besteht überhaupt noch ein HL-Grund?

  • Guten Morgen allerseits!

    Ich grübele gerade über der Frage, ob vorliegend überhaupt noch ein Hinterlegungsgrund besteht.

    Zur Vorgeschichte:

    Hier lief über längere Zeit ein Hinterlegungsverfahren dergestalt, dass der Drittschuldner Gelder hinterlegt hat mit dem HL-Grund, dass die Höhe der gepfändeten Forderungen die Forderung des Sch. gg. den Drittsch. weit überstiegen haben. Es kam schließlich zum Verteilungsverfahren, der Teilungsplan kam zur Ausführung. Die vorhandene (hinterlegte) Masse wurde gem. Teilungsplan ausbezahlt.

    Die Drittschuldnerin stellt nun weitere Hinterlegungsanträge mit der Begründung, es sei ihr nicht möglich zu ersehen, wie und in welcher Reihenfolge sie die Gläubiger bedienen soll.

    Und hier liegt mein Problem: M. E. legt der Teilungsplan doch genau fest, wer wie und in welcher Reihenfolge zu befriedigen wäre. Dass die hinterlegte Masse nicht ausgereicht hat um die Schuldenmasse (sprich: die insgesamt bestehenden, gepfändeten Forderungen) zu decken, macht hier ja nix aus. Von den beteiligten Gläubigern hatte keiner Klage erhoben, der Teilungsplan kam zur Ausführung. Müsste nicht die Drittschuldnerin jetzt anhand der Reihenfolge im Teilungsplan auszahlen? :gruebel:

    Die Drittschuldnerin argumentiert, dass seit Erstellung des Teilungsplans ein weiterer Pfüb gegen den Schuldner ergangen ist. Das ist zwar richtig, aber der reiht sich in der Rangfolge ja einfach hinter die anderen. :gruebel: Auch das macht m. E. keinen neuerlichen Hinterlegungsgrund.

    Für Hilfe bin ich dankbar!

    Viele Grüße
    Stella

  • Wir haben das immer so gehandhabt, dass die Hinterlegungsstelle den festgestellten Teilungsplan ausführt. Dann kann man zum Einen besser übersehen, welche Restforderungen noch bestehen und zum Anderen die Kosten für das Verteilungsverfahren berechnen. Manche Verteilungsverfahren dauern dann eben Jahre. Ich meine auch, dass manche Drittschuldner einfach keinen Durchblick haben und damit auch hoffnungslos üebrfordert sind, wenn man bedenkt, dass das Buchhalter sind und keien Rechtsexperten...

  • Ich sehe das ein wenig anders:
    du hast immerhin ein Verteilungsverfahren;
    dann ist es auch Angelegenheit des Vollstreckungsgerichtes, die anstehenden Zahlungen an die im festgestellten Teilungsplan ersichtlichen Gläubiger anzuordnen; das heißt durch Auszahlungsersuchen an die Hinterlegungsstelle zu veranlassen.
    Die Überwachung der Zahlungen bis zur Forderungshöhe hat ebenfalls nur dort zu erfolgen.
    Kommt ein neuer Pfändungsgläubiger hinzu, muss dieser halt an der bereiten Rangstelle im Teilungsplan durch das Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden.
    Ein Hinterlegungsgrund ist für den Drittschuldner immer gegeben, wenn mehrere Pfändungsgläubiger zusammenkommen.


    Übrigens:
    Ich habe es versucht und es hat geklappt:
    Heute lag der neue Kommentar Bülow / Mecke Ausgabe 2005 auf meinem Schreibtisch!

  • Ich sehe das ein wenig anders:
    du hast immerhin ein Verteilungsverfahren;
    dann ist es auch Angelegenheit des Vollstreckungsgerichtes, die anstehenden Zahlungen an die im festgestellten Teilungsplan ersichtlichen Gläubiger anzuordnen; das heißt durch Auszahlungsersuchen an die Hinterlegungsstelle zu veranlassen.
    Die Überwachung der Zahlungen bis zur Forderungshöhe hat ebenfalls nur dort zu erfolgen.
    Kommt ein neuer Pfändungsgläubiger hinzu, muss dieser halt an der bereiten Rangstelle im Teilungsplan durch das Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden.
    Ein Hinterlegungsgrund ist für den Drittschuldner immer gegeben, wenn mehrere Pfändungsgläubiger zusammenkommen.




    Ja, genau so läuft es bei uns auch, nur dass ich vergessen habe, dass ich damals als ich damit noch zu tun hatte, beides war: Hinterlegungsstelle und Vollstreckungsgericht. Ich habe mich somit meistens selbst ersucht. In anderen Gerichten fällt die Zuständigkeit in der Regel auseinander. Aber auf jeden Fall lautet die Antwort auf die zu #1 gestellten Frage, dass man die Akte nicht weglegt, sondern weiter macht, und den schwarzen Peter nicht der Drittschuldnerin zuschieben kann.

  • Liebe Miss Bennett,

    dann halt ich jetzt mal besser die Klappe;
    nimm es bitte nicht übel, du bist so neu wie ich, aber wer will schon dumm sterben:
    das gekonnte Zitieren hat mir letzte Woche HansK. vom Grundbuch beigebracht:
    einfach " zitieren "anklicken und markieren, was du zitieren willst.

    Ganz liebe Grüße
    Elfi

  • Danke für Eure Einschätzung!!! Ich fürchte, ich werde mich dann mal an die Vollstrecker wenden müssen.

    Einen schönen Tag wünscht Euch
    Stella

  • M.E. hatte die DS das Geld im früheren Verteilungsverfahren doch bereits hinterlegt und war am Verteilungsverfahren somit gar nicht mehr direkt beteiligt - oder mache ich da einen Denkfehler ?

    Wenn also die alte HL zu recht erfolgt ist, müsste auch das neue Geld angenommen werden und das Verteilungsverfahren entweder fortgesetzt oder ein neues Verteilungsverfahren eingeleitet... ?

    Zu meiner Schande muss ich allerdings gestehen, dass ich seit meiner Ausbildung mit Verteilungsverfahren nichts zu tun habe, da diese Verfahren bei uns geschäftsplanmäßig der Zwangsversteigerungsabt. angegliedert wurden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • [quote='Elfi','RE: besteht überhaupt noch ein HL-Grund?']
    Kommt ein neuer Pfändungsgläubiger hinzu, muss dieser halt an der bereiten Rangstelle im Teilungsplan durch das Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden.
    Ein Hinterlegungsgrund ist für den Drittschuldner immer gegeben, wenn mehrere Pfändungsgläubiger zusammenkommen.


    Sag ich doch

  • Oh, Bishop u. ihr anderen, ich sehe, hier hat sich nochmals was getan. Hab gerade im Parallel-thread um Hilfe geschrien.

    Vielen Dank! Dann werde ich nachher mal zu meinem Vollstrecker-Kollegen rübergehen und dem den Tag vermiesen!

    Eine schöne Woche für Euch alle!
    Stella

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