§§ 36 InsO, 850c ZPO wenn Partner mit eigenem Einkommen (Naturalunterhalt leistet

  • In einer AlG II-Berechnung würde der Frau ein Freibetrag von 200,-- € für die Berufstätigkeit zugestanden werden. Zum anderen zweifle ich, ob der Ansatz einer Miete von 300,--€ für eine Familie ausreichend ist. ( Der Vollständigkeit halber: der Grundbedarf eines Erwachsenen in einer Beziehung hat sich inzwischen auf 312,--€ erhöht.)




    Diese Thesen halt ich aber für äußerst gewagt!
    :motz:

    Einen Freibetrag kenne ich da nicht, vielmehr ist der Schuldner für besondere Belastungen zumindest darlegungspflichtig.

    Auch auf das Kindergeld wurde bislang nicht eingegangen! :oops:

  • Das Kindergeld gehört doch da gar nicht rein weil es für die Kinder gezahlt wird und nicht für die Mutter. Und das erst recht nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Kinder nicht bei der Mutter leben und sie den Kindern keinen Unterhalt zahlt.

    Hier wird sich zu sehr auf die Kinder versteift, die keine Rolle spielen, wenn man von 0,00 € Unterhaltszahlung ausgeht.

  • Zwei Bemerkungen zum geschilderten Sachverhalt:
    - Die Mutter erhält keinen Unterhaltsvorschuss, da dieser nur Alleinerziehende erhalten.
    -Die Berechnung des sozialrechtlichen Mindestbedarfs halte ich für überprüfenswert. Zum einen fehlt die Berücksichtigung der Berufstätigkeit. In einer AlG II-Berechnung würde der Frau ein Freibetrag von 200,-- € für die Berufstätigkeit zugestanden werden. Zum anderen zweifle ich, ob der Ansatz einer Miete von 300,--€ für eine Familie ausreichend ist. ( Der Vollständigkeit halber: der Grundbedarf eines Erwachsenen in einer Beziehung hat sich inzwischen auf 312,--€ erhöht.)



    Geht m. E. am Sachverhalt vorbei, da es sich hier nicht um die Berechnung irgendwelcher Unterhaltsvorschüsse usw. geht, sondern lediglich darum, ob die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Betragen nach § 850 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen ist oder nicht.

    Das die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist, ist unstreitig. Streitig dürfte nur noch der Anteil sein, zu dem die Ehefrau unberücksichtigt bleibt. Und diesen Streitpunkt muss das zuständige Gericht von Ernst klären.

  • Zitat

    Geht m. E. am Sachverhalt vorbei, da es sich hier nicht um die Berechnung irgendwelcher Unterhaltsvorschüsse usw. geht, sondern lediglich darum, ob die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Betragen nach § 850 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen ist oder nicht.

    Die Ausführungen zum Unterhaltsvorschuss sind auf #10 bezogen. In der Frage ob die Frau als Unterhaltsberechtigte bei der Berechung nach § 850 Abs.4 ZPO berücksichtigt werden muss, spielt es keine Rolle.

    Zitat

    Das die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist, ist unstreitig. Streitig dürfte nur noch der Anteil sein, zu dem die Ehefrau unberücksichtigt bleibt. Und diesen Streitpunkt muss das zuständige Gericht von Ernst klären.

    Ob die Frau nicht berücksichtigt werden muss, ist aus meiner Sicht durchaus noch streitig. Das zuständige Gericht wird sich dieser Frage mit "Hilfskonstruktionen" annähern. Eine davon wäre sich am SGB II zu orientieren. Die in #8 genannte Berechnung greift meines Erachtens zu kurz, da sie die Aufwendungen für Berufstätigkeit nicht berücksichtigt (siehe auch Posting von Mosser in #9). Das SGB II billigt hier dem Berufstätigen einen pauschalen Betrag von 100,--€ zu; zusätzlich bis 800,--€ Bruttoverdienst nochmals einen 20% Zuschlag.
    Ein anderer Ansatz wäre zu schauen, wie hoch der notwendige Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person im Unterhaltsrecht selbst ist:http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/con…g/s_dl_2008.pdf
    Nach diesen Leitlinien (siehe Punkt 21) stünden einer erwerbslosen Person 770,--€ und einer erwerbsstätigen Person 900,-- € als Selbstbehalt zu.

  • Vorsicht: Hier werden einige Dinge durcheinandergeworfen, die nichts miteinander zu tun haben.

    Auf den notwengigen Unterhalts kommt es bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO an und hat in der Anordnung nach § 850c ABs. 4 ZPO (um die es hier geht) nichts zu suchen.

    Auch hat der notwendige Unterhalt einer unterhaltspflichtigen Person im Unterhaltsrecht nichts mit der Berücksichtigung die hier in Frage steht zu tun.

    Ich stimme Dir allerdings zu, dass die möglichen berufsbedingten Aufwendungen (sofern sie bestehen) (noch) nicht berücksichtigt sind. Dann sind die vom BGH in dem Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 28/05 - angesprochenen Besserstellungszuschläge (zu den Sozialhilfesätzen) noch zu berücksichtigen.

  • Ist denn nicht nach der Reform des Unterhaltsrechts das Kindergeld nunmehr doch als "anrechenbares, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen" zu berücksichtigen? Ich glaube doch, da etwas neulich gelesen zu haben....

    Zitat Rainer: Schon richtig, aber ich meine, dass das nichts mit Deinem Insolvenzverfahren zu tun hat. Der Unterhalt steht ja schließlich den Kindern zu und nicht der Ehefrau und die Kinder spielen bei der Berechnung sowieso keine Rolle.

    Siehe oben, UVG und KiGe dürften auf den UH doch anrechenbar sein???

  • Trotzdem stellt sich doch weiterhin die von Ernst eingangs gestellte Frage: Was hat die Insolvenzmasse des Nicht-Kindesvaters mit der Unterhaltspflicht der Ehefrau an ihre Kinder zu tun?

    Muss die Insolvenzmasse für einen Anspruch herhalten, der gar nicht gegen den Insolvenzschuldner besteht? Die Ehefrau bezieht eigenes Einkommen, ist daher gegenüber dem Schuldner nicht unterhaltsberechtigt und muss (m.E.) nach § 850 c IV ZPO rausgerechnet werden (in Höhe der von der örtlichen Gerichtsbarkeit in der Regel maßgeblichen Sätze).

    Alles weitere dürfte Problem der gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtigen Ehefrau sein.

    uuuups: Sehe gerade, dass die in Rot schon einen Beitrag vorher steht... Es sind einfach zwei verschiedene Paar Schuhe.

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