Zustellung Schweiz

  • Hallo, vor dem Wochenende noch ein paar Fragen:
    Hat sich bei dem Verhalten der Schweiz von Zustellungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen in der Schweiz ansässigen Drittschuldner was geändert?

    Kann mir jemand was zur Lugano-Konvention sagen?


    Was ist mit der Möglichkeit, wenn der Drittschuldner Niederlassungen in Deutschland hat? Könnte da zugestellt werden?
    Ich weiß, leicht getrickst, aber würde es überhaupt Sinn machen?

    Rätselnde Grüße

    Geniesserin

  • Link zu 2): Verstehe ich das richtig, das ich analog zu Norwegen die Schweiz einsetzen kann?

    zu 3) Naja, ob unser Mandant das Kostenrisiko tragen will, so hoch ist die Forderung nicht. Ich frag ihn mal.

  • Ich habe die Anweisung der Justiz Schweiz von 2002 an die Kantonsbehörden vorliegen. :mad: Die spinnen, die Schweizer...

    Mir geht es derzeit um die Zustellung eines Pfübs wegen Nachlaßansprüchen. Zum Nachlaß gehört ein Objekt in Deutschland, eine deutsche (!) Drittschuldnerin lebt in der Schweiz. Ich kann die Teilungsversteigerung in Deutschland ja nur mit einem rechtskräftig in der Schweiz zugestellten Pfüb beantragen. *seufzt* Die Anweisung der schweizer Justiz bezog sich m. E. auf Schweizer Staatsangehörige als Drittschuldner. Außerdem ging es darum, daß der Gläubiger in Deutschland hätte genausogut vollstrecken können. :gruebel: Daher müßte meine nun beantragte Zustellung hoffentlich funktionieren. Bin mal gespannt.

  • Ich habe hier wieder einen Pfüb zur Zustellung an den Drittschuldner in die Schweiz liegen.
    Der Schuldner wohnt im hießigen Gerichtsbezirk und hat ein Konto in der Schweiz, dass gepfändet werden soll.
    Hab die Gläubigerin schon darauf hingewiesen, dass die Schweiz ausländische Pfändungen im eigenen Land gegenüber schweizerischen Drittschuldnern nicht duldet/zulässt.
    Nun schreibt die Gläubigerin, dass sie trotzdem auf eine Zustellung bestehen, weil eine Reaktion der Drittschuldnerin abgewartet werden soll.

    Bei der Forderung handelt es sich um ca. 2.400 Euro.

    Soll ich die Auslandszustellung einleiten oder die Zustellung ablehnen?

    Grüße Zarte



  • Wenn der Gläubiger trotz Deines ausdrücklichen Hinweises die Zustellung wünscht, dann würde ich diese durchführen (lassen).

  • Habe hier ein Pfüb mit Drittschuldner in der Schweiz. Gepfändet wird beim Drittschuldner der angebliche Anteil der Schuldnerin als Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen sowie alle angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Das übliche halt. Ich soll hier eine Aufforderung für den Drittschuldner nach § 840 ZPO in schriflicher Form erstellen, diese Aufforderung original unterschreiben und dann zweifach an die Rechtshilfestelle zurücksenden. Wie formuliert man diese Aufforderung ? Hat jemand damit Erfahrung. Nehme ich die allgemeine Formulierung des $ 840 ZPO ?

  • Die Zustellung des inländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei in der Schweiz erfolgt nach dem Haager Zustellungsbübereinkommen (HZÜ).


    Der Zustellungsantrag ist mittels Vordrucks ZRHO 1,1a zu fertigen.
    Zustellungantrag und zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken zu übermitteln, Art. 3 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ).


    In dem Zustellungsantrag ist u. a. die Zustellungsart anzugeben (in der Regel wird die bes. Zustellung ausgeschlossen (Zustellungsart b) im Zustellungsantrag durchstreichen).


    Zuzustellen sind:
    begl. Abschrift des Antrags,
    begl. Abschrift (Ausf.) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
    Entwurf der Drittschuldnererklärung.


    Nach dem Länderteil der ZRHO ist die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke und der Eintragungen im Zustellungsantrag in die französische oder italienische Sprache nur erforderlich, falls diese Amtssprache des Zustellungsortes ist und die förmliche Zustellung beantragt wird.


    Der Zustellungsantrag nebst Anlagen sind der inl. Prüfungsstelle zu übermitteln, § 9 ZRHO.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php


    PS:
    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält u. a. eine direkte Verlinkung auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Zweckmäßigerweise wird ein Entwurf der Drittschuldnererklärung ebenfalls beigefügt.
    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist entbehrlich, zumal in der Regel keine weiteren Zustellungen an die Drittschuldnerpartei erfolgen.



