich kann dort nur genau bestimmte Personen mit Namen & Geburtsdatum eintragen.

  • Das ist ohne weiteres möglich. Der in Betracht kommende Personenkreis muss nur genau bezeichnet sein (Demharter § 44 RdNrn.51, 52 m.w.N.). Wenn es materiellrechtlich möglich ist, noch unbekannte oder noch nicht geborene Nacherben einzusetzen, dann müssen sie verfahrensrechtlich natürlich auch als solche im Grundbuch eingetragen werden können.

  • @ Franzy:
    Das kommt bei Nacherben sogar recht häufig vor; z.B. wenn der Erblasser seine Enkel - nach Stämmen - als NE einsetzt, ist bei Eintritt des ersten Erbfalls oft noch nicht abschließend klar, wenn dazu gehört.

    Außerdem würde auch ein Erbschein daran nichts ändern. Der Erbschein kann zu den späteren Nacherben oft auch noch keine genaueren Angaben machen.

    Ulf

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  • Also würde die eintragung wie folgt aussehen:

    Abt. I: Frau als befreite Vorerbein

    Abt. II: Frau ist befreite Vorerbin nach Mann; Nacherben sind die Tochter S und die möglicherweise aus der Ehe noch hervorgehenden Kinder oder falls diese verstorben deren Abkömmlinge nach Stämmen; die Nacherbfolge tritt ein beim Tod oder bei Wiederverheiratung der Vorerbin; gemäß Testament ...

    Oder sind die Enkelkinder Ersatznacherben?

  • Na ja, ich würde - wie juris2112 schon schrieb - trotzdem erst mal einen Blick in die Nachlassakten werfen. Vielleicht ergeben sich da schon nähere Einzelheiten. Und falls nicht, trägst Du das ein, was im Testament dazu steht.

    Ulf

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  • Das sehe ich anders.

    Entweder die besagte Tochter S. ist das einzige Kind aus der Ehe des Erblassers oder sie ist es eben nicht. Ist die Tochter das einzige Kind, dann ist sie alleinige Nacherbin. In diesem Fall lautet der Nacherbenvermerk wie folgt:

    Nacherbfolge ist angeordnet, die mit dem Ableben oder am Tag nach der Wiederverheiratung der Vorerbin X eintritt. Nacherbin ist S., ersatzweise deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Vorerbin ist -soweit gesetzlich zulässig- von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit. Gemäß ...

    Sind außer S. noch weitere Abkömmlinge vorhanden, dann lautet der Nacherbenvermerk wie folgt:

    Nacherbfolge ist angeordnet, die mit dem Ableben oder am Tag nach der Wiederverheiratung der Vorerbin X eintritt. Nacherben sind S. und X. (ggf. Y usw.) zu gleichen Anteilen, ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Vorerbin ist -soweit gesetzlich zulässig- von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit. Gemäß ...

    Zwei Dinge sind zu beachten:

    Welche Abkömmlinge aus der Ehe des Erblassers hervorgegangen sind, steht mit dem Erbfall objektiv fest (jedenfalls dann, wenn die Witwe nicht mehr im gebärfähigen Alter und deren Schwangerschaft somit auszuschließen ist). Eine Ungewissheit über den Personenkreis der Nacherben kann es somit im vorliegenden Fall überhaupt nicht geben (der in #12 vorgeschlagene NE-Vermerk kann somit keinesfalls richtig sein).
    Eine andere Frage ist, wie das Nichtvorhandensein oder das Vorhandensein von weiteren ehelichen Abkömmlingen des Erblassers im Grundbuchberichtigungsverfahren nachzuweisen ist (nach der Rechtsprechung beim Nichtvorhandensein von weiteren Abkömmlingen durch eV und beim Vorhandensein von weiteren Abkömmlingen durch die entsprechenden Geburtsurkunden nebst eV, dass nicht noch weitere Abkömmlinge vorhanden sind; Erbschein somit nicht erforderlich).

    Ohne Einsicht in die Nachlassakten geht somit überhaupt nichts!

    Außerdem darf der Nacherbenvermerk natürlich nur an der eigentumsrechtlichen Beteiligung des Erblassers eingetragen werden, also am gesamten Grundstück, wenn er Alleineigentümer war und an seinem vormaligen MitEigtAnteil, wenn er nur Miteigentümer war.

  • Das sehe ich anders.

    Entweder die besagte Tochter S. ist das einzige Kind aus der Ehe des Erblassers oder sie ist es eben nicht.


    Das ist richtig. Deshalb bin ich ja auch für die Beiziehung der NL-Akten.

    Es ist aber ja auch denkbar, dass sich aus den NL-Akten noch nicht abschließend ergibt, welche Kinder den Erbfall erlebt haben. In so einem Fall würde ich dann eintragen, was das Testament sagt, denn das kann ja nicht falsch sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das würde ich nicht so sehen.

    Denn die Nacherben sind -wie jeder andere Berechtigte- namentlich und ggf. mit Geburtsdatum zu bezeichnen. Dem genügt die Übernahme der Formulierung aus dem Testament nicht, weil die Nacherben mit dem Eintritt des Erbfalls bereits objektiv feststehen. Denn es handelt sich ja gerade nicht um eine Fallgestaltung, bei welchen die Nacherben unbekannt i.S. des § 1913 BGB sind.

  • Ich häng mich hier mal rein.

    Ich habe jetzt einen Kaufvertrag vorzubereiten.

    In Abt. II ist wörtlich eingetragen:

    Nach dem Tod der nicht befreiten Vorerbin Frau B sind Nacherben der Sohn A und eventuelle weitere eheliche Kinder. Eingetragen am....


    Die Vorerbin ist verstorben. Weitere eheliche Kinder sind nicht vorhanden. Der Sohn möchte das Grundstück nun verkaufen. Die Eintragung erfolgter aufgrund eines notariellen Testamentes. Leider kann ich den hier zuständigen Rechtspfleger nicht erreichen (erkrankt). Seine Vertretung ist erst Mitte nächster Woche wieder zu erreichen.

    Würde hier die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Verkäufers (Sohn B) im Kaufvertrag ausreichen, dass keine weiteren ehelichen Kinder vorhanden sind oder waren?

  • Ich meine, dass zumindest noch die StU nach der Vorerbin erforderlich ist. Wenn sich der B nicht bereits als B aus dem Testament ergibt, zusätzlich noch seine GU.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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