Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie veröffentlicht ihr die Aufforderungen gem. § 37 Nr. 4 u. 5 ZVG, als Vorspann für mehrere TB's (vgl. Stöber, Rn. 2.3. zu § 39) oder vollständig in jeder TB?
Gruß
jörg
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie veröffentlicht ihr die Aufforderungen gem. § 37 Nr. 4 u. 5 ZVG, als Vorspann für mehrere TB's (vgl. Stöber, Rn. 2.3. zu § 39) oder vollständig in jeder TB?
Gruß
jörg
Hallo,
also die Aufforderung nach § 37 Nr. 4,5 steht bei den Veröffentlichungen im Staatsanzeiger immer für alle TB's als Vorspann!
Beim Aushang an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel ist die Aufforderung jeweils dabei!!!
LG
Sabine
Für die Veröffentlichung im Amtsblatt gilt hier das von SabineRLP ausgeführte.
Bei den Veröffentlichungen an der Gerichtstafel erhalten die ausgehängten Beschlüsse einen Aufkleber mit dem Hinweis auf die allgemeine Aufforderung nach § 37 Nr. 4,5.
Bei jedem Verfahren einzeln.
Wir haben das bislang noch nicht weiterverfolgt, eine Koodination über 5 Rechtspfleger und 3 Serviceeinheiten für 6 Versteigerungsbezirke erscheint zu aufwändig.
Hier auch für jedes Verfahren gesondert.
Gerade, weil wir alle in einem Boot sitzen, sollten wir heilfroh darüber sein, dass nicht alle auf unserer Seite stehen. (Ernst Ferstl)
Auch bei uns in jedem Verfahren einzeln - immer!
Die Gefahr einer fehlerhaften Veröffentlichung ist zu groß.
Wir wurden zwar mal von wohlmeinenden Aussenstehenden "per Eingabe" an die Verwaltung aufgefordert, diese Kostenmacherei zu unterlassen.
Was ich mir vorstellen könnte, wäre eine Plattform wie "insolvenzbekanntmachungen.de".
Schnell und günstig im Preis.
.....and justice for all.....
Bei uns:
- Amtsblatt: Einzelveröffentlichung ohne § 37 Nr.4,5
mit Hinweis am Ende jeder TB, daß auf die
im Anhang veröffentlichte
Sammelbekanntmachung verwiesen wird
- Gerichtstafel: vollständige TB mit § 37 Nr.4,5
- Zeitung: jeweils Samstags im Immobilienteil ca.
4 Wochen vor dem Terminstag, gemeinsame
Annonce für alle Termine der Woche jeweils
mit Termin, Aktenzeichen, schlagwortartige
Bezeichnung des Objektes, VW und ggf.
§ 74 oder 85 a- Hinweis, und zwar nicht
das die Grenzen gefallen sind sondern nur
das versagt wurde, am Ende der Annonce
Hinweis auf SH und Möglichkeit der
Gutachteneinsichtnahme auf Geschäftsstelle
mit Angabe der Sprechzeiten
Wir veröffentlichen auch in jeder TB einzeln, da unser Amtsblatt eine normale Tageszeitung ist und wir in verschiedenen Ausgaben veröffentlichen und die Anzeigen teilweise etwas verstreut sind, ich finde, da ist zu unsicher, dass diese Hinweise auch gesehen und den TB`s zugeordnet werden.
Allerdings wird auf höherer Ebene darüber auch schon nachgedacht...
wir veröffentlichen den allg. Kram immer als Vorspann (in der Tagespresse) und auf einem extra Blatt beim Aushang im Gericht!
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