    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (17. November 2011 um 20:51)

  • Hinweise zum Zustellungsantrag (Amtszustellung):
    1.
    Der Antrag der Gläubigerpartei ist ggfs. wie folgt zu ergänzen:

    "Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung an den Drittschuldner zu vermitteln mit der Bitte, die Drittschuldnererklärung ausgefüllt dem Gericht zurückzusenden."

    Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist folgender Zusatz anzubringen (auf dem oberen Rand als Überschrift):
    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners."

    Die vorbereitete Drittschuldnererklärung ist beizufügen.

    Hinweis:
    Die Gläubigerpartei kann also die Abgabe der Drittschuldnererklärung durch die Drittschuldnerin im Ausland nicht erzwingen;
    sie erfolgt insoweit auf freiwilliger Basis.

    Erfahrungsgemäß senden die Drittschuldner die beigefügte vorbereitete Drittschuldnererklärung dem Gericht zurück.

    Beim hiesigen Gericht wurden diese sodann an die Gläubigerpartei weitergeleitet.

    Ob die Zwangsvollstreckung letztendlich für die Gläubigerpartei erfolgreich ist, bleibt jedoch abzuwarten.


    2.
    Die Zustellung des inländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei in der Schweiz erfolgt nach dem Haager Zustellungsbübereinkommen (HZÜ).

    Der Länderteil der ZRHO enthält keine besonderen Bestimmungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so dass davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Zustellungsanträge von den schweizerischen Gerichten in der Regel erledigt werden.
    Während in der ZRHO Bestimmungen über die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den inländischen Drittschuldner enthalten sind (§ 59 ZRHO), enthält die ZRHO hinsichtlich der ausgehenden Zustellungsanträge keine Bestimmungen.

    In Hinblick auf die RV des JM NRW vom 09. 02. 2001 - 9341 - II B. 274 - hat die Zustellung durch das Gericht zu erfolgen.

    In dem Zustellungsantrag ist unter Ziffer 6.1.2 folgender Zusatz erforderlich:

    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners. Die Gegenseitigkeit wird versichert."

    Eine weitergehende Belehrung des Drittschuldners ist nicht erforderlich und entbehrlich, s. auch RV des BJM vom 18. 01. 2000 - I A. 4 - 9341 - 13 798/1999, I A 4 - 9341 S. 4 - 130009/1999 -.

  • Die Schweiz hat der unmittelbaren Postübersendung ausl. gerichtlicher Schriftstücke nach Art. 10 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ) widersprochen, s. Länderteil der ZRHO.

    Dies bedeutet, dass weder gerichtliche Schriftstücke aus Deutschland unmittelbar in der Schweiz mit der Post übersandt werden dürfen, noch ist insoweit eine Zustellung durch Aufgabe zur Post i. S. d. § ZPO an die Schulnderpartei in der Schweiz zulässig.

    Die nachfolgenden Zustellungen können daher nicht durch Aufgabe zur Post erfolgen.
    Dem inl. Zustellungsantrag braucht daher keine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten beigefügt zu werden;
    diese ist aus den o. g. Gründen insoweit entbehrlich.

  • Danke für die zahlreichen Antworten. Aber könnte mir mal jemand so eine vorbereitete Drittschuldnererklärung übermitteln. Ich habe nur ein Muster für Arbeitseinkommen. Hier wird aber der Anteil der Schuldnerin am Gesellschaftsvermögen gepfändet. Wie formuliere ich da eine Drittschuldnererklärung.

  • Die Drittschuldnererklärung könnte sinngemäß wie folgt lauten:

    "...
    (Bezeichnung der Drittschuldnerpartei)


    Amtsgericht
    - Vollstreckungsgericht -

    ......
    (Ort)

    zu: M /11

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... - M .... /11 -;
    Gläubigerpartei: .....
    Schuldnerpartei: ......

    In obiger Angelegenheit ist uns der o. g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden.

    In Erledigung unserer Erklärungspflicht nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) teilen wir Ihnen folgendes mit:

    (___) Das Gesellschaftsvermögen setzt sich aus folgenden
    Gegenständen bzw. Werten zusammen:

    (___) Die Forderung der Gläubigerpartei wird in voller Höhe
    anerkannt.

    (___) Die Forderung der Gläubigerpartei wird nicht anerkannt, da
    (___) die Schuldnerpartei nicht Gesellschafter ist.
    (___) _____________________________________.

