Widerspruch unzulässig?

  • Kurze Frage:
    Wie entscheidet ihr über Widersprüche, in denen der Sch. materielle Einwände geltend macht? Als zulässig aber unbegründet zurückweisen oder als unzulässig verwerfen? Sh. auch § 900 Rdnr. 24 im Zöller. Ich habe bisher immer wegen Unbegründetheit zurückgewiesen, bin jetzt aber etwas unsicher geworden, ob der Widerspruch nicht von vornherein als unzulässig verworfen und auf Klage gem. § 767 ZPO hingewiesen werden müsste?:confused:

    Danke schon mal im Voraus!

  • Musielak, ZPO, 5. Auflage, RdNr. 25 zu § 900 ZPO:

    Einwendungen, die sich gegen den Bestand des zu vollstreckenden Anspruchs richten, sind nur beachtlich, wenn sie in der Form des § 775 ZPO nachgewiesen sind (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker Rn. 32; vgl. auch AG Offenbach 11. 4. 2003 61 M 3472/03 = KKZ 2003, 192).
    Andernfalls muss der Schuldner nach § 767 ZPO mit § 769 Abs. 2 ZPO vorgehen.


    Baumbach, ZPO, 60. Auflage, RdNr. 40 zu § 900 ZPO:

    Eine Einwendung gegen den sachlichrechtlichen Anspruch ist nur in einem Verfahren nach den §§ 767, 785, 786, 732 ZPO beachtlich.

    Aus meiner Sicht müsste deshalb der Widerspruch bereits als unzulässig zurückgewiesen werden.

  • Ich hätte in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit dem Begriff "unzuläsig", da es sich bei einem ordnunsgemäß im Termin eingelegten Widerspruch (egal, mit welcher Begündung, solange irgendetwas vorgetragen wird und keine grundlose Verweigerung vorliegt,) um das zulässige Verfahren handelt, gegen die Verpflichtung zur Abgabe der e.V. vorzugehen. Lediglich die Begründung greift nicht durch, da materiellrechtliche Einwendungen im Klagewege nach § 767 ZPO zu erheben sind.

    Ich weise den Widerspruch in solchen Verfahren somit als unbegründet zurück.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hätte in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit dem Begriff "unzuläsig", da es sich bei einem ordnunsgemäß im Termin eingelegten Widerspruch (egal, mit welcher Begündung, solange irgendetwas vorgetragen wird und keine grundlose Verweigerung vorliegt,) um das zulässige Verfahren handelt, gegen die Verpflichtung zur Abgabe der e.V. vorzugehen. Lediglich die Begründung greift nicht durch, da materiellrechtliche Einwendungen im Klagewege nach § 767 ZPO zu erheben sind.

    Ich weise den Widerspruch in solchen Verfahren somit als unbegründet zurück.

    Genau so habe ich das ja auch jahrelang gesehen. Ich bin nur beim Lesen über meine o. g. Rdnr. im Zöller gestolpert u. habe mich gefragt, ob nicht bereits der Widerspruch als unzulässig zu werten ist.
    Dafür würde z. B. auch sprechen, dass man die Abgabe der e. V. in solchen Fällen vor Rechtskraft anordnet.
    Wie gesagt, ich bin nicht sicher, wie ich das in Zukunft handeln soll. :konferenz:konferenz Sonst noch Meinungen dazu?

  • Ich hätte in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit dem Begriff "unzuläsig", da es sich bei einem ordnunsgemäß im Termin eingelegten Widerspruch (egal, mit welcher Begündung, solange irgendetwas vorgetragen wird und keine grundlose Verweigerung vorliegt,) um das zulässige Verfahren handelt, gegen die Verpflichtung zur Abgabe der e.V. vorzugehen. Lediglich die Begründung greift nicht durch, da materiellrechtliche Einwendungen im Klagewege nach § 767 ZPO zu erheben sind.

    Ich weise den Widerspruch in solchen Verfahren somit als unbegründet zurück.


    Zustimmung. Wenn die Formalien eingehalten wurde, ist der Widerspruch mit noch so einer bekloppten Begründung zulässig, aber eben unbegründet.

