Wer bekommt den Titel?

  • Hallo zusammen,

    nachdem ich versucht habe in Kommentaren eine Lösung zu finden und leider nichts gefunden habe wende ich mich an euch, in der Hoffnung jemand von euch weiss eine Lösung.

    Der Sachverhalt:

    Eingang eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, gestellt durch die Anwältin des Gläubigers.

    2 Std. später kommt ein Fax des Gläubigers, mit der Mitteilung, dass das Mandat mit sofortiger Wirkung der RA´in entzogen ist. Der Antrag auf Eintragung der ZwSiHyp bleibt aufrechterhalten und (und jetzt kommt mein Problem) der Titel solle an ihn geschickt werden.

    Ich habe dann erst mal Rückfrage bei der RA´in gehalten, ob der Mandatsentzug auch wirklich vom Mandaten stammt.
    RA´in bestätigt den Entzugs des Mandats und macht aber gleichzeitig ein Zurückbehaltungsrecht am Titel wegen offener Honorarforderungen gem. § 50 BRAO geltend (der Titel ist im Verfahren, dass die RA´in geführt hat, erreicht worden, also kein Titel den der Mandat der RA´in gegeben hat. Daran hätte die RA´in kein Zurückbehaltungsrecht)

    Der Mandat bestreitet natürlich, dass offene Honorarforderungen vorliegen.

    So und nu hab ich das Problem, wer bekommt den Titel?
    Kann die RA´in überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Titel nicht mehr in ihrer Handakte ist.

    Vielleicht hat ja jemand von euch schon einmal ein ähnliches Problem gehabt.

    Grüsse
    Der Neue

  • Aus Sicht des Grundbuchamtes dürfte ein evtl. Zurückbehaltungsrecht unbeachtlich sein. Das GBA sollte den Titel an den Gläubiger zurücksenden. Da die RAin ihn nicht mehr vertritt, an ihn persönlich oder ggf. seinen neuen RA.

  • M.E. kann ich nur das zurückbehalten, was ich im Besitz habe.:gruebel:

    Wenn das Mandat erloschen ist, sollte der Titel daher an den GL direkt gehen.

    Übrigens auch dann, wenn das Mandat grundsätzlich noch besteht, der GL aber durch eigenen Schriftsatz das so bestimmt. Der Auftrag des urspr. Auftraggebers geht dem des von diesem bevollmächtigten RA doch immer vor, oder....?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich stimme Kai zu.

    Besitzrechtlich dürfte es sich so verhalten, dass die Anwältin unmittelbare Besitzerin und der Gläubiger mittelbarer Besitzer des Titels war. Durch die Einreichung des Titels beim GBA wurde die Anwältin erststufige mittelbare Besitzerin und der Gläubiger zweitstufiger mittelbarer Besitzer. Mit der Beendigung des Mandats erlosch der erststufige mittelbare Besitz der Anwältin und der zweitstufige mittelbare Besitz des Gläubigers verwandelte sich in seinen alleinigen mittelbaren Besitz.

    Damit ist der Titel unmittelbar an den Gläubiger zurückzusenden. Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Anwältin und Gläubiger im Hinblick auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht sind für das GBA demzufolge nicht relevant. Die Anwältin hat den Titel nicht im eigenen, sondern im fremden Namen eingereicht.

    Das gleiche Problem besteht übrigens, wenn ein Anwalt für den Berechtigten einen Grundpfandrechtsbrief vorlegt.

  • Bevor ich den Titel dem Gl. zurücksende, würde ich -sofern noch nicht geschehen - die Zahlung der entstandenen Gerichtskosten durch den Gl. abwarten, denn nach § 25 I KostVfg. "sind in Angelegenheiten, auf die die Kostenordnung anzuwenden ist, ... zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass des Geschäfts von einem Kostenschuldner oder von einer sonstigen Person eingereicht sind, regelmäßig bis zur Zahlung der in der Angelegenheit erwachsenden Kosten zurückzubehalten"

    Zwar liege ich jetzt etwas neben dem ursprüngl. Thema, aber wenn der Gl. möglicherweise nicht gewillt ist, seine Anwältin zu bezahlen, besteht dieselbe Gefahr evtl. auch bei den Gerichtskosten.

  • Meines Erachtens Titel an Antragsteller und damit an den Rechtsanwalt zurücksenden. Zurückbehaltungsrecht hin oder her. Die Unterlagen sind an den Antragsteller zurückzugeben, bzw. nur auf dessen Weisung an einen Anderen. Der Mandatswiderruf gegenüber dem GBA dürfte unbeachtlich sein. Das Mandat ist eine Bevollmächtigung. Die Vollmacht ist gegenüber dem Bevollmächtigten zu widerrufen, worauf dieser in der Verantwortung steht, seine aus der Bevollmächtigung heraus entwickelte Tätigkeit ordnungsgemäß zu beenden, d.h. gegenüber dem GBA erklären müsste, daß das Mandat erloschen ist und der Antrag gegenüber dem bisherigen Mandanten zu bescheiden ist, wozu dann ebenfalls die Behandlung der eingereichten Unterlagen gehört, die dann an den Gläubiger selbst zurückzusenden sind. Jede andersartige Behandlung durch das GBA dürfte ein parteiischer und damit unzulässiger Eingrif des Gerichts in die Abwicklung des Mandatsverhältnisses darstellen.

  • Die vorstehende Stellungnahme dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Zum einen hat die Anwältin bereits bestätigt, dass das Mandat des Gläubigers erloschen ist und zum anderen war nicht die bevollmächtigte Anwältin, sondern der von dieser vertretene Gläubiger im Rechtssinne der Antragsteller (also nicht der Vertreter, sondern der Vertretene!)

  • Zitat von juris2112

    Die vorstehende Stellungnahme dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Zum einen hat die Anwältin bereits bestätigt, dass das Mandat des Gläubigers erloschen ist und zum anderen war nicht die bevollmächtigte Anwältin, sondern der von dieser vertretene Gläubiger im Rechtssinne der Antragsteller (also nicht der Vertreter, sondern der Vertretene!)



    Sicherlich ist Antragsteller der Gläubiger.
    Zwasi ist jedoch neben dem GB-Verfahren als Vollstreckung auch ein ZPO-Verfahren, in welchem bei Vorhandensein eines PB alle Mitteilungen, Zustellen ect. an den PB solange zu erfolgen haben, bis dieser dem Gericht die Beendigung des Mandates angezeigt hat. Gerade in einem solch heiklen Fall würde mir eine telefonische Bestätigung der Mandatsbeendigung unzureichend sein. Nach schriftlicher Bestätigung komme ich dann wieder zu #6 Satz 5.

  • Ich danke euch für eure Vorschläge.

    Ich werde wohl den Titel an den Gläubiger also den Mandanten schicken.
    Einmal aus den oben angeführten Gründen und weiter aus (nach meiner Ansicht) rein praktischen Überlegungen.

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