    (____) Wir sind
    (___) in vollem Umfang
    (___) nur in Höhe eines TEilbetrages von ________ EUR
    bereit.

    (___) Es liegen keine Vorpfändungen vor.

    (___) Es liegen folgende Vorpfändungen der nachfolgenden Gläubiger
    wegen der nachfolgenden Forderungen vor:

    (___) Keine andere Personen haben Ansprüche auf die gepfändete
    Forderung wegen der nachfolgenden Ansprüche.

    (___) Folgende Personen haben Ansprüche auf die gepfändete
    Forderung wegen der nachfolgenden Ansprüche:

    Mit freundlichen Grüßen
    gez. .."

  • Der Beitrag ist wirklich sehr hilfreich, allerdings würde mich noch interessieren, wie man denn die zuständige Stellein der Schweiz herausfindet, an die man das Ersuchen um Zustellung senden muss :gruebel:

  • Nach Auskunft meiner Prüfstelle ist ist die Anschrift zu suchen unter dem Punkt International: zivile Ersuchen um Zustellung direkter Behördenverkehr...

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Die Schweiz hat der unmittelbaren Postübersendung ausl. gerichtlicher Schriftstücke nach Art. 10 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ) widersprochen, s. Länderteil der ZRHO.


    Dies bedeutet, dass weder gerichtliche Schriftstücke aus Deutschland unmittelbar in der Schweiz mit der Post übersandt werden dürfen, noch ist insoweit eine Zustellung durch Aufgabe zur Post i. S. d. § ZPO an die Schulnderpartei in der Schweiz zulässig.
    ...

    Hallo zusammen, mal wieder hierzu:

    Habe jetzt den Antrag eines schweizer RA auf Bescheinigung gem. Art. 53 II, 54 des LugÜ vorliegen. Bescheinigt werden soll die Vollstreckbarkeit eines Versäumnisurteils. Dieses wurde allerdings durch Aufgabe zur Post dem Beklagten zugestellt. Lediglich die Klageschrift wurde dem Beklagten förmlich zugestellt (Zustellungszeugnis des schweizer Bezirksgerichts in der Akte).

    Nach dem zitierten Beitrag stellt sich mir die Frage: Reicht das aus?

    Kann ich die Bescheinigung trotzdem ausstellen (Passus im Formular: "Datum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat ... - dies ist ja aktenkundig).

    Und: entstehen hier Kosten (hab das im GKG nicht den dortigen Tatbeständen 1513 o. ä. zuordnen können)?

    Danke!

  • 1.
    Für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrifstücks insoweit maßgebend.
    Diese ist insoweit mit Hilfe des Zustellungsantrags durch die zuständige schweizerische Behörde erfolgt.


    2.
    Die Zustellung der Entscheidung durch Aufgabe zur Post ist grundsätzlich ausreichend, da der Zustellungsempfänger zuvor über die Rechtsfolgen der Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten wirksam belehrt worden ist.
    Nach den inländischen Prozessvorschriften ist die Zustellung der Entscheidung wirksam.
    Da jedoch in der Schweiz keine gerichtlichen Schriftstücke versandt werden dürfen, hat die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz keine Rechtswirkungen.
    Die Entscheidung hätte daher wie die Klageschrift zugestellt werden müssen.
    Die Zustellung der Entscheidung ist somit zumindest anfechtbar.


    3.
    Für die Erteilung der Bescheinigung nach Art. 54 (Anhang V) Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR gem. KV Nr. 1512 GKG i. V. m. § 56 AVAG erhoben.


    Hinweis:
    Die Gläubigerpartei sollte zweckmäßigerweise auf die Möglichkeit der Anfechtung der Zustellung der Entscheidung durch den Beklagten hingeweisen werden, damit die Gläubigerpartei im Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Schweiz keine "böse" Überraschung erlebt.


    Ob der Einwand der Schuldnerpartei hinsichtlich der unwirksamen Zustellung der Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren letztlich erfolgreich sein würde, hängt jedoch von der Entscheidung des schweizerischen Gerichts ab.

  • Wir musssten vor kurzem auch auf ausdrücklichem Gläubigerantrag einen PfüB in die Schweiz zustellen. Vorher erfolgte die Belehrung, dass die Schweiz keine ausländischen PfÜbs zulässt. Drittschuldner war eine Bank in der Schweiz. Wir haben dann die Auslandszustellung veranlasst. Es kam wahrhaftig ein Zustellnach-weis von den Schweizerischen Behörden zurück. Ob die Drittschuldnererklärung abgegeben wurde, weiß ichnicht, da ich die Pfändungsakte nicht bearbeitet habe.

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