  • Mal eine andere Frage:
    Ich hab die Akten vom GV über die Entscheidung über den Widerspruch vorgelegt bekommen. Nun sagt der Sch, dass die Forderung beglichen wurde, der Gl. stimmt dem zu. Was ist jetzt mit dem Verfahren über den Widerspruch? Muss ich da noch was entscheiden?

  • Mal eine andere Frage:
    Ich hab die Akten vom GV über die Entscheidung über den Widerspruch vorgelegt bekommen. Nun sagt der Sch, dass die Forderung beglichen wurde, der Gl. stimmt dem zu. Was ist jetzt mit dem Verfahren über den Widerspruch? Muss ich da noch was entscheiden?


    Ich würde beim Sch nachfragen, ob sich der Widerspruch ewrledigt hat. Wenn nicht der ausdrückliche Wunsch nach einer Entscheidung kommt, abrechnen und weglegen.

  • Hallo,

    ich hab gleich zwei Akten mit Widersprüchen:

    1.
    Es liegt ein Beitrags- und Festsetzungsbescheid der BKK XXXX bitte keine Klarnamen (Anta, Mod.)
    gem. § 31 SGB X aus dem Jahre 2006 vor. Die BKK ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
    Der Bescheid wurde auch zugestellt.
    Im Termin legt der Sch. Widerspruch ein mit der Begründung, dass die BKK hat keinen Titel erlassen darf und das die Forderung im Übrigen verjährt ist.


    2.
    Titel ganz normal, Ag. wohnt unter einer Adresse in H..
    Nun im Termin sagt er, dass der nie in H. gewohnt habe und es noch einen anderen mit seinem Namen geben würde und es schon öfter zu Verwechslungen gekommen sei.
    Aufgrund der EMA wohnte aber der Mann mit diesem Namen und dem Geb. des Sch. schonmal in H.

    Für mich sind das beide keine Gründe gem. § 775 ZPO und demnach müsste ich beide Widersprüche zurückweisen.
    Verweise ich dann noch auf die Vollstreckungsgegenklage?

    Was meint ihr dazu?

    Vielen Dank für die Hilfe!
    Das Flöckchen*

  • Ich möchte das Thema aufgreifen. Folgender Fall:
    Der Schuldner widerspricht im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 Abs. 4 ZPO. Er behauptet, zwichen ihm und dem Gläubiger bestehe eine außergerichtliche Vereinbarung, wonach die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Sein Anwalt bereite derzeit die Vollstreckungsgegenklage vor.
    Der GErichtsvollzieher hat mir die Akten vorgelegt zur Entscheidung. Ich habe dem Widerspruch dadurch stattgegeben, dass ich die Zwangsvollstreckung einstweilen nach § 769 Abs. 2 ZPO eingestellt habe. Gleichzeitig habe ich Frist gesetzt innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts üer die weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO beizubringen ist.
    Im Nachhinein kommen mir doch etwas Zweifel. Meine Entscheidung nach § 769 Abs. 2 ZPO ist wohl im Grundsatz o.k., aber eben nicht im Zusammenhang mit dem Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO, denn dort sind eben keine materiell-rechtlichen Einwendungen möglich.
    Wie seht Ihr das. Hätte ich den Widerspruch zurückweisen und den Schuldner auf einen normalen Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO verweisen müssen?

  • Ich habe jetzt auch einen Widerspruch vorliegen:
    Schuldner bestreitet die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versichung, Grund: Forderung ist Anfang 2006 enstanden; im Herbst 2006 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, ist bis heute noch anhängig. Im Jahre 2007 hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, aus dem er heute vollstrecken will.

    Schuldner meint:
    Vollstreckung unzulässig, da es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt.

    Gläubiger meint:
    Titel stammt aus 2007, damit Neugläubiger, außerdem hätte ja mit dieser Begründung Schuldner etwa Einspruch gegen den VB einlegen können, was er nicht gemacht hat.

    Ich meine mal, mich auf die Seite des Schuldners schlagen zu wollen, oder hat jemand eine andere Sicht ?

  • Sehen das alle so ???



    Ja und nein, ich finde es korrekt, den Antrag in einen nach § 769 Abs. 2 ZPO umzudeuten und über diesen zu entscheiden. Der 900er wäre ja sinnlos gewesen.

