Sicherheitsleistung

  • Hallo zusammen!

    Hätte einige grundsätzliche Fragen zur SHL!

    Und zwar:

    Im Hinterlegungsantrag:
    für wen muss hinterlegt werden?
    z.B. es wird bei einem Klauselerinnerungsverfahren die ZwV gegen SHL einstweilen eingestellt; der Schuldner hinterlegt die angeordneten 10000.- EUR. Wen muss nun der Schuldner als Empfangsberchtigten angeben? Nur sich selbst oder sich selbst und den Gläubiger?
    Meine Frage resultiert aus folgenden Überlegungen (wenn Gläubiger und Schuldner beide als Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag genannt sind):
    - Sinn und Zweck der SHL ist ja den Gläubiger vor einem eventuellen Schaden (z.B. Verzugsschaden) zu schützen.
    - Obsiegt nun der Schuldner, kann an ihn ausbezahlt werden, da ein rechtskräftiger Titel da ist (wenn für Gl. und Schuldner als Empfangsberechtigte hinterlegt wurde)
    - Obsiegt der Schuldner nur teilweise. und der Schuldner verlangt die hinterlegte SHL wieder heraus? Braucht man dann die Bewilligung des Gläubigers? Und wie verhält sich der selbe Sachverhalt, wenn nur für den Schuldner als Empfangsberechtigten hinterlegt wurde?
    - Was passiert, wenn der Gläubiger obsiegt? Wie muss er den Schaden, für den ja die SHL hinterlegt wurde, der Hinterlegungsstelle nachweisen. Braucht man hier auch eine Bewilligung des Schuldners, wenn Gl. und Schuldner als Empfangsberechtigte eingetragen sind?

    Könnte mir jemand die genaue Vorgehensweise (vor allem wie der Antrag auszusehen hat und was bei der Auszahlung zu beachten ist) bei Sicherheitsleistungen erklären?

  • Bei einer Prozess-Sicherheit ist im Vordruck HS 1 der Punkt 3., also der Bereich, für wen hinterlegt wird, nicht auszufüllen, da sich die Parteien des HL-Verfahrens aus Punkt 2 (Verweis auf die Grundlage der HL = Beschluss des AG ... zum Gz.: ...) ergeben.

    In diesen Fällen wird also automatisch für beide Parteien hinterlegt und im optimalen Fall kann die obsigende Partei den HL-Betrag unter Vorlage einer rechtskr. Entscheidung im Hauptsacheverfahren sodann gem. § 13 HinterlO verlangen. Gewinnt der Hinterleger, bekommt er sein Geld zurück. Gewinnt die Gegenpartei, so bekommt sie auf Antrag den rechtskr. titulierten Betrag aus der HL-Masse ausgezahlt. Bei Teil-Obsiegen wird es dann schon schwieriger... (schau dir einfach mal die mehreren Threads zu diesem Thema im Hinterlegungs-Subforum an...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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