"vorläufig" bestrittene Forderung und § 178 ?

  • Der Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen (§174) "vorläufig" bestritten.
    1. Frage:
    Ist die Forderung nun bestritten i.S. des § 176 oder nicht, d.h. gilt sie gem.§178 als festgestellt oder nicht.
    Den Begriff "vorläüfig" widersprochen finde ich weder im Gesetz noch in Aufsätzen oder Kommentaren.
    2.Frage:
    Kann oder muss der Gläubiger wegen seiner "vorläufig" bestrittenen Forderung Feststellungsklage ( §179) erheben oder fehlt das Rechsschutzinteresse?

  • Vorläufig bestritten heisst, das der Verwalter die Forderung bisher noch nicht geprüft hat bzw. es fehlen noch erforderliche Unterlagen. In solchen Fällen rate ich den Gläubigern sich mit dem Verwalter in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt abzuklären.

  • Genau: vorl. bestritten heiß, dass der Verwalter noch nicht genau weiß, ob er ganz bestreitet oder feststellt. In solchen Fällen schreibt der Verwalter halt vorl. bestritten. Den Begriff gibt es so nicht in der InsO, hat sich aber so "eingebürgert".

  • Nichtsdestotrotz und um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen gilt die Forderung natürlich als bestritten.
    Der Gläubiger könnte also Feststellungsklage erheben. Allerdings hat er dann Probleme mit den Kosten. Sprich, es könnte sein, dass er die Kosten des Feststellungsverfahrens zu tragen hätte.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Als Oberfranke mag man Münchener Entscheidungen lesen. Nicht aber als Norddeutscher...

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  • Wir sehen das hier auch so. Vorl. bestritten ist insgesamt bestritten. Sollte der Verwalter es ändern wollen, soll er es mitteilen mit neuem Tabellenauszug. Fertig.

  • Wir sehen das hier auch so. Vorl. bestritten ist insgesamt bestritten. Sollte der Verwalter es ändern wollen, soll er es mitteilen mit neuem Tabellenauszug. Fertig.



    Das ist doch dann aber auch nicht richtig. Wenn eine Forderung durch den Verwalter bestritten ist, dann ist sie bestritten. Dann ist da nichts mehr mit ändern, außer vielleicht Verzicht, Rücknahme etc.

  • Wir sehen das hier auch so. Vorl. bestritten ist insgesamt bestritten. Sollte der Verwalter es ändern wollen, soll er es mitteilen mit neuem Tabellenauszug. Fertig.



    Das ist doch dann aber auch nicht richtig. Wenn eine Forderung durch den Verwalter bestritten ist, dann ist sie bestritten. Dann ist da nichts mehr mit ändern, außer vielleicht Verzicht, Rücknahme etc.



    Ja, deswegen hat sich hier das "vorl. bestritten" eingebürgert, damit er sich hinterher noch entscheiden kann. Dann siehts nicht so blöd aus...

  • Das ist doch dann aber auch nicht richtig. Wenn eine Forderung durch den Verwalter bestritten ist, dann ist sie bestritten. Dann ist da nichts mehr mit ändern, außer vielleicht Verzicht, Rücknahme etc.



    Wie kommst du denn darauf ? Der Verwalter kann doch jederzeit den Widerspruch zurücknehmen und die Forderung feststellen (§ 178 InsO), egal ob vorläufig bestritten, endgültig oder sonst etwas.

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  • Das ist doch dann aber auch nicht richtig. Wenn eine Forderung durch den Verwalter bestritten ist, dann ist sie bestritten. Dann ist da nichts mehr mit ändern, außer vielleicht Verzicht, Rücknahme etc.



    Wie kommst du denn darauf ? Der Verwalter kann doch jederzeit den Widerspruch zurücknehmen und die Forderung feststellen (§ 178 InsO), egal ob vorläufig bestritten, endgültig oder sonst etwas.



    :oops:
    Ich war meiner Zeit schon wieder mal weit voraus und bin schon am Schlusstermin vorbeigerast.

    Diese Schlusstermine machen mich langsam krank. :mad:;)

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