    Man stelle sich vor, das Landgericht erhält in Zivilsachen eine "Revision" gegen ein Amtsgerichtsurteil. Die 900er Fraktion in vorliegendem Thread würde dann konsequent (und falsch) darin eine unzulässige Revision sehen, da nicht statthaft, die Vertreter der richtigen Auffassung würden darin eine Berufung erblicken und über diese entscheiden.

  • Sehen das alle so ???



    Ja und nein, ich finde es korrekt, den Antrag in einen nach § 769 Abs. 2 ZPO umzudeuten und über diesen zu entscheiden. Der 900er wäre ja sinnlos gewesen.

    Man stelle sich vor, das Landgericht erhält in Zivilsachen eine "Revision" gegen ein Amtsgerichtsurteil. Die 900er Fraktion in vorliegendem Thread würde dann konsequent (und falsch) darin eine unzulässige Revision sehen, da nicht statthaft, die Vertreter der richtigen Auffassung würden darin eine Berufung erblicken und über diese entscheiden.



    Auch für Anwälte gilt § 133 BGB und der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" - allerdings hätte man den Zusatz "Soweit der Schuldner über einen Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO hinaus der Verpflichtung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erhoben hat, wird dieser weitergehende Widerspruch hiermit kostenpflichtig zurückgewiesen" hinzusetzen sollen.

    So verfahre ich regelmäßig mit in Anträge nach § 765a ZPO umzudeutenden ausdrücklichen "Erinnerungen", über deren Zurückweisung dann nach Nichtabhilfe durch mich der Richter noch entscheiden darf.

    Wenn ein Anwalt "Erinnerung" schreibt, muss man m.E. davon ausgehen, dass er auch Erinnerung meint ?! (Allerdings frage ich vorher an, ob sich die über einen Antrag nach § ... ZPO hinausgehende ausdrücklich eingelegte Erinnerung durch meinen Beschluss erledigt hat.)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • als Neugläubiger kann er ja in die insolvenzfreie Masse vollstrecken. Zur Beurteilung, ob er Neugläubiger ist, kommts ja aber nicht auf den Titel sondern auf die Forderung an. Vielleicht hat auch das den Titel erlassende Gericht einen Fehler gemacht, oder wie du sagst, der Schuldner hätte in dem Mahn-VB-Verfahren diese Einwendungen erheben müssen.
    Trägt der Schuldner nun vor es sei ein Insolvenzgläubiger, so hätte schon der Titel mangels Rechtsschutzinteresse nicht erlassen werden dürfen und er muss sich gegen den Titel wenden, nicht gegen die ZV.

    Wendet er sich nur gegen die ZV an sich ist halt zu prüfen ob der Gläubiger vollstrecken darf.

    Außerdem ist auch umstritten ob die e.V. in das Vollstreckungsverbot von § 89 Inso reinfällt, da diese Vorschrift dem Schutz der Masse dient und durch die Abgabe der e.V. an sich noch keine Masseschmälerung stattfindet.

  • Außerdem ist auch umstritten ob die e.V. in das Vollstreckungsverbot von § 89 Inso reinfällt, da diese Vorschrift dem Schutz der Masse dient und durch die Abgabe der e.V. an sich noch keine Masseschmälerung stattfindet.



    Daran hatte ich auch schon gedacht.

    Und außerdem wird es häufig gar nicht möglich sein, dass ein Vollstreckungsorgan herausfinden kann, ob eine Forderung aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung stammt oder nicht, wenn der Titel aus der Zeit danach stammt. Stammt der Titel aus der Zeit danach, vermute ich erst mal grundsätzlich, dass es mit der Forderung auch so ist.

  • Ich habe mal eine Frage zur Begrifflichkeit:

    Seit 18 Jahren "verwerfe" ich Widersprüche - ob nun 900 IV alt oder 882d I neu - / ob nun als unzulässig oder unbegründet.
    Warum, weiß ich eigentlich auch nicht recht, wahrscheinlich habe ich diese Tenorierungsweise in den Anfängen in irgend einer Akte mal gelesen und seitdem übernommen.

    Ist dieser Begriff korrekt oder wird ein Widerspruch "zurückgewiesen",
    oder ist es letztlich egal, weil aus meiner Entscheidungsbegründung klar wird,
    dass der Schuldner mit seinem Widerspruch keinen Blumentopf gewinnt ?

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