KGE fürs Beschwerdeverfahren d. Rpfl zu fällen

  • Folgender Fall:

    1)Urteil des AG: Kläger 54 %, Beklagte 46 %
    2)KFA der Kläger gehen ein
    3)Berufung – Vergleich: Kosten werden gegeneinander aufgehoben
    4)Rpfl bittet um Rücknahme des KFA zu b), da dieser durch neue KGE gegenstandslos
    5)Kl-V sieht dies nicht ein; i.Ü. sind ja die Kosten des selbst. Beweisverfahrens auszugleichen
    6)Rpfl weist Antrag zurück, da KFA durch neue KGE wirkungslos
    7)Beschwerde des Kl-V: Gerichtskosten des selbst. Beweisverfahrens sind angefallen und gemäß der KGE des LG auch auszugleichen – entsprechender Antrag liegt vor (b)
    8)Rpfl hilft nicht ab, da Kosten des selbst. Beweisverfahrens nach irgendeiner Entscheidung mal als außergerichtliche Kosten angesehen wurden
    9)LG hebt Zurückweisungsbeschluss auf und verweist das Verfahren hinsichtlich der Ausgleichung zurück –
    jetzt mein Problem: Der Rpfl soll auch die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren fällen. Ich habe keine Ahnung... Die Gegenseite hat übrigens nicht einmal Piep gemacht.

    Wer hat ne Idee?

  • Wenn ich Dich richtig verstanden habe hat die Beschwerde durchgegriffen. Daher hat die Gegenseite die Kosten voll zu tragen (auch wenn sie nichts gesagt hat). Streitwert: der Wert, der letztlich für den Beschwerdeführer festzusetzen sein wird (wird sich in der Ausgleichung zeigen).

  • :haewiejet Der Streitwert kann doch nicht höher sein als die Beschwer dessen, der das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf einlegt.



    Natürlich nicht. Aber die Beschwer = Streitwert ist ja wohl das, was bisher NICHT festgesetzt wurde.
    Wie hoch die Beschwer ist wird sich daher bei der Ausgleichung ´rausstellen wenn klar ist, was hätte festgesetzt werden müssen.

  • Ja, der Beschwerdewert ist mir schon klar.
    Hatte schon überlegt, ob man die Kosten vielleicht jedem zur Hälfte auferlegt. Der Kl-V hat zwar obsiegt (sein KFA wird hinsichtlich der GK berücksichtigt), aber er bekommt diese ja auch nur hälftig gegen die Gegenseite festgesetzt. Oder wäre das zu weit hergeholt?

  • Ich würde den Wert der GK des Beweissicherungsverfahrens nehmen, denn um diesen Betrag ging es doch in der Beschwerde. Die Kosten würde ich dem Antragsgegner gem. § 97 ZPO auferlegen.

  • Wie Himmel.

    Im Übrigen hat der BGH entschieden, dass entgegen der früheren Ansicht (so damals auch mein OLG) die Gerichtskosten des selbst. Beweisverfahrens zu den Gerichtskosten der Hauptsache zählen, nicht mehr zu den außergerichtlichen Kosten.

  • Wie Himmel.

    Im Übrigen hat der BGH entschieden, dass entgegen der früheren Ansicht (so damals auch mein OLG) die Gerichtskosten des selbst. Beweisverfahrens zu den Gerichtskosten der Hauptsache zählen, nicht mehr zu den außergerichtlichen Kosten.


    Ja mir war das klar. Der Kollegin nur leider nicht.

    Gut, dann werde ich mich mir euren Vorschlag mal durch den Kopf gehen lassen und wohl auch so entscheiden-klingt vernünftig.

  • Hinsichtlich KGE Beschwerdeverfahren hilft möglicherweise folgendes weiter:

    Nach LG Halle, MDR 2000, S.480 ff. hat die Gegenseite im Verfahren der (erfolgreichen) sof. Beschwerde gegen einen KFB dem Obsiegeneden jedenfalls dann nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten, wenn weder dem KFA noch der sof. Beschwerde entgegengetreten wurde.


  • Im Übrigen hat der BGH entschieden, dass entgegen der früheren Ansicht (so damals auch mein OLG) die Gerichtskosten des selbst. Beweisverfahrens zu den Gerichtskosten der Hauptsache zählen, nicht mehr zu den außergerichtlichen Kosten.



    Genau, daher auch die Entscheidung zu #1.

    BGH 8. Zivilsenat, Beschluß vom 18. Dezember 2002, Az: VIII ZB 97/02

    Vielleicht auch passend dazu:
    BGH 3. Zivilsenat, 16.09.2004, III ZB 33/04

  • Hinsichtlich KGE Beschwerdeverfahren hilft möglicherweise folgendes weiter:

    Nach LG Halle, MDR 2000, S.480 ff. hat die Gegenseite im Verfahren der (erfolgreichen) sof. Beschwerde gegen einen KFB dem Obsiegeneden jedenfalls dann nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten, wenn weder dem KFA noch der sof. Beschwerde entgegengetreten wurde.



    Die Entscheidung ist sehr interessant. Wer trägt denn danach die Kosten ? Jeder seine eigenen ?

  • Hält man die Entscheidung des LG Halle für richtig müsste konsequenterweise jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten wohl selbst tragen.

  • Die Entscheidung ist leider nicht in Juris. Veröffentlicht MDR 2000, 480-481.

    Es gibt dazu aber auch eine Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.1998, Az.: 12 W 137/98:

    Obsiegt der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren, so hat der Antragsgegner die Kosten des Erinnerung- und Beschwerdeverfahrens auch dann zu tragen, wenn er der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

  • Die Entscheidung des LG Halle ist m. E. nicht mit § 97 ZPO zu vereinbaren, es sei denn, man nähme die Stellung des Rechtspflegers nicht ganz ernst und meinte, im Kostenfestsetzungsverfahren gälten die §§ 91 ff. ZPO nicht so ganz oder auf andere Weise als bei einer Sache, in der funktionell der Richter zuständig ist. Mit so einer "Begründung" wurde mir auch schon ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Erinnerungsgegner verweigert.

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